Kontoauszüge bei der Bank oder beim Schuldner pfänden/vollstrecken?

9. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mila85
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Kontoauszüge bei der Bank oder beim Schuldner pfänden/vollstrecken?

Sollte man bei einer Kontenpfändung (Schuldner mit rückständigem Kindesunterhalt) nach § 836 ZPO Abs. 2 ZPO auszuhändigende Urkunden (hier Kontoauszüge) direkt beim Drittschuldner also der Bank vollstrecken lassen oder beim Schuldner? Darf sich ein Drittschuldner hier auf Datenschutz berufen?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Zwangsvollstreckungssrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat:
Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge

1.Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind, als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.

2.Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.

3.Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu einer Woche aufschieben.

(BGH 9.2.12, VII ZB 49/10 , Abruf-Nr. 120902)


https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/kontopfaendung-pflicht-zur-herausgabe-saemtlicher-kontoauszuege-f56988

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mila85
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge

1.....

2.....

3.....

(BGH 9.2.12, VII ZB 49/10 , Abruf-Nr. 120902)



Würde es dann wie hier angegeben auch ohne so eine extra Anordnung im PfÜB gehen?
https://www.iww.de/ve/archiv/der-praktische-fall-urkundenherausgabe-nach-836-abs-3-zpo-f29858

- Also bei einer Lohnpfändung die Lohnnachweise als Urkunden
- Bei einer Kontenpfändung die Kontoauszüge als Urkunden

Also ohne zusätzliche Anordnung nach § 836 ZPO Abs.3 im PfÜB?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von Mila85):
Also ohne zusätzliche Anordnung nach § 836 ZPO Abs.3 im PfÜB?


Das ist von Gericht zu Gericht verschieden. Ich würde sagen ja, da die Ansprüche des Schuldners ja gepfändet wurden, dazu gehört mE dann auch der Anspruch auf den Kto-Auszug.

Um sicher zu gehen würde ich, bei schon vorhandenem PfÜB, versuchen diesen auf den Anspruch auf Herausgabe zu erweitern. Wenn wir mal nicht weiter wissen rufen wir immer den Rechtspfleger der Abteilung an, der kann dann schon mal sagen, ob es reicht innerhalb des lfd. Pfändungsverfahrens einen Erweiterungsantrag zu stellen, oder ob man einen neuen Antrag stellen muss.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mila85
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Wäre es denn auch möglich die Kontoauszüge gleich beim Drittschuldner zu pfänden/vollstrecken?
Beim Schuldner würde man davon ausgehen können, dass er diese nicht abgibt und eher per Eides statt versichern würde, dass alles rechtens abgelaufen ist.
Er hat schon in 2 Vermögensauskünften unwahre Angaben getätigt. 1 wurde bestraft und die andere wurde bisher nur angezeigt.

Von daher möchte man sich an die Bank wenden:

gem. § 809 ZPO - Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
oder
gem. § 142 ZPO - Anordnung der Urkundenvorlegung

Ist das denkbar?

-- Editiert von Mila85 am 11.12.2018 20:35

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Sie können es versuchen, was haben SIe schon zu verlieren?

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mila85
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Sie können es versuchen, was haben SIe schon zu verlieren?


Ok, morgen geht es ins Gericht. Einmal sehen, was die Leute in der Rechtsantragsstelle dazu sagen werden.

Vielen Dank und eine Gute Nacht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Nicht zur Rechtsantragsstelle, Sie müssen - wenn überhaupt - zu der Abteilung die den PfÜB erlassen hat.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.236 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen