Hersteller verweigert Haftung bei offensichtlichen Mängeln/Fehlinformationen der Anleitung

10. Dezember 2018 Thema abonnieren
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guest-12328.05.2019 10:12:58
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Hersteller verweigert Haftung bei offensichtlichen Mängeln/Fehlinformationen der Anleitung

Hallo zusammen,

ich habe mir kürzlich für einen neuen Rechner diverse Einzel-Komponenten besorgt. U.a. ein ASUS Mainboard, CPU und einen CPU-Kühler der Firma Arctic - um den es in meiner Frage auch letztendlich gehen wird.

Vorweg möchte ich dazu sagen, dass ich es seit meinem 15. Lebensjahr Computer zusammen baue und damit m.E. ausreichend Erfahren bin - aber so etwas in den letzten 20 Jahren so etwas noch nicht erlebt habe!
Bei der Montage/Anbringung des Arctic Lüfter ist aufgrund einer m.E. falschen/Mangelhaften Beschreibung der Firma Arctic die Wärmeleitpaste falsch aufgetragen worden. Diese ist dann seitlich bei der Montage heraus gequollen und ist am Rand der CPU in den LGA Sockel (CPU Sockel) eingedrungen. Dort kam es dann zu immensen Verunreinigungen. Unter normalen Umständen hätte ich gemäß Erfahrung die Wärmeleitpaste nur mittig aufgetragen direkt auf die CPU (anstatt wie in der Produktanleitung großflächig und ohne Verstreichen).

Die Firma Arctic wurde angeschrieben. Es kam zu einigen Telefonaten und E-Mails so man zunächst geblockt, dann augenscheinlich Interesse an "angeblichen" Mängeln gezeigt hat - schlussendlich wurde jedoch eine Haftung für das inzwischen unbrauchbare Mainboard im Rahmen des Produkthaftungsgesetz trotz Verweis auf die offenkundig Mangelhafte Anleitung zurückgewiesen.

Auch der Ersatzlüfter gleicher Bauart den man mir zugesendet hat (Kostenpunkt im Handel rund 25-30 Euro) tröstet kaum darüber hinweg, dass ich das Mainboard erneut für rund 130 Euro erwerben musste. Im übrigen benötige ich keinen neuen Lüfter, da der vorhandene Lüfter absolut intakt ist (eine nette Geste aber kaum Hilfreich seitens Arctic).
Der CPU-Sockel des alten Mainboard war unbrauchbar geworden durch die Verunreinigungen. Schlussendlich wurde ein vorsichtiger Reinigungsversuch von mir selbst unternommen (mit reinem Alkohol auswaschen, da dies nichts gebracht hat vorsichtig mit Pinsel) in der Hoffnung das Mainboard retten zu können. Dieser hat zwar die Verunreinigungen am LGA/CPU-Sockel beseitigt - aber dafür ein paar der winzigen Pins am Sockel verbogen.

Ich würde gerne wissen, ob hier eine Haftung im Sinne des BGB bzw. Produkthaftungsgesetz in Frage kommt und ob es lohnt einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ich weiß dass es "nur" um rund 130 Euro geht. Aber ich persönlich sehe empfinde es einfach als unfair und unverschämt Hersteller mit einer solchen Dreistigkeit davon kommen zu lassen.

Für interessierte - ich beziehe mich auf dieses Online-Handbuch des "Arctic Freezer 33", siehe Link "Sockel 115X", dann auf "Vorbereitung" auf dem Link:
https://support.arctic.ac/index.php?p=freezer33&lang=de


Ich persönlich denke dass hier eine Haftung gegeben sein müsste, da:

* Punkt 1 - ausschlaggebend für den bei mir verursachten Mangel ist in der Online Anleitung unter dem o.g. Link der Auswahlpunkt "Sockel 115X", dann auf "Vorbereitung" und das unterste Bild (Nr. 7) zum auftragen der Wärmeleitpaste. Hier als Auszug/Direkter Link:
https://support.arctic.ac/products/freezer33/DE/Intel_Socket_115X/Preparation/003.jpg

