Eine Hausverwaltung ist gibt bei mündlichen Anfragen an, Single-Appartements nur an Studenten zu vermieten.
Im Mietvertrag steht dann allerdings nichts davon, dass das App. nur für Studenten gedacht sei.
1. Frage: Verstößt es nicht etwa gegen das Gleichbehandlungsgesetz?
Ein Mietinteressent, gibt in der Selbstauskunft an, er sei Student (es wird nicht nach der Einkommensquelle gefragt!), ist es dabei aber nicht. Bekommt die Wohnung unter der mündlichen Vereinbahrung, er würde eine Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.
2. Frage: Liegt eine arglistige Täuschung vor? Hat die HV einen Anspruch darauf, nachträglich eine Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung zu verlangen.
Bevorzugung v. Studenten bei Wohnungsvergabe - fair?
Fragen zur Miete?
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In § 549 (3) BGB
wird sogar explizit von Studentenwohnheimen gesprochen. Für diese gelten besondere Regelungen. Von daher ist es gesetzlich vorgesehen und damit zulässig, ein Studentenwohnheim nur für Studierende zu betreiben. Ob das vorliegende Gebäude ein Studentenwohnheim ist, kann aus der Ferne natürlich nicht beurteilt werden. In diesem BGH Urteil (BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 92/11
) gibt es Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen ein Studentenwohnheim vorliegt.
Wenn kein Studentenwohnheim vorliegt, so könnte man über die Zulässigkeit der Einschränkung auf Studierende streiten. Mangels ausreichender Kenntnis des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes kann ich da aber nicht mitreden.
Ist kein Wohnheim. Danke.
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ZitatMangels ausreichender Kenntnis des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes kann ich da aber nicht mitreden. :
Das hat der Gesetzgeber - in Gegensatz zu sonstigen Gesetzt - recht übersichtlich formuliert:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Von Studenten steht da nichts.
ZitatEine Hausverwaltung ist gibt bei mündlichen Anfragen an, Single-Appartements nur an Studenten zu vermieten. :
Im Mietvertrag steht dann allerdings nichts davon, dass das App. nur für Studenten gedacht sei.
Dann wäre die HV ganz offensichtlich von der zuvor verkünden Absicht "nur für Studenten" abgewichen.
ZitatBekommt die Wohnung unter der mündlichen Vereinbahrung, er würde eine Immatrikulationsbescheinigung nachreichen. :
Das war - angesichts der damit einhegehenden Problematik - eine ausßerordentlich ungeschickte Vereinbarung vom Mieter.
Ja, hat denn der Vermieter einen Abspruch darauf? Es handelt sich ja nicht um eine Täuschung hinsichtlich des Einkommens, denn ob jemand Student ist, sagt darüber noch nichts aus, wovon er lebt.
So formuliert wäre das zumindest eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Wegen § 19 (3) AGG bzw. § 19 (5) AGG wäre selbst das aber möglicherweise egal. Nur habe ich keine Ahnung, wie das Gesetz wirklich angewandt wird und ob es nicht noch doch noch irgendwo "analog" angewendet werden muss.ZitatVon Studenten steht da nichts. :
ZitatSo formuliert wäre das zumindest eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. :
Bisher kenn ich nur männlich und weiblich, in Planung ist noch divers, dass Student ein 4 Geschlecht werden soll, hab ich jetzt allerdings noch nirgends gelesen.
Die geschlechtsneutrale Formulierung wäre Studierende und nicht Student. So gibt es es ja offenbar in einigen Formulierungen auch keine Radfahrer oder Fußgänger mehr sondern Radfahrende oder Zufußgehende.ZitatBisher kenn ich nur männlich und weiblich, in Planung ist noch divers, dass Student ein 4 Geschlecht werden soll, hab ich jetzt allerdings noch nirgends gelesen. :
Der Teil war aber eher als Versuch eines humoristischen Beitrages gedacht. Sonst sprechen wir hier im Forum bald nur noch von Vermietenden und Mietenden.
ZitatDie geschlechtsneutrale Formulierung wäre Studierende und nicht Student. :
Ich bin zu alt für sowas......
Du möchtest dich nicht umbenennen in spatenkloppender? Bist du dir des Gelschlechtes deines virtuellen Alter Ego so sicher?ZitatIch bin zu alt für sowas...... :
Vielleicht mal zum Thema zurück. Ich weiss nicht, wie es woanders ist. Aber von der Hochschule, zu der ich regelmässigen Kontakt habe, weiss ich definitiv, dass die Studentenwohnungen sowohl beim Bau als auch beim Unterhalt gesponsert werden aus Steuermitteln. Insoweit macht die "Bevorzugung" schon Sinn. Die haben wir doch auch in anderen Bereichen, etwa bei Werkswohnungen, Schwesterwohnheimen, Altenwohnungen, Wohnungen der kirchlichen Gemeinden u.s.w.
wirdwerden
Zitat:Ist kein Wohnheim. Danke.
Und das schließt man woraus?
Die Kombination aus
Zitat:Eine Hausverwaltung ist gibt bei mündlichen Anfragen an, Single-Appartements nur an Studenten zu vermieten.
und
Zitat:Ein Mietinteressent, gibt in der Selbstauskunft an, er sei Student (es wird nicht nach der Einkommensquelle gefragt!), ist es dabei aber nicht. Bekommt die Wohnung unter der mündlichen Vereinbahrung, er würde eine Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.
erfüllt auf den ersten Blick alle wesentlichen Anforderungen an ein Studentenwohnheim, die der BGH gestellt hat. Wenn dann noch die Studenten nach dem Ende des Studiums ausziehen müssen, dann wäre es meiner Sicht klar ein Studentenwohnheim.
Zitaterfüllt auf den ersten Blick alle wesentlichen Anforderungen an ein Studentenwohnheim, die der BGH gestellt hat. Wenn dann noch die Studenten nach dem Ende des Studiums ausziehen müssen, dann wäre es meiner Sicht klar ein Studentenwohnheim. :
Wenn im Mietvertrag nichts davon steht, dass der Mieter Studieren muss, kann doch auch nichts davon stehen, dass der Mieter am Ende seines Studiums ausziehen soll. Oder??
Außerdem gelten mündliche Abmachungen nicht, zumal sie nicht jedem gleich so mitteilt werden, sondern nur nach Anfrage.
ZitatWenn im Mietvertrag nichts davon steht, dass der Mieter Studieren muss, kann doch auch nichts davon stehen, dass der Mieter am Ende seines Studiums ausziehen soll. Oder?? :
Doch, kann es.
ZitatAußerdem gelten mündliche Abmachungen nicht :
Zumindest ist das für deutsches Rechtsgebiet schlicht falsch.
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