Mahnbescheid für Hauptforderung, die im April beglichen wurde und 6 Monate später "abgetreten" wurde

10. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Coocoonut
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid für Hauptforderung, die im April beglichen wurde und 6 Monate später "abgetreten" wurde

Hi!

Es geht um die Gebühr für eine Jahreskarte der Deutschen Bahn. Es wurde zu spät gezahlt. Die Gebühr für die Jahreskarte wurde der Bahn aber überwiesen (nur die Hauptforderung ohne Mahngebühr oder so). Das wurde dem Inkassobüro auch mitgeteilt. Von der Bahn besteht eine Mail, dass die Zahlung (verspätet) erhalten wurde. Am Telefon mit der DB wurde von denen gesagt, dass alles mit der Bahn beglichen wäre und da keine Schuld mehr besteht, dass das Inkassobüro aber nicht mehr "zurückgerufen" werden könne. Das Inkassobüro hat bestätigt, dass die Zahlung der Hauptschuld bei der Bahn eingegangen ist (April, Mai rum), dass aber die Inkassogebühren trotzdem gezahlt werden müssen. Dies und alle folgenden Briefe werden ignoriert, bis ein Mahnbescheid ins Haus flattert; ca. 150 Euro, Hauptforderung plus Verfahrenskosten.
Hauptforderung ist exakt der Betrag der Jahreskarte der Deutschen Bahn, mit dem Hinweise, dass die Forderung "seit November 2018" an den Antragsteller übergegangen ist. Also ca ein halbes Jahr, nachdem sie bei der Deutschen Bahn beglichen wurde und dessen Erhalt durch die Deutsche Bahn sowohl sie selbst als auch das Inkassobüro bestätigt haben. Die Höhe der Hauptforderung ist übrigens bis auf wenige Euro und Cent genauso hoch, wie die Inkassogebühren gewesen wären.

Was tun? Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass nach einem Widerspruch geklagt wird? Könnte der Fakt, dass möglicherweise erst an dem Tag, an dem das Inkassoschreiben eingegangen ist auch die Überweisung an die DB getätigt wurde oder dass nur der Hauptbetrag ohne Mahngebühren überwiesen wurde von Nachteil sein? Wie gesagt, die Bahn bestätigte, dass ihr gegenüber keine Schulden mehr vorlägen und das Inkassobüro hat nun eine Hauptforderung exakt in der Höhe des an die Bahn überwiesenen Betrages gestellt....nachdem selbige vor ca . 6 Monaten getätigt wurde...sehr verwirrend...
Vielen Dank im Voraus!

Post vom Inkassobüro?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Coocoonut):
Was tun?

1. Widerspruch mit Zustellnachweis ans Gericht senden
2. Strafanzeige wegen Betruges gegen zuständigen Mitarbeiter bei DB und beim Inkasso stellen
3. Aufsichtsgericht informieren, das man gegen das Inkasso und den Auftraggeber Strafanzeige wegen Betruges gestellt hat - idealerweise Kopie der Bestätigung der Anzeige beilegen.

Wer mag kann auch noch das Inkasso und den Auftraggeber über die Strafanzeige wegen Betruges informieren - oder die auflaufen lassen und sich den "Spass" für später aufheben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Coocoonut
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Ihre Meinung. :-)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Coocoonut):
Was tun?

1. Widerspruch mit Zustellnachweis ans Gericht senden
2. Strafanzeige wegen Betruges gegen zuständigen Mitarbeiter bei DB und beim Inkasso stellen


Welchen Mitarbeiter bei der DB meinen Sie? Denjenigen, der am Telefon behauptete, dass man das Inkassobüro "leider nicht mehr zurückrufen" könne (ziemlich zu Beginn des Ganzen, als die ursprüngliche Forderung bereits beglichen und das Schreiben des Inkassobüros gerade erhalten wurde) oder denjenigen, der die Forderung an das Inkassobüro abgetreten hat? In beiden Fällen ist leider nicht bekannt, um wen es geht. Der Tag und die grobe Uhrzeit, um die mit der Kundenhotline der DB telefoniert wurde, sind bekannt...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119657 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Coocoonut):
In beiden Fällen ist leider nicht bekannt, um wen es geht.

Das macht nicht, das Opfer kann das auch nicht ermitteln. Das soll dann die Staatsanwaltschaft ermitteln, dafür ist die da.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Coocoonut
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.

Sollte sich nach beim Amtsgericht eingereichtem Widerspruch noch an das Inkassobüro oder dessen prozessbevollmächtigten RA gewendet werden? Eine Informierung über den Widerspruch z.b.?

Wie sollte auf eine eventuelle erneute Kontaktaufnahme von deren Seite reagiert werden?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Das ist überflüssiges Briefporto. Das Einschreiben für den Widerspruch Richtung Gericht ist teuer genug ;-)

Im Ernst: Die bekommen das mit. Ob du denen also Bescheid gibst oder nicht, ist im Ergebnis völlig egal. Daher kann man das auch lassen, denen gesondert Bescheid zu geben.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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