EOS - Forderung Telekom

11. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Ferkel2010
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
EOS - Forderung Telekom

Hallo,
hab schon viel hier gelesen bin aber trotzdem nicht sichern wie ich dadrauf reagieren soll.
Am Samstag teilte meine Mutter mir mit das sie ein Brief vom EOS für mich im Briefkasten war ( ich war niemals auf diese Adresse angemeldet ).
Ich soll knapp 350 EUR innerhalb von 10 Tagen überweisen. Der vollstreckbare Schuldtitel liegt EOS vor ( ich kann mich leider an nichts erinnern da die angebliche Forderung vom 2006 ist) und als Anlage schickt die Firma EOS nur eine Kopie von eine "Bestätigung der Vollmacht" von der Telekom mit.

Ich hatte Probleme mit der Telekom vor Jahren da Internet und Telefon nicht funktioniert haben und ich habe den Vertrag gekündigt. Leider liegen mir keine Unterlagen mehr vor und ich weiß nicht ob wirklich etwas vom Gericht kam (hat damals paar Finanzielle Probleme).

Samstag habe ich sofort angerufen und gefragt woher die diese Anschrift haben da ich dort nie angemeldet war und das ich gern eine Kopie vom Titel hätte. (auch per Email angefordert)
Gestern natürlich den Titel sowie Kostenaufstellung und Vollmacht in Original per Einschreiben angefordert.


heute bekomme ich per Email die Aufstellung der Kosten aber EOS verweigert sich mir eine Kopie vom Titel zu schicken - Zitat: Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass Sie eine Kopie des Titels beim zuständigen Amtsgericht anfordern, Einwände, die das ehemalige Grundgeschäft betreffen, kommen nach der Titulierung zu spät. Daher werden auch keine Unterlagen mehr hierzu überlassen - Zitat ende.

Wenn die wirklich einen Schuldtitel bzw Vollstreckungsbescheid haben, warum schicken die keine Kopie?
Ich hab beim Amtsgericht angerufen und leider kann mir dort niemand helfen.

Wenn ich was bezahlen soll, mach ich es auf Jeden Fall den mir geht es Finanziell nicht schlecht aber ich bin mir nicht mehr sicher ob alles bezahlt worden ist an die Telekom und falls ich jetzt ohne Kopie vom Titel bezahle was ist wenn EOS in 5 Jahren nochmal Geld will?

Bei der Schufa habe ich geprüft (hab online Account) und da ist alles Sauber.

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Gruss

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:

heute bekomme ich per Email die Aufstellung der Kosten aber EOS verweigert sich mir eine Kopie vom Titel zu schicken - Zitat: Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass Sie eine Kopie des Titels beim zuständigen Amtsgericht anfordern, Einwände, die das ehemalige Grundgeschäft betreffen, kommen nach der Titulierung zu spät. Daher werden auch keine Unterlagen mehr hierzu überlassen - Zitat ende.

Ich würde mich hier nun als erstes Mal ans fürs Inkasso zuständige Aufsichtsgericht wenden (Amtsgericht Hamburg). Dort beschweren und dem Gericht nahelegen, dass es dem Inkasso mal klar machen soll, dass diese Verweigerungshandlung, das Zustandekommen der Forderung bzw. das Vorhandensein eines Titels zu belegen, nicht zulässig ist. Die Beschwerde kostet dich nichts.

Dann kommt es nun drauf an. Wenn die dir das Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen benannt haben, kannst du in der Tat dort eine Kopie anfordern. Das würde ich dann parallel machen.

wichtig ist: Sobald du den Titel erstmals in den Händen hältst, prüfe den direkt aufmerksam. Insbesondere prüfe, wo der zugestellt wurde und ob du damals wirklich dort gewohnt hast. Nicht selten gibt es hier "versehentliche Personenverwechslungen" und die Weigerung von EOS, dir eine Titel-Kopie zuzusenden, könnte genau darauf hindeuten.

Zitat:
Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass Sie eine Kopie des Titels beim zuständigen Amtsgericht anfordern, Einwände, die das ehemalige Grundgeschäft betreffen, kommen nach der Titulierung zu spät. Daher werden auch keine Unterlagen mehr hierzu überlassen - Zitat ende.

Das ist natürlich falsch oder besser: Nur ein Teil der Wahrheit. Natürlich kannst du gegen einen Titel vorgehen, der beispielsweise unter falscher Adresse zugestellt wurde. Näheres kann man dir gerne erklären, sobald du den Titel hast. Melde dich dann direkt am selben Tag einfach nochmal oder wenn sich anderweitig etwas Neues ergibt.

