Rundfunkgebühr - Wie reagieren auf Antwortbogen?

12. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb505347-31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Rundfunkgebühr - Wie reagieren auf Antwortbogen?

Hallo miteinander,

folgender fiktiver Fall:

Frau S. zahlte noch nie an die GEZ, obwohl sie seit Jahrzehnten alleinige Bewohnerin einer Wohnung ist. 2013 ist sie nach Berlin gezogen, dort angemeldet und wiederum alleine wohnend.

Mit Datum 4.12.2018 erhielt Frau S. dann ein Schreiben der Beitragsservice und die Aufforderung, den Antwortbogen zu beantworten.

Frau S. hat Zweifel, sich gänzlich um die Zahlung drücken zu können, möchte aber zumindest eine rückwirkende Zahlung weitgehend vermeiden. Sie denkt sich daher, dass sie durchaus antworten sollte, da die Behörde ansonsten das Einzugsdatum heranzieht und rückwirkende Zahlung verlangt.

Frau S. könnte Variante 1 ankreuzen:

Zitat:
Die Wohnung ist nicht auf meinen Namen zum Rundfunkbeitrag angemeldet.
Ich melde sie daher zum Einzugsdatum an:


Frau S. könnte hier ein unkorrektes Einzugsdatum (z.B. 1.4.2018) angeben. Frage: Würde die Behörde nicht erkennen, dass das Einzugsdatum unkorrekt ist? Würde die Behörde also nicht dennoch rückwirkend (ab 2016?) Zahlung verlangen?

Frau S. könnte auch die 2. Variante ankreuzen:

Zitat:
Die Wohnung ist nicht auf mich, sondern war bisher auf den Namen einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners zum Rundfunkbeitrag angemeldet.
Ich melde sie deshalb zum Auszug der Mitbewohnerin oder des Mitbewohners auf meinen Namen an:


Dort könnte Frau S. dann als Auszugsdatum wiederum z.B. den 1.4.2018 angeben. Die Behörde kann das womöglich nicht überprüfen und verlangt daher Zahlung erst ab dem 1.4.2018.

Was raten Ihr der guten Frau S.?

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9 Antworten
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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Noch ist man im Bereich einer Ordnungswidrigkeit, die höchstwahrscheinlich nie vom Beitragsservice verfolgt werden wird, man kann sich natürlich auch durch solche Geschichten ziemlich schnell in den strafrechtlichen Bereich begeben.

Zitat (von fb505347-31):
Was raten Ihr der guten Frau S.?


Sich ordnungsgemäß anzumelden und sich die Geschichten aus dem Kopf zu schlagen.

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#3
 Von 
fb505347-31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Dazu müsste die Beitragsnummer dessen angegeben werden, der bis zum angeblichen Auszug gezahlt hat. Klappt also auch nicht.


Hallo Flo Ryan, der Name und die Beitragsnummer des "ausgezogenen Mitbewohners" werden aber bei Antwort Nr. 2 im Antwortbogen gar nicht abgefragt. Hier mal ein Foto eines solchen Antwortbogens:

http://img18105.imagevenue.com/img.php?image=633989315_AAA_GEZ_122_1158lo.jpg

-- Editiert von fb505347-31 am 12.12.2018 18:25

-- Editiert von fb505347-31 am 12.12.2018 18:27

-- Editiert von fb505347-31 am 12.12.2018 18:28

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32233 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von fb505347-31):
folgender fiktiver Fall:
Fiktive Fälle sind harmlos. Meld dich wieder, wenn die Sache konkret ist.

Ansonsten: Aus dem Meldedatenabgleich weiss die *GEZ* schon, seit wann jemand in Bln wohnt.
Man muss ab 1.1.2016 den Beitrag zahlen.
Die Frage nach dem früheren Mitbewohner kommt dann später.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
fb505347-31
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Der frühere Mitbewohner könnte ja bis Frühjahr 2018 bezahlt haben. Ob die vorliegenden Meldedaten es hergeben, ob in *dieser* Wohnung jemand bis Frühjahr 2018 gewohnt hat, der zahlte, und wer das war, das weiß ich eben nicht ...

Wenn die aber den Bescheid erst Anfang 2019 erlassen könnten, dann wäre immerhin ein weiteres Jahr verjährt, oder nicht?

Danke und Gruß (die Sache ist durchaus konkret)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(509 Beiträge, 176x hilfreich)

Frau S. kann ankreutzen was Sie will: Solange sie nicht konkret benennt wer in der Vergangenheit gezahlt hat, wird sie rückwirkend bis 01.2016 herangezogen. So einfach ist das.

Zitat (von fb505347-31):
Dort könnte Frau S. dann als Auszugsdatum wiederum z.B. den 1.4.2018 angeben. Die Behörde kann das womöglich nicht überprüfen und verlangt daher Zahlung erst ab dem 1.4.2018.


Wie so sollte das nicht überprüft werden können? Ein Blick ins Beitragskonto der Person die gezahlt haben soll (und anzugeben ist!) reicht doch aus, damit der ZBS erkennen kann, ab wann dort eine andere Anschrift hinterlegt ist, und für die alte Wohnung nicht mehr gezahlt wurde. Ist Frau S. wirklich so naiv, dass sie denkt, dass die Aussage nicht überprüft wird???

Ach ja: Das Frau S. grundsätzlich krimenelle Gedankengänge hat, ist offensichtlich.

0x Hilfreiche Antwort


#8
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8071x hilfreich)


@Anami, du schreibst: "Fiktive Fälle sind harmlos. Meld dich wieder, wenn die Sache konkret ist."
Da hier im Forum Einzelfallberatung verboten ist, sind eher fiktive Fälle erwünscht. ;)

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32233 Beiträge, 5662x hilfreich)

Zitat (von fb505347-31):
die Sache ist durchaus konkret
ok. Dann weiß Frau S. sicher, wann der Mitbewohner ausgezogen ist. Mindestens das. Aber das hilft ihr nicht.
Wenn in einer Wohnung mehrere Mitbewohner (mind. 2) wohnen, könnten alle angemeldet und befreit sein, oder nur einer. Ein anderer könnte beitragspflichtig sein. Hilft Frau S. doch gar nicht.
Zitat (von fb505347-31):
Wenn die aber den Bescheid erst Anfang 2019 erlassen könnten,
Warum sollten die das denn tun? Sie fordern doch schon ab 1.1.2016 die ausstehenden Beiträge.
Könnte Frau S. denn befreit werden bzw. Ermäßigung bekommen? Erfüllt sie Voraussetzungen dafür?
Dann wirds uU etwas billiger.

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