Ich habe mich strikt an die Anleitung gehalten und die Wärmeleitpaste gemäß Anleitung aufgetragen. Leider ist in der Bebilderung nicht ersichtlich, wie dick die Wärmeleitpaste aufgetragen werden muss bzw. wie viel Rand an dem Wärmeleitpad gelassen werden sollte. Ebenfalls wird nicht erwähnt, dass man diese verteilen sollte.

Da ich etwas in Eile war beim Zusammenbau habe ich mich leider komplett auf die Anleitung anstatt meiner Erfahrung verlassen.

* Keine Produktanleitung gemäß Produkthaftungsgesetz dem Produkt beigefügt war. Es war lediglich ein kleines Kärtchen beigefügt mit QR Code dass sich ich nur durch Zufall als Verweis auf ein Online-Anleitung im Internet erkannt habe.

* Der Link zur Online-Anleitung verfügt über ein SSL-Zertifikat. Dieses ist aber fehlerhaft und führt zu einer Warnung im Web-Browser. Im Normalfall würde ein normaler Benutzer daher den Besuch abbrechen bzw. wüsste evtl. gar nicht wie man die Warnung umgeht.

Somit war der Zugang zur Anleitung an sich schon deutlich erschwert. Auf meine Hinweise hierzu hat Arctic bis jetzt nicht reagiert weder hinsichtlich des fehlerhaften SSL Zertifikat noch hinsichtlich der offenkundig lückenhaften/missverständlichen Anleitung.

* Der Mangel durch eine fehlerhafte/falsch illustrierte Anleitung (nahezu nur Bilder) verursacht wurde. Text Hinweise gibt es fast keine. Weitere Informationen zur Handhabung fehlen vollständig.

* Wichtige Produktinformationen werden unterschlagen und wurden mir erst im Nachgang per E-Mail als offensichtliche Fehler meinerseits ausgelegt wurden. So wurde mir erst im späteren E-Mail Verlauf (der sich über mehrere Wochen hingezogen hatte) im Nachgang mitgeteilt, dass die Wärmeleitpaste nicht Strom-leitend ist und zumindest gefahrlos mit der Verunreinigung eine Inbetriebnahme hätte versucht werden können ohne eine riskante Reinigung zu riskieren.


Im Verlauf der E-Mails mit den verantwortlichen bei Arctic wurde mehrfach auf ein angebliches Video zur Installation verwiesen. Nachdem ich darauf verwiesen habe, dass dies nicht in der Anleitung auf der Arctic Webseite ersichtlich/verlinkt ist wurde kleinlaut zugegeben, dass es nur direkt in dem Produkt auf der normalen Webseite (nicht über die Anleitung) zu finden sei oder alternativ auf YouTube. Mich hiermit im Zusammenhang mit der lückenhaften Produktanleitung zu konfrontieren empfinde ich als Hohn.

Ergänzend: Laut dieser Webseite (https://instrktiv.com/de/kann-ich-meine-anleitung-online-veroeffentlichen/) sind Hersteller sogar gesetzlich dazu verpflichtet eine Produktanleitung in Papierform mitzuliefern. Ist das noch up-to-date oder inzwischen zulässig als reine Online-Anleitung?

Ich freue mich auf Tipps und Rückmeldungen.

-- Editiert von d-angel am 10.12.2018 10:43

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17 Antworten
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#1
 Von 
-Laie-
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quote=d-angel]Unter normalen Umständen hätte ich gemäß Erfahrung die Wärmeleitpaste nur mittig aufgetragen direkt auf die CPUDas wäre falsch gewesen, so wird keine WLP aufgetragen. WLP dient dazu "Unebenheiten im µm Bereich auszugleichen. WLP wird vollflächig, und extrem dünn aufgetragen, nicht nur mittig. Fertig.

