Bevorzugung v. Studenten bei Wohnungsvergabe - fair?

12. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb503920-55
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)
Bevorzugung v. Studenten bei Wohnungsvergabe - fair?

Eine Hausverwaltung ist gibt bei mündlichen Anfragen an, Single-Appartements nur an Studenten zu vermieten.

Im Mietvertrag steht dann allerdings nichts davon, dass das App. nur für Studenten gedacht sei.

1. Frage: Verstößt es nicht etwa gegen das Gleichbehandlungsgesetz?

Ein Mietinteressent, gibt in der Selbstauskunft an, er sei Student (es wird nicht nach der Einkommensquelle gefragt!), ist es dabei aber nicht. Bekommt die Wohnung unter der mündlichen Vereinbahrung, er würde eine Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.

2. Frage: Liegt eine arglistige Täuschung vor? Hat die HV einen Anspruch darauf, nachträglich eine Vorlage der Immatrikulationsbescheinigung zu verlangen.

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

In § 549 (3) BGB wird sogar explizit von Studentenwohnheimen gesprochen. Für diese gelten besondere Regelungen. Von daher ist es gesetzlich vorgesehen und damit zulässig, ein Studentenwohnheim nur für Studierende zu betreiben. Ob das vorliegende Gebäude ein Studentenwohnheim ist, kann aus der Ferne natürlich nicht beurteilt werden. In diesem BGH Urteil (BGH, 13.06.2012 - VIII ZR 92/11 ) gibt es Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen ein Studentenwohnheim vorliegt.

Wenn kein Studentenwohnheim vorliegt, so könnte man über die Zulässigkeit der Einschränkung auf Studierende streiten. Mangels ausreichender Kenntnis des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes kann ich da aber nicht mitreden.

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#2
 Von 
fb503920-55
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist kein Wohnheim. Danke.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mangels ausreichender Kenntnis des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes kann ich da aber nicht mitreden.

Das hat der Gesetzgeber - in Gegensatz zu sonstigen Gesetzt - recht übersichtlich formuliert:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Von Studenten steht da nichts.



Zitat (von fb503920-55):
Eine Hausverwaltung ist gibt bei mündlichen Anfragen an, Single-Appartements nur an Studenten zu vermieten.

Im Mietvertrag steht dann allerdings nichts davon, dass das App. nur für Studenten gedacht sei.

Dann wäre die HV ganz offensichtlich von der zuvor verkünden Absicht "nur für Studenten" abgewichen.



Zitat (von fb503920-55):
Bekommt die Wohnung unter der mündlichen Vereinbahrung, er würde eine Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.

Das war - angesichts der damit einhegehenden Problematik - eine ausßerordentlich ungeschickte Vereinbarung vom Mieter.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
fb503920-55
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, hat denn der Vermieter einen Abspruch darauf? Es handelt sich ja nicht um eine Täuschung hinsichtlich des Einkommens, denn ob jemand Student ist, sagt darüber noch nichts aus, wovon er lebt.

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#5
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Von Studenten steht da nichts.
So formuliert wäre das zumindest eine Diskriminierung wegen des Geschlechts. Wegen § 19 (3) AGG bzw. § 19 (5) AGG wäre selbst das aber möglicherweise egal. Nur habe ich keine Ahnung, wie das Gesetz wirklich angewandt wird und ob es nicht noch doch noch irgendwo "analog" angewendet werden muss.

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
So formuliert wäre das zumindest eine Diskriminierung wegen des Geschlechts.


Bisher kenn ich nur männlich und weiblich, in Planung ist noch divers, dass Student ein 4 Geschlecht werden soll, hab ich jetzt allerdings noch nirgends gelesen. :???:

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Bisher kenn ich nur männlich und weiblich, in Planung ist noch divers, dass Student ein 4 Geschlecht werden soll, hab ich jetzt allerdings noch nirgends gelesen. :???:
Die geschlechtsneutrale Formulierung wäre Studierende und nicht Student. So gibt es es ja offenbar in einigen Formulierungen auch keine Radfahrer oder Fußgänger mehr sondern Radfahrende oder Zufußgehende.

Der Teil war aber eher als Versuch eines humoristischen Beitrages gedacht. Sonst sprechen wir hier im Forum bald nur noch von Vermietenden und Mietenden.

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#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Die geschlechtsneutrale Formulierung wäre Studierende und nicht Student.


Ich bin zu alt für sowas...... :cheers:

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Ich bin zu alt für sowas...... :cheers:
Du möchtest dich nicht umbenennen in spatenkloppender? Bist du dir des Gelschlechtes deines virtuellen Alter Ego so sicher?

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Vielleicht mal zum Thema zurück. Ich weiss nicht, wie es woanders ist. Aber von der Hochschule, zu der ich regelmässigen Kontakt habe, weiss ich definitiv, dass die Studentenwohnungen sowohl beim Bau als auch beim Unterhalt gesponsert werden aus Steuermitteln. Insoweit macht die "Bevorzugung" schon Sinn. Die haben wir doch auch in anderen Bereichen, etwa bei Werkswohnungen, Schwesterwohnheimen, Altenwohnungen, Wohnungen der kirchlichen Gemeinden u.s.w.


wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47657 Beiträge, 16843x hilfreich)

Zitat:
Ist kein Wohnheim. Danke.


Und das schließt man woraus?

Die Kombination aus

Zitat:
Eine Hausverwaltung ist gibt bei mündlichen Anfragen an, Single-Appartements nur an Studenten zu vermieten.


und

Zitat:
Ein Mietinteressent, gibt in der Selbstauskunft an, er sei Student (es wird nicht nach der Einkommensquelle gefragt!), ist es dabei aber nicht. Bekommt die Wohnung unter der mündlichen Vereinbahrung, er würde eine Immatrikulationsbescheinigung nachreichen.


erfüllt auf den ersten Blick alle wesentlichen Anforderungen an ein Studentenwohnheim, die der BGH gestellt hat. Wenn dann noch die Studenten nach dem Ende des Studiums ausziehen müssen, dann wäre es meiner Sicht klar ein Studentenwohnheim.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb503920-55
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
erfüllt auf den ersten Blick alle wesentlichen Anforderungen an ein Studentenwohnheim, die der BGH gestellt hat. Wenn dann noch die Studenten nach dem Ende des Studiums ausziehen müssen, dann wäre es meiner Sicht klar ein Studentenwohnheim.


Wenn im Mietvertrag nichts davon steht, dass der Mieter Studieren muss, kann doch auch nichts davon stehen, dass der Mieter am Ende seines Studiums ausziehen soll. Oder??

Außerdem gelten mündliche Abmachungen nicht, zumal sie nicht jedem gleich so mitteilt werden, sondern nur nach Anfrage.

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#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von fb503920-55):
Wenn im Mietvertrag nichts davon steht, dass der Mieter Studieren muss, kann doch auch nichts davon stehen, dass der Mieter am Ende seines Studiums ausziehen soll. Oder??

Doch, kann es.



Zitat (von fb503920-55):
Außerdem gelten mündliche Abmachungen nicht

Zumindest ist das für deutsches Rechtsgebiet schlicht falsch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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