Leichter Unfall auf Fahrradweg - wer ist hier im Recht?

14. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
Mieter27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Leichter Unfall auf Fahrradweg - wer ist hier im Recht?

Hallo zusammen,

möchte kurz eine Auskunft einholen, da ich mir hier selbst nicht sicher bin, wer im Recht ist.

Ich fuhr heute morgen wie immer auf dem Fahrrad zur Arbeit, dabei komme ich täglich an einer Schule vorbei.

Die Straße hat einen durch gestrichelte Linie abgetrennten Streifen für die Fahrradfahrer. Normalerweise ist dieser auch komplett frei, heute früh stand jedoch ein Auto halb auf der Straße, halb auf dem Streifen.

Anstatt in den Verkehr nach links auszuweichen habe ich versucht rechts am Auto vorbeizufahren, da ja noch ein Teil des Streifens frei war, bin jedoch am Seitenspiegel mit dem Lenker des Fahrrad hängengeblieben und gestürzt. Als ich mich aufgerappelt hatte wurde ich vom Autofahrer angesprochen jetzt erstmal stehenzubleiben damit er überprüfen kann ob der Spiegel noch funktioniert (anscheinend kann er auf Knopfdruck eingeklappt werden). Der Seitenspiegel war nicht kaputt.

Auf meine Nachfrage warum der Mann denn auf dem Fahrradweg gehalten hat bekam ich die Auskunft, dass er nur kurz jemanden abgesetzt hat (die junge Frau, die daneben stand bestätigte das auch).

Das ganze endete damit, dass ich weiterfuhr nachdem mir der Mann erklärte ich hätte Glück, dass er nicht den Schaden der Versicherung meldete. Welchen Schaden er meinte war mir so nicht klar, der Spiegel war ganz und offensichtlich noch ein- und ausklappbar. Das ganze hinterfragt habe ich nicht, offen gesagt stand ich leicht unter Schock.

Meine Frage: Durfte der Mann dort halten, wo er hielt? Ich dachte auf Fahrradwegen herrscht Halte- und Fahrverbot; wird dieses ausgesetzt da eine Schule daneben ist?

Für die Antworten vielen Dank im Voraus!

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12 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Durfte der Mann dort halten, wo er hielt? Ich dachte auf Fahrradwegen herrscht Halte- und Fahrverbot;

Jein.
Auf Fahrradwegen darf man nicht parken. Allerdings scheint es mir, dass es gar kein richtiger Fahrradweg war, sondern nur ein "Schutzstreifen" oder "Angebotsstreifen" (wegen der gestrichelten Linie). Die zählen nicht als vollwertiger Radweg, weshalb da auch kein automatisches Halt-, Park- oder Fahrverbot herrscht.
Solche "Schutzstreifen" oder "Angebotsstreifen" dürfen aber eigentlich nur angelegt werden, wenn gleichzeitig auch das Schild 283 (Haltverbot) aufgestellt wird, so dass es "Schutzstreifen" / "Angebotsstreifen" ohne Haltverbot für PkW gar nicht geben dürfte.
Ich würde mal nach entsprechenden Schildern Ausschau halten.

Auch wenn das Auto dort nicht parken / halten durfte: Dagenfahren und Beschädigen darf man es nicht. In Anbetracht der Tatsache, dass das Auto ein stehendes Hindernis war, was von weitem sichtbar war, tendiere ich zu einer Alleinschuld beim Radfahrer - trotz des falschen Parkens / Haltens des PkW.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von Teekannenbenutzer):
Da du aber gestürzt bist, hätte ich die Polizei gerufen und den Unfall aufnehmen lassen.
Das wäre ein klassisches Eigentor gewesen! Das Auto hat dort, egal ob erlaubt oder nicht, gestanden. Ich sehe hier 100% Schuld beim Radfahrer. Niemand hat diesen gezwungen so dicht an dem Wagen vorbei zu fahren.
Der PKW Fahrer hatte recht. Der Fragesteller hat hier Glück gehabt.

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#4
 Von 
Mieter27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Ich habe mir die Straße nun nochmal per Streetview angesehen. Etwa 50-75m vor der Unfallstelle steht ein Absolutes Halteverbotschild mit Richtungsangabe, es handelt sich wohl um einen Schutzstreifen. Dieser ist allerdings nicht durch ein übliches Radwegschild markiert, heißt das auf dieser Straße entfällt die Radwegebenutzungspflicht?