Tut mir leid, war zu viel zu lesen, habe lange vor dem Ende aufgehört zu lesen.
Kannst du das Ganze einmal kurz zusammenfassen?

Davon abgesehen gibt es im ProdHG einen Selbstbehalt von 500€
https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__11.html
Ist dein Schaden geringer, dann ist der Hersteller also sowieso nicht haftbar zu machen.

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#2
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
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(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Zitat (von -Laie-):

Tut mir leid, war zu viel zu lesen, habe lange vor dem Ende aufgehört zu lesen.
Kannst du das Ganze einmal kurz zusammenfassen?


Danke für den Hinweis. Verstehe ich natürlich - aber m.E. ist zur Beurteilung schon das wesentliche Enthalten.

Noch kürzer:
Anleitung fehl (nur Online abrufbar mit SSL Warnung vorweg), Zusammenbau, Kausalschaden durch fehlerhafte Anleitung.

Zitat (von -Laie-):

Davon abgesehen gibt es im ProdHG einen Selbstbehalt von 500€
https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg/__11.html
Ist dein Schaden geringer, dann ist der Hersteller also sowieso nicht haftbar zu machen.


Danke. Das habe ich vorhin tatsächlich auch schon mal entdeckt. Gibt es sonst eine Möglichkeit diesen Mangel beim Hersteller anzugreifen? Immerhin scheint der Hersteller nicht mal soweit Einsicht zu zeigen die Mängel prinzipiell zu beseitigen in der Anleitung um Dritte zu schützen - eine absolute Frechheit wie ich finde.

-- Editiert von d-angel am 10.12.2018 12:26

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#3
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
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Evtl. noch interessant... es scheint juristisch einen klar definierten Unterschied zwischen Produkthaftung und Produzentenhaftung zu geben.

Nach meinem Verständnis betrifft die Produkthaftung das Produkt selbst (z.B. Fertigungsfehler) während die Produzentenhaftung alles umfasst, was mit dem Inverkehrbringen eines Produktes zu tun hat (u.a. Produktanleitung und "Instruktionsfehler").

Die Produzentenhaftung scheint im Gegensatz zur Produkthaftung keine Selbstbeteiligung i.H.v. 500 Euro des Geschädigten vorzusehen.

Siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/produkt-und-produzentenhaftung_037045.html

-- Editiert von d-angel am 10.12.2018 12:38

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#4
 Von 
-Laie-
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Zitat (von d-angel):
Die Produzentenhaftung scheint im Gegensatz zur Produkthaftung keine Selbstbeteiligung i.H.v. 500 Euro des Geschädigten vorzusehen.
Richtig, aber hierbei müsste dem Produzenten ein Verschulden nachgewiesen werden können. Das sehe ich hier nicht.


Zitat (von d-angel):
Nach meinem Verständnis betrifft die Produkthaftung das Produkt selbst (z.B. Fertigungsfehler) während die Produzentenhaftung alles umfasst, was mit dem Inverkehrbringen eines Produktes zu tun hat (u.a. Produktanleitung und "Instruktionsfehler").
Dein Verständnis ist hier falsch. Der Unterschied Produkthaftung zu Produzentenhaftung ist, dass die Produkthaftung verschuldensunabhängig ist, die Produzentenhaftung aber verschuldensabhängig.
Bei der Produkthaftung geht es um das fehlerhafte Produkt das einen Schaden hervorgerufen hat. Bei der Produzentenhaftung geht es darum, dass den Hersteller, den Produzenten, ein Verschulden trifft, dass das Produkt fehlerhaft ist, also z.B. bewusst fehlerhaft konstruiert wurde.

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#5
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
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Zitat (von -Laie-):
Richtig, aber hierbei müsste dem Produzenten ein Verschulden nachgewiesen werden können. Das sehe ich hier nicht.