Zitat:
Ich hab beim Amtsgericht angerufen und leider kann mir dort niemand helfen.

Warum genau? Hast du kein Aktenzeichen oder Gericht genannt bekommen? Dann liegt der Fall noch einmal etwas anders. Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben:
"Wertes Inkasso. Sie werden nochmals aufgefordert, unverzüglich eine Kopie des angeblich vorhandenen Titels vorzulegen. bei Weigerung gehe ich von einem Betrugsversuch aus und werde Strafanzeige erstatten, sowie negative Feststellungsklage. Eine Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg ist bereits eingereicht. Ich behalte mir bei fehlerhafter Zustellung einen Einspruch gegen den Titel ausdrücklich vor."



-- Editiert von mepeisen am 11.12.2018 16:42

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2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Ferkel2010
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo und Guten Tag,

Ich brauche wieder mal hierzu Hilfe.
Ich habe nun beim Amtsgericht Neunkirchen schriftlich angefragt und tatsächtlich gibt es ein Vollstreckungsbescheid allerdings auf die Adresse von meinen Eltern geschickt worden wo ich nie angemeldet war ( als die das Haus gekauft haben, habe ich schon allein gewohnt ).
Meinen Eltern können sich nicht dran erinnern das die was erhalten haben ( Deutsche Post am 03.02.2006 zugestellt worden ).

Ich werde bei der Kreisverwaltung schnellsten nach der Meldebescheinigung anfragen aber wie kann ich da angehen?
Mir ist diese Forderung unbekannt und die Vollstreckung habe ich auch nicht erhalten?

Kann ich es Widerspruch legen mit der Begründung es nicht erhalten zu haben und die Meldebestätigung mitschicken?

Vielen Dank schon im Voraus.

Gruss

Zitat (von mepeisen):
Zitat:

heute bekomme ich per Email die Aufstellung der Kosten aber EOS verweigert sich mir eine Kopie vom Titel zu schicken - Zitat: Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass Sie eine Kopie des Titels beim zuständigen Amtsgericht anfordern, Einwände, die das ehemalige Grundgeschäft betreffen, kommen nach der Titulierung zu spät. Daher werden auch keine Unterlagen mehr hierzu überlassen - Zitat ende.

Ich würde mich hier nun als erstes Mal ans fürs Inkasso zuständige Aufsichtsgericht wenden (Amtsgericht Hamburg). Dort beschweren und dem Gericht nahelegen, dass es dem Inkasso mal klar machen soll, dass diese Verweigerungshandlung, das Zustandekommen der Forderung bzw. das Vorhandensein eines Titels zu belegen, nicht zulässig ist. Die Beschwerde kostet dich nichts.

Dann kommt es nun drauf an. Wenn die dir das Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen benannt haben, kannst du in der Tat dort eine Kopie anfordern. Das würde ich dann parallel machen.

wichtig ist: Sobald du den Titel erstmals in den Händen hältst, prüfe den direkt aufmerksam. Insbesondere prüfe, wo der zugestellt wurde und ob du damals wirklich dort gewohnt hast. Nicht selten gibt es hier "versehentliche Personenverwechslungen" und die Weigerung von EOS, dir eine Titel-Kopie zuzusenden, könnte genau darauf hindeuten.

Zitat:
Es besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit, dass Sie eine Kopie des Titels beim zuständigen Amtsgericht anfordern, Einwände, die das ehemalige Grundgeschäft betreffen, kommen nach der Titulierung zu spät. Daher werden auch keine Unterlagen mehr hierzu überlassen - Zitat ende.

Das ist natürlich falsch oder besser: Nur ein Teil der Wahrheit. Natürlich kannst du gegen einen Titel vorgehen, der beispielsweise unter falscher Adresse zugestellt wurde. Näheres kann man dir gerne erklären, sobald du den Titel hast. Melde dich dann direkt am selben Tag einfach nochmal oder wenn sich anderweitig etwas Neues ergibt.

Zitat:
Ich hab beim Amtsgericht angerufen und leider kann mir dort niemand helfen.

Warum genau? Hast du kein Aktenzeichen oder Gericht genannt bekommen? Dann liegt der Fall noch einmal etwas anders. Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben:
"Wertes Inkasso. Sie werden nochmals aufgefordert, unverzüglich eine Kopie des angeblich vorhandenen Titels vorzulegen. bei Weigerung gehe ich von einem Betrugsversuch aus und werde Strafanzeige erstatten, sowie negative Feststellungsklage. Eine Beschwerde beim Amtsgericht Hamburg ist bereits eingereicht. Ich behalte mir bei fehlerhafter Zustellung einen Einspruch gegen den Titel ausdrücklich vor."



