Datenschutzgesetz Originalfoto

12. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12303.05.2019 08:27:48
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Datenschutzgesetz Originalfoto

Hallo,
Ich habe eine Frage zu folgendem Fall:
Fotograf macht Bilder von Model. Die ganze Aktion ist kostenneutral und ohne Profithintergrund von beiden Seiten. Einige Bilder wurden entsprechend bearbeitet und auch, mit Einverständnis des Model, ausgestellt bzw veröffentlicht.
Nun verlangt das Model die Original Bilder (bzw. von einigen Bilder) in "RAW-Format" um diese entsprechend selbst zu bearbeiten und vervielfältigen.

Frage:
Wie und in welchem Umfang greift in diesem Fall das Datenschutzgesetz?
Ist der Fotograf zur Herausgabe der Original Bilder (in diesem Fall Original-Datei) verpflichtet?

Für Tips und Hinweise schon mal vielen Dank

Grüße
zzH



-- Editiert von Moderator am 12.12.2018 21:29

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von zickzackHein):
Wie und in welchem Umfang greift in diesem Fall das Datenschutzgesetz?

Es greift in vollem Umfang.



Zitat (von zickzackHein):
mit Einverständnis des Model, ausgestellt bzw veröffentlicht.

Dann scheint es ja in Ordnung zu sein - falls das Einverständnis des Model rechtskonform eingeholt wurde und das im Bedarfsfalle auch nachgewiesen werden könnte.



Zitat (von zickzackHein):
Ist der Fotograf zur Herausgabe der Original Bilder (in diesem Fall Original-Datei) verpflichtet?

Kommt auf die Vertraglichen Vereinbarungen zwischen Fotograf und Model an.

Wenn die rechtskonforme Einwilligung nicht nachgewiesen werden könnte, sieht das Datenschutzgesetz nur die Sperrung / Löschung der Daten vor - nicht jedoch die Übergabe der Daten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Haha, netter Versuch. Da dachte sich wohl jemand, er ist schlau, macht bei einem Fotografen einen Vertrag "time for pictures", bei dem er nur bearbeitete Fotos bekommt und versucht dann, via DSGVO auf "Herausgabe einer Kopie gespeicherter personenbezogener Informationen = Originalfotos" zu bestehen, ohne dafür bezahlen zu müssen.

Tja, dann löscht der Fotograf die Fotos halt und muß auch nichts mehr herausgeben. ;)

-- Editiert von BigiBigiBigi am 14.12.2018 14:15

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von zickzackHein):

Wie und in welchem Umfang greift in diesem Fall das Datenschutzgesetz?

Die Fotos sind vereinfacht gesagt Personendaten im Sinne des BDSG und der DSGVO. Da die Speicherung auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung und zur Erfüllung vertraglicher Pflichtung erfolgte, ist sie zulässig.
Zitat:
Ist der Fotograf zur Herausgabe der Original Bilder (in diesem Fall Original-Datei) verpflichtet?

Nein. Es sei denn, das wäre vorher so zwischen Fotograf und Model vereinbart worden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

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