Klinik verweigert Hilfe!

13. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.08.2019 21:09:06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)
Klinik verweigert Hilfe!

Hallo ich habe neulich einen Bekannten getroffen (ist ein Freund von einer guten Freundin).
Dieser leidet unte anderem an einer Psychose.
Einen Abend habe Ich Ihn angetroffen, und er war anscheinend wieder in einer Krise.
Er hat nicht gesprochen, und da er obdachlos ist hatte Ich gedacht Ich bringe Ihn zur Freundin da er dort schon öfter geschlafen hat.
Das funktionierte nicht und da in der Nähe die Psychiatrie ist, und ich Ihn nicht alleine lassen wollte bin ich mit Ihm dort hin.
Der Eindruck sowohl von mir als auch der Ärztin war das er nicht anwesend ist bzw. das er nur bedingt seine Umwelt wahrnimmt.
Trotz allem hat man eine Aufnahme verweigert, und Ihn zurück in die Obdachlosenunterkunft geschickt.
Nach der Abweisung und Rückführung hat sich dieser massivst selber verletzt.
Ich würde gerne Strafanzeige gegen die Klinik stellen da er vorab schon dort in der Klinik war und die Ärzte dort auch über den Gesundheitszustand bescheid wußten.
Desweiteren wurde mir dort vor der Entlassung der Vorwurf gemacht, man würde psychisch Kranke dort abladen und dann die Klinik mit dem Patienten alleine lassen.

awdrg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ich würde gerne Strafanzeige gegen die Klinik stellen
Das können Sie machen. Das können Sie sogar online erledigen.

Ich habe aber Zweifel daran, dass irgendjemand in der Klinik sich hier strafbar gemacht hat.

Für eine Selbstverletzung ist zunächst jeder selbst verantwortlich. Das wäre hier dann der an einer Psychose erkrankte Freund selber. Seine Verantwortung entfällt nur dann (und fällt dann möglicherweise auf die Klinik zurück), wenn er unzurechnungsfähig war. Das könnte hier sehr gut der Fall gewesen sein. Ebenso gut aber auch nicht, da Selbstverletzungen keineswegs nur im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen werden. Das kann hier aber nicht beurteilt werden.

Wenn das hier der Fall gewesen sein sollte, dann müsste die Klinik das aber auch erkannt haben oder zumindest erkennen müssen können. Ob das hier so war, kann hier wiederum nicht beurteilt werden.

Zumindest gegen den Willen des Betroffenen (wie hatte der sich eigentlich geäußert?) darf/kann die Klinik auch erst dann etwas unternehmen, wenn der Betroffene auch wirklich den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit erreicht hat. Die Hürden dafür liegen hoch. Dementsprechend ist sie aber auch allenfalls dann zur Hilfe verpflichtet.

Wenn wirklich eine akute Gefahr vorliegt, dann kann übrigens auch einfach der Notruf verständigt werden. Die Klinik ist eher nicht zuständig und daran ändert sich auch nichts dadurch, dass er dort schonmal behandelt wurde.

Ich könnte es nachvollziehen, wenn es auch Sicht der Klinik so ausgesehen haben sollte, dass hier nur überhaupt eine Untebringungsmöglichkeit für einen Obdachlosen gesucht wurde, dessen psychische Auffälligkeit hier eher Nebensache war.

Genau so gut glaube ich Ihnen natürlich sehr gerne, dass Sie hier (sehr vorbildlich und verantwortungsbewusst) an dem Wohlergehen des Freundes interessiert waren und eine bestmögliche Versorgung sicherstellen wollten. Im Zweifelsfall ist es natürlich immer besser, den Betroffenen zunächst einem Fachmann (Klinik) vorzuführen.

Selbst wenn hier eine Strafbarkeit gegeben sein sollte, könnte ich mir vorstellen, dass die Staatsanwaltschaft sich nicht besonders begierig auf den vergleichsweise hohen Ermittlungsaufwand stürzen würde. Das mag aber auch davon abhängen, wie schwer der Freund am Ende verletzt war oder inwiefern er an dem Ermittlungsverfahren mitwirken würde.

Wie gesagt: Sie können Strafanzeige erstatten und dann abwarten, was passiert. Das würde aber auf jeden Fall einige Monate dauern. Und mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wird das Verfahren früher oder später eingestellt.

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12323.08.2019 21:09:06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Ärztin hat selber gesagt das er mit großer Wahrscheinlichkeit nur bedingt seine Umwelt wahrnimmt.
Um noch etwas hinzuzufügen:
Es gab in der Vergangenheit wohl Stress zwischen Ihm und derleitenden Klinikärztin was genau weiß Ich nicht.
Und das man als Laie alleine gelassen wird finde Ich noch schlimmer!
Desweiteren gab es ja auch ein freies Notbett.
Meine Frage noch wäre denn eine Meldung an die Krankenkasse hilfreicher?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Neoner
Status:
Beginner
(140 Beiträge, 39x hilfreich)

Die Ärztin hat eine Garantenpflicht ggü. dem Patienten. Ggf. kommt hier daher eine Strafbarkeit wegen unterlassen in frage.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Dafür hätte aber eine erhebliche(!) Selbstgefährdung erkennbar sein müssen.
Ohne das jetzt irgendwie herunterspielen zu wollen: Es hätten schon konkrete Anzeichen für einen bevorstehenden Suizid vorliegen müssen, um zu einer Strafbarkeit wegen Unterlassens zu kommen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38353 Beiträge, 13981x hilfreich)

Die Frage ist doch, ob es ein Notfall ist. Nur, weil jemand "neben der Kapp" ist, ist er ja noch kein Notfall. Dann sind die normalen Regularien mit Einweisung durch Arzt einzuhalten.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

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