-- Editiert von mepeisen am 11.12.2018 16:42


Hallo nochmal, und vielen Dank für die Antwort.
Ich habe jetzt schriftlich beim Amtsgericht angefragt und tatsächtlich gibt es ein Vollstreckungsbescheid ABER adressiert an die Anschrift von meinen Eltern. Dort auf diese Adresse war ich nie gemeldet.
Ich werde bei der Kreisverwaltung nach eine Anmeldebescheinigung anfragen das die mir das schriftlich bestätigen.

Wo kann ich da angehen?
Meinen Eltern können sich nicht mehr erinnern - vemerkt: Zustellung durch Deutsche Post am 03.02.2006.
Kann ich immer noch Widerspruch legen mit der Begründung den Vollstreckbescheid nie erhalten zu haben? Meldescheinigung würde ich mit schicken.

Vielen Dank im Voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Kann ich es Widerspruch legen mit der Begründung es nicht erhalten zu haben und die Meldebestätigung mitschicken?

Ja, du hast exakt 14 Tage Zeit ab dem Tag, wo du das erstmals gesehen hast.

Du schickst das zum Amtsgericht Neunkirchen (am besten via Einwurfeinschreiben). Den Einspruch und einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Erklären, dass du erst heute den Titel zum ersten Mal zu Gesicht bekommst. Einfach nur erklären da nicht gewohnt zu haben. Dass da aktuell deine Eltern wohnen, würde ich verschweigen.

Ab wann hatten deine Eltern denn da gewohnt? Auch erst Anfang 2006?

-- Editiert von mepeisen am 09.01.2019 17:08

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Ferkel2010):
Kann ich immer noch Widerspruch legen mit der Begründung den Vollstreckbescheid nie erhalten zu haben? Meldescheinigung würde ich mit schicken.


Nein, ein Widerspruch ist hier sinnlos, da verfristet.
Aber Du kannst wie auch vom Vorschreiber erwähnt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, und wenn Deinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, dem Mahnbescheid widersprechen.

Die Frage ist halt, ob sich der ganze Aufwand und die zusätzlichen Kosten lohnen, da Du gegen den Mahnbescheid ja nach eigenem Bekunden keine sachlichen Einwände vorbringen kannst.
D.h., wenn dann das Verfahren ggf. durch einen RA neu aufgerollt wird, der Fordernde Beweise anbietet, hast Du dem nichts entgegenzusetzen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Ferkel2010
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Kann ich es Widerspruch legen mit der Begründung es nicht erhalten zu haben und die Meldebestätigung mitschicken?

Ja, du hast exakt 14 Tage Zeit ab dem Tag, wo du das erstmals gesehen hast.

Du schickst das zum Amtsgericht Neunkirchen (am besten via Einwurfeinschreiben). Den Einspruch und einen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand". Erklären, dass du erst heute den Titel zum ersten Mal zu Gesicht bekommst. Einfach nur erklären da nicht gewohnt zu haben. Dass da aktuell deine Eltern wohnen, würde ich verschweigen.

Ab wann hatten deine Eltern denn da gewohnt? Auch erst Anfang 2006?

-- Editiert von mepeisen am 09.01.2019 17:08


Vielen Dank schon mal.
Die wohnen seit 1999 da.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ferkel2010
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Ferkel2010):
Kann ich immer noch Widerspruch legen mit der Begründung den Vollstreckbescheid nie erhalten zu haben? Meldescheinigung würde ich mit schicken.


Nein, ein Widerspruch ist hier sinnlos, da verfristet.
Aber Du kannst wie auch vom Vorschreiber erwähnt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, und wenn Deinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, dem Mahnbescheid widersprechen.

Die Frage ist halt, ob sich der ganze Aufwand und die zusätzlichen Kosten lohnen, da Du gegen den Mahnbescheid ja nach eigenem Bekunden keine sachlichen Einwände vorbringen kannst.
D.h., wenn dann das Verfahren ggf. durch einen RA neu aufgerollt wird, der Fordernde Beweise anbietet, hast Du dem nichts entgegenzusetzen.

Berry


Hallo Berry,

ich habe nie dort gewohnt und somit war es mir auch nicht möglich direkt zu reagieren. Mir ist die Forderung auch nicht bekannt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Ferkel2010):
Kann ich immer noch Widerspruch legen mit der Begründung den Vollstreckbescheid nie erhalten zu haben? Meldescheinigung würde ich mit schicken.


