ZV durch Gerichtsvollzieher obwohl Forderung vor 13 Jahren beglichen wurden

9. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)
ZV durch Gerichtsvollzieher obwohl Forderung vor 13 Jahren beglichen wurden

Moin Leute,

Vor 13 (genau am 29.12.2005) Jahren wurde ein Grundstückskaufvertrag zwischen Käufer K und Verkäufer V geschlossen.

In der notariellen Urkunde unterwirft sich K der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen hinsichtlich des Kaufpreises.

K zahlt wenige Tage (am 03.01.2006) später den Kaufpreis an V, teilt dies dem Notar mit und der veranlaßt daraufhin die Grundbuchumschreibung.

Soweit alles normal. Was jetzt aber kommt, ist nicht mehr normal. Und zwar:

V (inzwischen hochbetagt) hatte im August beim Notar eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des notariellen Urkunde beantragt und auch bekommen.

Damit hat er nun den Gerichtsvollzieher beauftragt, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Kaufpreises gegen K zu betreiben. K hat am vergangenen Freitag die Zustellung der zweiten vollstreckbaren Ausfertigung im Briekasten gefunden mit einem Zettel des GV, er möge doch bitte am Montag in dieser Sache anrufen.

Dem K liegt heute noch vor:

die Kontoauszüge der seinerzeitigen Geldüberweisung an den V im Original

eine Kopie des Kontoauszuges vom V mit der Gegenbuchung des Geldeinganges

ein Schreiben des Notars an den V, in welchem diesem mitgeteilt wird, das Grundbuchamt habe antragsgemäß die Grundbuchumschreibung vorgenommen

Jetzt die Fragen:

wie soll K reagieren? Zunächst ist ja eine zweiwöchige Frist zwischen Zustellung und Beginn der ZV einzuhalten.

K würde jetzt den Gerichtsvollzieher nochmals antanzen lassen wollen, damit der mit der ZV beginnt und ihm
dann die entsprechenden Kontoauszüge vorlegen.

Damit wäre bewiesen, daß die Zahlungen bereits erfolgt sind und die Forderung nicht mehr besteht. Dann würde K die vollstreckbare Urkunde einfordern (§ 31 Abs. 5 der GVGA) , und der Drops ist gelutscht.

Klingt etwas einfach, oder?

Oder sollte K das Vollstreckungsreicht einschalten und einen Antrag auf Einstellung der Vollstreckung stellen
( § 775 Abs. 5)?

Vollstreckungsabwehrklage ist wegen der Streitwertsumme nur mit Anwalt vor dem LG durchzusetzen.

Danke fürs Durchlesen,






-- Editiert von karl+napp am 09.12.2018 19:16

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
wie soll K reagieren?

Montag zum Anwalt, Mittels Original-belege noch am Montag bei Gericht die einstweilige Aussetzung der Pfändungsmaßnahmen beantragen, sowie eine Vollstreckungsabwehrklage einreichen.

Daneben würde ich prüfen, wer genau da tätig wurde. Wenn es V war, stellt sich die Frage, ob er das im Anflug einer Demenz machte (kann sich nicht mehr erinnern, da hochbetagt) oder ob er vorsätzlich handelte. Ggf. eine Strafanzeige prüfen lassen.
Sollte es ein Erbe/Betreuer des V sein, könnten auch mangelhafte Unterlagen das Problem sein. Gemischt mit getrübter Erinnerung des V. Dann wäre das nicht zwangsläufig eine Straftat.

Davon abgesehen könnte auch ein Fehler des Notars im Raum stehen und damit ggf. eine Schadensersatzklage (hinsichtlich Anwaltskosten u.ä., sollte Verkäufer da nicht liquide sein). Der Notar hat hier offenbar trotz eigener anders lautender Unterlagen gehandelt. Oder der Notar wurde irgendwie durch den Verkäufer angelogen. Was an der Geschichte merkwürdig erscheint ist, dass der Käufer hier nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde, um vor Ausstellen der zweiten Ausfertigung angehört zu werden.

-- Editiert von mepeisen am 09.12.2018 21:25

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
karl+napp
Status:
Frischling
(38 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke @mepeisen und eine etwas verspätete Rückmeldung - inzwischen ist die Sache in trockenen Tüchern.

Wie angeraten wurde eine Vollstreckungsabwehrklage eingereicht, K hat die Vollstreckungstitel erhalten.

Zu der notariellen Urkunde:

Lt. Notar gibt es eine "Ausfertigung der Urkunde" - die ist quasi als erste Ausfertigung das Original und liegt beim Notar.

Es gibt dann eine "zweite Ausfertigung der Urkunde". Die kann V jederzeit ohne weitere Prüfung beim Notar anfordern und aus dieser kann einfach so die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Notar prüft erst dann und hört K dazu an, wenn zu dieser vollstreckbaren Ausfertigung noch eine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung angefordert wird.

Verwirrend für den Laien und für Juristen auch nicht immer zu durchschauen,

Der eine bezeichnet dies als vollstreckbare zweite[b] Ausfertigung, für andere ist es die zweite [b]vollstreckbare Ausfertigung. Mein Anwalt kam auch ins Schleudern, aber seine Sekretärin brachte dann das Licht ins Dunkel.

Tja, wieso und weshalb V den Affenzirkus veranstaltet hat, ist vermutlich auf Demenz zurückzuführen. Aber da springt kein Gericht drauf an, auch weil es eine notarielle, bei der Bundesnotarkammer registrierte Vorsorgevollmacht gibt.

Anwalt rät davon ab, diesen Weg weiterzuverfolgen. Sollte V tatsächlich dement oder geschäftsunfähig sein, wäre dies kontraproduktiv weil V dann nicht mehr verklagt werden kann.

Der Spaß hat K bisher 2200 EUR gekostet, die nun klageweise eingetrieben werden müssen.




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