Das ist m.E. gegeben durch die Produktanleitung, welche durch Fehlinformationen bzw. fehlende Informationen zu dem Schaden geführt hat (Siehe 1. Post Stichwort Leitfähigkeit Wärmeleitpaste, irritierende Instruktionen Wärmeleitpaste).

Unter der Prämisse, dass die Produktanleitung keine missverständlichen Informationen zum Aufbringen der Wärmeleitpaste gegeben hätte oder inhaltlich z.B. darauf hingewiesen hätte dass diese eben nicht Stromleitfähig ist (falls etwas "daneben gerät") hätte dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem anderen Resultat als dem nunmehr vorliegenden Schaden geführt.

Die Produktanleitung ist ebenfalls im Verantwortungs- und Einflussbereich des Produzenten/Hersteller und daraus resultierende Mängel unterliegen laut dem bereits von mir genannten Link zum Thema Produzentenhaftung ebenda genau dieser Haftung (Stichtwort "Instruktionsfehler").

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#6
 Von 
-Laie-
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Zitat (von d-angel):
Das ist m.E. gegeben durch die Produktanleitung, welche durch Fehlinformationen bzw. fehlende Informationen zu dem Schaden geführt hat
Nein, es reicht nicht, dass das Produkt (Anleitung) fehlerhaft ist.
Du hast den Unterschied nicht verstanden. Welches Verschulden trifft denn den Produzenten?
Abgesehen davon sehe ich hier noch nicht einmal einen Fehler in der Anleitung. Des Weiteren ist WLP sehr zäh und läuft nicht. Es ist mir also generell ein Rätsel wie du diese Verunreinigung hinbekommen hast.

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#7
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
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Zitat (von -Laie-):
Nein, es reicht nicht, dass das Produkt (Anleitung) fehlerhaft ist.
Du hast den Unterschied nicht verstanden. Welches Verschulden trifft denn den Produzenten?


Dann erläutern Sie mir doch bitte den Unterschied, wenn Sie denken dass dies falsch ist. Ich habe unter mehreren Seiten zum Thema Produzentenhaftung das Stichwort Instruktionsfehler gefunden, jeweils im Zusammenhang mit fehlerhaften/fehlenden Anleitungen.

Zitat (von -Laie-):

Abgesehen davon sehe ich hier noch nicht einmal einen Fehler in der Anleitung.

Habe ich im ersten Post glaube ich schon erwähnt. Bild 7 der Bild-Anleitung des Hersteller gibt wage bis missverständliche Instruktionen zur Menge/Verteilung der WLP. Da ich aus dem Thema keine Wissenschaft machen wollte, als ich den Rechner zusammen gebaut hab, habe ich mich hier komplett an die Anleitung gehalten. Zum anderen fehlt auch jeglicher Hinweis, dass die WLP nur Wärme- aber nicht Stromleitend ist, sodass ein defekt durch Kurzschluss selbst durch Kontakt mit WLP ausgeschlossen ist. Darüber hinaus wird auch nirgends erwähnt/darauf hingewiesen, dass die WLP verstrichen werden sollte. Ich kenne es eigentlich so - dachte aber dass die Menge lt. Anleitung und dem Handbuch, dass es eben genau so (ohne Vertreichen) vorgibt passt da der Hersteller schon wissen wird was er tut.

Scheinbar weiß Arctic nicht wirklich was er in seinen Anleitungen wiedergibt. Im Nachgang habe ich etliche Anleitungen z.T. auf YouTube studiert und eigentlich ist es (auch heutzutage) noch ein No-Go Wärmeleitpaste auf den Lüfter Kühlpad aufzutragen (anstatt auf die CPU). Erst recht ohne diese zu verteilen und eventuellen "Überschuss" zu entfernen vor der Montage.

