Hallo @all,
heute war der GV bei mir und hat mir einen PfÜB in die Hand gedrückt: Einer meiner Mieter wird gepfändet und ich soll die Mietkaution (nach Ende des Mietverhältnisses) sowie Rückerstattungen der Betriebskosten an den Gläubiger leisten. So weit, so gut.
Ich war aber total baff und hab ehrlich gesagt nicht alles verstanden, was er denn so will. Anbei ist eine Kostenrechnung über 40,26€, der GV hat mir den Betrag unterstrichen. Muss ich das jetzt zahlen??? Im Bescheid findet sich der Satz "Hinweis für den Drittschuldner: Der Betrag ist miteinzubehalten und an d. Gläuig. ggf. mit zu überweisen."
Vielen Dank
Christian
Wer zahlt die Zustellung eines PfÜB
Notfall oder generelle Fragen?
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Ja, wenn die gepfändeten Ansprüche dafür reichen. Aus eigener Tasche musst du nichts bezahlen.
Nur wenn der Mieter tatsächlich noch Forderungen gegen SIe hat, und dann auch nur das was an Guthaben des Mieters verbleibt. Hat er denn Guthaben der Mieter?
Den Gerichtsvollzieher vorfinanzieren wird erst einmal der Gläubiger, Sie müssen dann halt schauen, ob überhaupt was auszuzahlen ist.
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Ok, danke.
Nein, der Mieter hat kein Guthaben.
Allerdings könnten bei der nächsten Nebenkostenabrechnung im Februar ein paar Euros für ihn 'rausspringen. Dieses Geld kriegt dann direkt der Gläubiger?
Wenn es gepfändet wurde. Steht auf dem PfÜB.
Sprich: Steht auf dem PfÜB, dass nur die Mietkaution gepfändet wurde, dann betrifft das nicht sonstige entstehende Guthaben. Steht auf dem PfÜB, dass im Prinzip jegliches Guthaben gepfändet wurde, dann schließt das auch Nebenkosten-Erstattungen mit ein oder Gutschriften aus zu viel bezahlter Miete oder oder oder.
Im Regelfall umfasst ein PfÜb eigentlich alles, was man an Guthaben so an den Mieter zahlen würde.
-- Editiert von mepeisen am 13.12.2018 12:28
Wichtig hierbei ist noch, dass, sollten noch Zinsen dabei sein, man die Forderungsaufstellung genau liest. Der Schuldner hat nämlich zuerst auf die Kosten, dann die Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu zahlen (§ 367 BGB ).
ZitatWichtig hierbei ist noch, dass, sollten noch Zinsen dabei sein, man die Forderungsaufstellung genau liest. Der Schuldner hat nämlich zuerst auf die Kosten, dann die Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu zahlen ( :§ 367 BGB ).
Ist hier aber vollkommen irrelevant, da der Vermieter hier im Auftrag des GV einfach die im PfÜB genannten Summen überweisen muss.
ZitatIst hier aber vollkommen irrelevant, da der Vermieter hier im Auftrag des GV einfach die im PfÜB genannten Summen überweisen muss. :
Das stimmt so nicht! Er muss nur den Betrag auszahlen über den es ein evtl. Guthaben gibt. Und im Zweifel werden auch die Zinsen ausgerechnet werden müssen, steht aber alles auf dem PfÜB
Zitat:Ist hier aber vollkommen irrelevant, da der Vermieter hier im Auftrag des GV einfach die im PfÜB genannten Summen überweisen muss.
Ist auch noch aus einer zweiten Sicht falsch.
Gerade wenn es (noch) kein Guthaben gibt, könnte relevant sein, dass man den korrekten Schuldbetrag errechnet, soweit es sich aus dem PfÜb ergibt.
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