Nein, ein Widerspruch ist hier sinnlos, da verfristet.
Aber Du kannst wie auch vom Vorschreiber erwähnt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, und wenn Deinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, dem Mahnbescheid widersprechen.

Die Frage ist halt, ob sich der ganze Aufwand und die zusätzlichen Kosten lohnen, da Du gegen den Mahnbescheid ja nach eigenem Bekunden keine sachlichen Einwände vorbringen kannst.
D.h., wenn dann das Verfahren ggf. durch einen RA neu aufgerollt wird, der Fordernde Beweise anbietet, hast Du dem nichts entgegenzusetzen.

Berry



Um genau das von dir beschriebene Szenario zu vermeiden, würde ich an Stelle von Ferkel2010 statt der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleich die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids wegen der fehlerhaften Zustellung beantragen. Zum einen rät so was auch ein Anwalt:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Vollstreckungsbescheid,-zugestellt-an-frueheren-Kollegen-mit-co-Vermerk--f299210.html,
zum anderen habe ich einen ähnlichen Fall in der Verwandtschaft entsprechend erledigt. Nach dem Einspruch und der Durchführung des schriftlichen Verfahrens war der Vollstreckungsbescheid anschließend vom Tisch. Da die eigentliche Forderung verjährt war, konnte der Gläubiger nichts mehr unternehmen.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nein, ein Widerspruch ist hier sinnlos, da verfristet.
Aber Du kannst wie auch vom Vorschreiber erwähnt die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, und wenn Deinem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben wird, dem Mahnbescheid widersprechen.

Natürlich kann (und muss) man beides auch in ein und demselben Schritt erledigen. Also "Ich beantrage Widereinsetzung in den vorigen Stand und widerspreche..."

Zitat:
Die Frage ist halt, ob sich der ganze Aufwand und die zusätzlichen Kosten lohnen, da Du gegen den Mahnbescheid ja nach eigenem Bekunden keine sachlichen Einwände vorbringen kannst.
D.h., wenn dann das Verfahren ggf. durch einen RA neu aufgerollt wird, der Fordernde Beweise anbietet, hast Du dem nichts entgegenzusetzen.

Dazu muss der Anbieter erst mal beweisen, was er da eigentlich will und fordert. Zudem hat eine Widereinsetzung IMHO zur Folge, dass die Verjährungshemmung wegfällt. Damit ist es verjährt.

Das ist halt Schicksal, wenn ein Gläubiger bis zuletzt mit Titulierung wartet, dann falsche Adressen recherchiert, weil er irgendwem das anhängen will, der nicht bei 3 auf den Bäumen ist und wenn er dann Jahrzehnte wartet, das weiter zu verfolgen.

Zitat:
Da die eigentliche Forderung verjährt war, konnte der Gläubiger nichts mehr unternehmen.

Sehe ich genauso. Üblicherweise machen die Inkassos dann auch nichts mehr, wenn nach Jahrzehnten die Wiedereinsetzung erreicht wurde. Dann folgt nie eine Klageschrift. Zumindest habe ich das noch nie mitbekommen, dass es jemals probiert wurde, es dann nochmal vor Gericht zu verfolgen.

Auch sind oftmals beim Inkasso nach so vielen Jahren gar keine Unterlagen (Vertragsunterlagen u.ä.) mehr da zum Nachweis der Forderung.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Da die eigentliche Forderung verjährt war, konnte der Gläubiger nichts mehr unternehmen.

Sehe ich genauso. Üblicherweise machen die Inkassos dann auch nichts mehr, wenn nach Jahrzehnten die Wiedereinsetzung erreicht wurde. Dann folgt nie eine Klageschrift.


Wie ich schon schrieb, kann man dieses Risiko komplett ausschalten, indem man die Aufhebung des Vollstreckungsbescheids wegen der fehlerhaften Zustellung beantragt (vgl. §700 Abs. 6 ZPO ). Wenn das Gericht dem stattgibt - und in dem ähnlich gelagerten Fall meiner Verwandtschaft hat es das aufgrund des eindeutigen Nachweises mit der Meldebescheinigung, ist der Vollstreckungsbescheid aufgehoben. Dann ist auch keine nachfolgende Klage mehr möglich (weil das Einspruchsverfahren ja bereits dieser entspricht, vgl. §700 Abs. 3 ZPO ).

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Der VB wird ohnehin bei Wiedereinsetzung aufgehoben. Das muss man nicht gesondert beantragen.

Signatur:

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