Übrigens alles Dinge, auf welche die "Bilderbuch" Anleitung (nur Bilder, fast kein Text) nirgendwo hinweist. Aus meiner Sicht sind dies aber essentiell wichtige Informationen, die zumindest rudimentär Erwähnung finden sollten.

Zitat (von -Laie-):

Des Weiteren ist WLP sehr zäh und läuft nicht. Es ist mir also generell ein Rätsel wie du diese Verunreinigung hinbekommen hast.


Das habe ich aus eben diesem Grund etwas ausführlicher im ersten Post beschrieben. Die WLP ist an der Seite heraus gelaufen bei der Montage auf der CPU. Zunächst dachte ich dies würde nur die CPU betreffen - jedoch ist diese an der Seite bis in den LGA Sockel gelaufen und hat dort eine vollständige Seite der LGA Pins verunreinigt (fast vollständig bedeckt).

Und zu dem Rätsel... ich persönlich habe so etwas in meinen über 15 Jahren PC & PC Zusammenbau-Erfahrung auch noch kein einziges mal so erlebt. Mein Fehler war wohl der Anleitung und Arctic "blind" zu vertrauen! Immerhin baue ich inzwischen so etwas inzwischen auch nur noch 1-2 mal im Jahr zusammen.

Das wird für mich allerdings auch das letzte mal sein mit blindem Vertrauen in Anleitungen und insbesondere zukünftig ohne Produkte aus dem Hause Arctic.

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#8
 Von 
-Laie-
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Weiser
(17023 Beiträge, 5898x hilfreich)

Zitat (von d-angel):
Dann erläutern Sie mir doch bitte den Unterschied, wenn Sie denken dass dies falsch ist. Ich habe unter mehreren Seiten zum Thema Produzentenhaftung das Stichwort Instruktionsfehler gefunden, jeweils im Zusammenhang mit fehlerhaften/fehlenden Anleitungen.
Das habe ich doch bereits erläutert. Die Art des mangelhaften Produktes ist irrelevant. Es kommt auf das Verschulden an.
Produkthaftung (z.B. fehlerhafte Bedienungsanleitung) = Verschuldensunabhängig
Produzentenhaftung (z.B. fehlerhafte Bedienungsanleitung) = Verschuldensabhängig
Möchtest du also die Produzentenhaftung beanspruchen, dann musst du ein Verschulden des Herstellers nachweisen können. Also dass der Hersteller SCHULDHAFT eine (angeblich) falsche Anleitung hergestellt hat.
Ich kenne das Produkt nicht. In der Anleitung sieht es so aus, als sein hier WLP auf Kühlrohre aufzubringen. Ist das so?

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#9
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
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Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Danke erst mal für deine Erläuterung. Das ist mir so natürlich klar, dass ein verschulden vorliegen muss. Alles andere wäre schließlich auch realitätsfern.

zum Thema verschulden - hast du evtl. doch mal meinen (zugegeben etwas komplexeren) ersten Post gelesen? Dort führe ich dazu schon einige Punkte auf.

Zitat (von -Laie-):

Ich kenne das Produkt nicht. In der Anleitung sieht es so aus, als sein hier WLP auf Kühlrohre aufzubringen. Ist das so?


Daran erkennt man, dass die Anleitung missverständlich ist. Es gibt eine Kupferplatte unterhalb des Lüfter mit Heatpiptes, welche zu einem großen passiv Lüfter führen (dort ist ein Lüfter angebracht). In der Anleitung ist in der Tat schwer bis gar nicht zu erkennen, dass dort eine Trägerplatte vorhanden ist, welche dann letztendlich auf der CPU aufliegt. Dies zeigt aber aus meiner Sicht bereits wie lückenhaft das ganze ist. Denn neben den aus meiner Sicht erforderlichen (text inhaltlichen) mängeln, ist auch grafisch kaum zu erkennen wieviel und wo man die WLP überhaupt auftragen soll (wenn man nicht ohnehin weiß wo die WLP drauf gehört).

