Streit um Gutschein

9. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12315.03.2019 21:12:59
Status:
Beginner
(57 Beiträge, 4x hilfreich)
Streit um Gutschein

Person A hat einen Gutschein von einer Pizzeria erhalten. Als dieser eingelöst werden soll bleiben 5,40 € auf dem Gutschein vorhanden. Laut Inhaber könnte für diesen Betrag kein neuer Gutschein ausgestellt werden. Die Bestellung wird geändert nun bleiben 0,50 € offen, eine Auszahlung wäre nicht möglich. Als Person A sagte das sie die 0,50 € behalten können meine die Pizzeria, das das nicht möglich sei, und wir mehr bestellten müssten (und natürlich darauf zahlen).
Können solche bedingen wirklich an einen Gutschein gebunden sein ?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119641 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von 91Darween91):
Können solche bedingen wirklich an einen Gutschein gebunden sein ?

Ja, das ist - je nach Formulierung - möglich. Nur müssen diese Bedingungen vor dem Kauf des Gutscheines bzw. vor der Ausgabe des Gutscheines mitgeteilt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von 91Darween91):
Können solche bedingen wirklich an einen Gutschein gebunden sein ?

Ja, das ist - je nach Formulierung - möglich. Nur müssen diese Bedingungen vor dem Kauf des Gutscheines bzw. vor der Ausgabe des Gutscheines mitgeteilt werden.


Das kann ich mir nicht vorstellen.

Bei einem Gutschein zahlt entweder der Erwerber doch den Gutscheinwert. Diese Zahlung bekommt in diesem Falle die Pizzeria. Oder die Pizzeria selbst gibt diese Gutscheine heraus in denen sie sich verpflichtet, gegen Vorlage des Gutscheins eine Lieferung zu erbringen.
Jetzt wird der Gutschein verschenkt. Der Beschenkte erwirbt das Eigentum und die im Gutschein verbrieften Rechte. Also Lieferung von Waren bis zur Höhe des Gutscheinwertes. Bei der Einlösung kommt es zu dem vorgenannten Streit.

Jetzt möchte die Pizzeria durchsetzen, dass ein Kunde zusätzlich Geld ausgibt. Ansonsten wird die Erfüllung des Vertrages welcher mit der Ausgabe des Gutscheins und der Bezahlung selbigen abgeschlossen wurde, nämlich gegen Vorlage des Gutscheins eine Leistung bis in Höhe des Gutscheins zu erbringen, verweigert.
Wenn das so zulässig wäre, hätten die ursprünglichen Vertragspartner einen Vertrag zu Lasten Dritter geschlossen.
Dafür würde mich aber die Rechtsgrundlage interessieren.

Letztlich kann ich mir vielleicht vorstellen, dass die Pizzeria den nicht genutzten Restwert des Gutscheins nicht ausbezahlt. Selbst das wäre anfechtbar, da dies dem ursprünglichen Vertrag (Versprechen der Leistung in gleicher Höhe wie der Kaufpreis) widersprechen würde.
Lediglich bei selbst ausgegebenen Werbegutscheinen kann ich mir einen Ausschluss der Zahlung des Restwertes vorstellen. Auf die Auszahlung hatte der TE ja sogar verzichtet.
Aber den Beschenkten noch zu zwingen eigenes Geld auszugeben um den Gutschein eingelöst zu bekommen, halte ich für rechtlich völlig abwegig. Auch wenn in den AGB des Gutscheins etwas anderes stehen mag. Entscheidend ist, ob es eine rechtliche Grundlage gibt, auf der der Einlöser hierzu verpflichtet wäre.

-- Editiert von Louis Cypher am 12.12.2018 18:25

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119641 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Louis Cypher):
Bei einem Gutschein zahlt der Erwerber doch den Gutscheinwert.

Oder er bekommt den von dem Unternehmen geschenkt ...

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Louis Cypher
Status:
Schüler
(490 Beiträge, 178x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Louis Cypher):
Bei einem Gutschein zahlt der Erwerber doch den Gutscheinwert.

Oder er bekommt den von dem Unternehmen geschenkt ...


Genau, diese Fallkonstellation hatte ich ja oben erwähnt.

Zitat (von Louis Cypher):


... Oder die Pizzeria selbst gibt diese Gutscheine heraus in denen sie sich verpflichtet, gegen Vorlage des Gutscheins eine Lieferung zu erbringen.
....



Das ändert aber nichts an der Rechtslage, oder?

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#5
 Von 
pa505406-35
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also eigentlich kenne ich das so das wenn ein Restwert übrig bleibt, dieser auf den schon vorhandenen Gutschein vermerkt wird und beim nächsten mal eingelöst werden kann. Das ich einen Gutschein aufeinmal einlösen muss und dann noch draufzahle weil der Restwert so gering ist ist schwachsinnig.

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