Sollte man bei einer Kontenpfändung (Schuldner mit rückständigem Kindesunterhalt) nach § 836 ZPO Abs. 2 ZPO
auszuhändigende Urkunden (hier Kontoauszüge) direkt beim Drittschuldner also der Bank vollstrecken lassen oder beim Schuldner? Darf sich ein Drittschuldner hier auf Datenschutz berufen?
Kontoauszüge bei der Bank oder beim Schuldner pfänden/vollstrecken?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Zitat:Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge
1.Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind, als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
2.Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.
3.Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu einer Woche aufschieben.
(BGH 9.2.12, VII ZB 49/10 , Abruf-Nr. 120902)
https://www.iww.de/ve/vollstreckungspraxis/kontopfaendung-pflicht-zur-herausgabe-saemtlicher-kontoauszuege-f56988
ZitatPflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge :
1.....
2.....
3.....
(BGH 9.2.12, VII ZB 49/10 , Abruf-Nr. 120902)
Würde es dann wie hier angegeben auch ohne so eine extra Anordnung im PfÜB gehen?
https://www.iww.de/ve/archiv/der-praktische-fall-urkundenherausgabe-nach-836-abs-3-zpo-f29858
- Also bei einer Lohnpfändung die Lohnnachweise als Urkunden
- Bei einer Kontenpfändung die Kontoauszüge als Urkunden
Also ohne zusätzliche Anordnung nach § 836 ZPO Abs.3 im PfÜB?
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ZitatAlso ohne zusätzliche Anordnung nach :§ 836 ZPO Abs.3 im PfÜB?
Das ist von Gericht zu Gericht verschieden. Ich würde sagen ja, da die Ansprüche des Schuldners ja gepfändet wurden, dazu gehört mE dann auch der Anspruch auf den Kto-Auszug.
Um sicher zu gehen würde ich, bei schon vorhandenem PfÜB, versuchen diesen auf den Anspruch auf Herausgabe zu erweitern. Wenn wir mal nicht weiter wissen rufen wir immer den Rechtspfleger der Abteilung an, der kann dann schon mal sagen, ob es reicht innerhalb des lfd. Pfändungsverfahrens einen Erweiterungsantrag zu stellen, oder ob man einen neuen Antrag stellen muss.
Wäre es denn auch möglich die Kontoauszüge gleich beim Drittschuldner zu pfänden/vollstrecken?
Beim Schuldner würde man davon ausgehen können, dass er diese nicht abgibt und eher per Eides statt versichern würde, dass alles rechtens abgelaufen ist.
Er hat schon in 2 Vermögensauskünften unwahre Angaben getätigt. 1 wurde bestraft und die andere wurde bisher nur angezeigt.
Von daher möchte man sich an die Bank wenden:
gem. § 809 ZPO
- Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
oder
gem. § 142 ZPO
- Anordnung der Urkundenvorlegung
Ist das denkbar?
-- Editiert von Mila85 am 11.12.2018 20:35
Sie können es versuchen, was haben SIe schon zu verlieren?
ZitatSie können es versuchen, was haben SIe schon zu verlieren? :
Ok, morgen geht es ins Gericht. Einmal sehen, was die Leute in der Rechtsantragsstelle dazu sagen werden.
Vielen Dank und eine Gute Nacht.
Nicht zur Rechtsantragsstelle, Sie müssen - wenn überhaupt - zu der Abteilung die den PfÜB erlassen hat.
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