Aus meiner Sicht liegt hier als klarer Mängel vor, dass der Hersteller missverständlich den Umgang/auftragen der WLP aufzeigt. Insbesondere die "dicken" Striche, welche die WLP wohl darstellen soll finde ich irritierend. Aber wie gesagt... ich wollte keine Wissenschaft draus machen und habe der Anleitung vertraut.

Hier sind wir aber genau bei dem Punkt den du benennst... Haftung des Herstellers. Wer sonst sollte Schuld sein als der Hersteller, wenn dieser ein Produkt mit fehlerhafter Anleitung in Verkehr bringt? Wenn selbst ich als eigentlich "alter Hase" in Sachen PC Zusammenbauen mich schon von so einer Anleitung blenden und täuschen gelassen habe ...

Klar könnte man nun sagen, es war dumm es so zu machen! Aber letztendlich habe ich das ganze schnell und gut fertig bekommen wollen und wollte nicht 2 Stunden Video's anschauen auf YouTube wie man es macht. Genau das sollte einigermaßen verständlich und sicher aus einer Produktanleitung hervorgehen. Wenn es das nicht tut oder sogar (wie in diesem Fall) zu Missverständnissen mit Schaden führt sollte der Hersteller daraus lernen und dazu stehen anstatt den Kopf in den Sand zu stecken.

Und ehrlich gesagt möchte ich fast wetten, dass Arctic mir gegenüber jetzt so tut als wäre das alles nicht nachvollziehbar nur um dann in 2-3 Monaten die Anleitung stillschweigend doch zu korrigieren.

-- Editiert von d-angel am 10.12.2018 16:26

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von d-angel):
Aus meiner Sicht liegt hier als klarer Mängel vor, dass der Hersteller missverständlich den Umgang/auftragen der WLP aufzeigt.

Korrekt. Da wurde ein Fehler gemacht. Nur reicht "hat Schuld" halt nicht.
Jetzt fehlt immer noch der Nachweis das da ein Verschulden des Herstellers vorliegt ...



Hätte mich da eher an den Verkäufer gewendet, eine Fehlerhafte Anleitung ist dank der IKEA-Klausel (BGB § 434 Abs. 2 Satz 2 ) ein Fall der gesetzlichen Sachmängelhaftung.

Nur wird man das jetzt vergessen können, nachdem die eigenen Reparaturversuche das Board ruiniert haben.



Die Frage wäre auch, in wie weit man im Rahmen der Schadenminderungspflicht erst mal hätte recherchieren müssen, ob die Wärmeleitpaste Strom leitet oder nicht.
Immerhin schreibt der Hersteller ja selber leicht auffindbar "Die ARCTIC MX-4 ist eine metallfreie und nicht-elektrisch leitende Paste" (https://www.arctic.ac/de_de/mx-4.html)



Zu der Beschreibung: dort ist zu erkennen, das man eine Schutzfolie abzieht und auf die durch die Abklebung geschützten 4 streifenförmigen Flächen die Paste gleichmäßig und mit etwas Abstand zum Rand auftragen soll.
Ungleichmäßiger Auftrag, dickes auftragen oder auftragen ohne Rand wurde mit einem "X" markiert.




-- Editiert von Harry van Sell am 10.12.2018 17:31

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Nun gut ich belasse es mal dabei. Hatte gehofft irgendein Anwalt kann mir da ne konkrete Aussage zu geben. Habe nun mal einen Anwalt bei mir kontaktiert in der Hoffnung da eine rechtsverbindliche Aussage zu bekommen. Danke dir trotzdem.

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#12
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Ähm, es liegt in der Natur der Sache, dass im Anwendungsbereich der Ikea-Klausel auftretende Mängel sich häufig erst nach Befolgen der Anleitung zeigen. Auch schließt ein Reparaturversuch nicht in jedem Fall die - ich nenne sie nur für dich so^^ =) - Sachmängelhaftung aus. Drittens brauchen wir für das, was hier gefragt wird (ein Schaden außerhalb der Kaufsache selbst) genausogut ein Verschulden (Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Nacherfüllungsansprüchen, die sich aber nur auf die Kaufsache selbst beziehen), so dass sich hier kein Vorteil zeigt.

Es ist auch legitim, parallel zur Haftung des Verkäufers auch nach der Haftung des Herstellers zu fragen; das kann in verschiedenen Fällen relevant werden.

Da der Verbraucher nicht Werkspionage betreiben müssen soll, wird, wenn der Fehler hinter der Pforte des Unternehmens passiert ist (wovon bei fehlerhafter Anleitung regelmäßig auszugehen ist), vermutet, dass der Unternehmer den Fehler auch zu vertreten hat. Im Übrigen ähnlich wie bei der Haftung des Verkäufers: auch da wird das Vertretenmüssen ja ganz standardmäßig vermutet.

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#13
 Von 
guest-12328.05.2019 10:12:58
Status:
Schüler
(184 Beiträge, 31x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ähm, es liegt in der Natur der Sache, dass im Anwendungsbereich der Ikea-Klausel auftretende Mängel sich häufig erst nach Befolgen der Anleitung zeigen. Auch schließt ein Reparaturversuch nicht in jedem Fall die - ich nenne sie nur für dich so^^ =) - Sachmängelhaftung aus. Drittens brauchen wir für das, was hier gefragt wird (ein Schaden außerhalb der Kaufsache selbst) genausogut ein Verschulden (Im Gegensatz zu den gewöhnlichen Nacherfüllungsansprüchen, die sich aber nur auf die Kaufsache selbst beziehen), so dass sich hier kein Vorteil zeigt.


Danke für deinen Hinweis. Also ein Schaden außerhalb der Kaufsache selbst liegt ja gerade vor! Der Arctic-Kühler selbst ist ja nach wie vor intakt. Das Mainboard (Hersteller ASUS nicht Arctic und getrennt voneinander erworben) ist in Mitleidenschaft gezogen worden.

Eventuell lag hier also ein Missverständnis vor. Aus eben diesem Grund wäre ich auch nicht im Traum auf die Idee gekommen ASUS (=Mainboard Hersteller) in die Garantiepflicht nehmen zu wollen, da der Schaden ja durch den Kühler von Arctic verursacht wurde. Aber eben am Mainboard (=Sachdefekt) des Hersteller ASUS und nicht am Kühler von Arctic (=Schadensverursacher).

Arctic hat mir sogar relativ bürokratielos einen Ersatzlüfter zugesendet. Allerdings ist das nur ein schwacher Trost, da der vorhandene Lüfter nach wie vor Intakt ist und der zugesendete Lüfter (Wert ca. 30 Euro) kaum den "Sachschaden" deckt den das neu bestellte Mainboard (Kaufpreis nochmals 130 Euro) verursacht hat.

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#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Da wird diesbezüglich kein Missverständnis vorgelegen haben. HvS wird lediglich nicht bedacht haben, dass im Rahmen der Gewährleistung ebenso ein Verschulden vorliegen muss, so dass er fälschlich davon ausging, es wäre in dieser Hinsicht vorteilhaft, sich an den Verkäufer zu wenden.

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#15
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1598 Beiträge, 406x hilfreich)

Auch wird niemand erwartet haben, dass du dich an Asus wendest. HvS ging es vielmehr um denjenigen, der dir den Kühler verkauft hat.

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#16
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Welcher Schaden ist kausal durch die WLP entstanden?
Und damit ausdrücklich abgegrenzt zum scheinbar erfolglosen Reparaturversuch.

Berry

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#17
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4877x hilfreich)

Zitat (von d-angel):
Hatte gehofft irgendein Anwalt kann mir da ne konkrete Aussage zu geben.
Das geht ganz einfach in der Nachbarschaft ohne Probleme

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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