Das "dagegenfahren" war selbstverständlich keine Absicht; ich weiche gewöhnlicherweise ja auch auf die normale Fahrbahn aus, wenn ein Fahrradweg zugeparkt ist. Dieses Mal war ich nur etwas verwirrt, da ja ein (zugegenerweise schmaler) Streifen des Fahrradweges/Schutzstreifens freigelassen wurde und dachte ich wäre hier in der Pflicht diesen auch zu nutzen, da ja der Weg noch teilweise befahrbar war. Gibt es da eine Gesetzesgrundlage oder sollte man das von Fall zu Fall entscheiden?

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#5
 Von 
321moep
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Der Schutzstreifen hat eigentlich keine wirkliche sinnvolle rechtliche Bewandniss. Es exisitiert ein Parkverbot (kein Haltverbot) auf solchen Streifen, wenn es dort aber generell ein absolutes Haltverbot gibt, dürfte er dort natürlich auch nicht ausserverkehrsbedingt halten.
KFZ dürfen den Streifen auch nutzen, wenn es verkehrsbedingt erforderlich ist (an Engstellen oder Gegenverkehr beispielsweise). Es existiert auch keine Radwegbenutzungspflicht, da ein Schutzstreifen keinen Radweg ansich darstellt, das Rechtsfahrgebot sorgt dafür, dass man dort drauf fahren "muss". Sollte dieser Streifen blockiert sein, darfst du natürlich auch links davon fahren. Wenn direkt rechts daneben Autos parken, musst du natürlich trotzdem die 1,5m Abstand zu diesen halten, auch wenn das bedeutet, dass du nicht auf dem Schutzstreifen fährst.
Prinzipiell bist du aber natürlich nicht gegen stehende Hindernisse fahren, auch wenn es unbeabsichtigt war würde dir (von einer evtl. Gefärdungshaftung mal abgesehen) wohl die volle Schuld zugesprochen werden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mieter27
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Dann werde ich in Zukunft lieber ausweichen als auf Teufel komm raus rechts auf dem Streifen zu bleiben, dann kommt so etwas nicht wieder vor!

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#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Zitat:
Dieser ist allerdings nicht durch ein übliches Radwegschild markiert, heißt das auf dieser Straße entfällt die Radwegebenutzungspflicht?

Wenn er mit einem Radwegschild markiert wäre, wäre es ja kein Schutztreifen, sondern ein richtiger Radweg. Wenn es kein richtiger Radweg ist, gibt es auch keine Benutzungspflicht. (Die Regel, dass man auf der Straße möglichst weit rechts fährt, gilt natürlich immer noch - und ganz zufälligerweise befindet sich der Schutzstreifen ja rechts.)

Das Problem ist, dass bei einem Unfall vom Typ "stehendes Fahrzeug gegen fahrendes Fahrzeug" im Regelfall eine Alleinschuld auf Seiten des fahrenden Fahrzeugs liegt. Möglicherweise kommt man durch den Parkverstoß zu einer Teilschuld.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10655 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Teekannenbenutzer):
Dass du immer die Verursacher in Schutz nimmst, ist ja nun bekannt.


Nö.
Man muss eben nur differenzieren können, wer hier der Verursacher war.
Daran hapert es bei Dir, in diesem Fall, offensichtlich.

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

ehrlich gesagt ist es doch recht zweitrangig ob dort geparkt werden durfte oder nicht! Selbst wenn dort ein Parkverbot für Autos wäre, was würde das dann bedeuten!? Doch nur maximal eine Teilschuld. Diese dürfte dann eher zwischen 0% und max 20% Betriebsgefahr liegen!

Durch das Fahrverhalten des TE neigen ich aber eher gegen 0% zu tendieren.

Fahrzeuge haben beim Überholen eines Fahrrades einen Abstand von 1,5m einzuhalten. Selbiges kann man sicher auch für Fahrradfaherer ansehen und einen Abstand von etwa 1,5m von denen verlangen.
Weiter hinzu kommt noch, dass Hindernis ist nicht plötzlich aufgetaucht, sondern wurde vom Radfahrer eindeutig gesehen.

Daher meine Meinung: Teilschuld des KFZ Fahrers möglich, aber eher im sehr geringen Bereich, hauptschuld liegt definitiv beim Radfahrer, egal ob Parkverbot oder nicht...

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47502 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Ich hätte auf alle Fälle Anzeige erstattet.


Weil man selbst gerne Bußgelder zahlt? Oder wozu soll die Anzeige gut sein?

Zitat:
Dass du immer die Verursacher in Schutz nimmst, ist ja nun bekannt.


Verursacher ist hier doch ganz klar der Radfahrer. Daran kann es doch wohl keine ernsthaften Zweifel geben.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Das der PkW falsch geparkt / gehalten hat, steht aber außer Zweifel. D.h. der PkW-Fahrer würde ein Bußgeld bekommen, wenn man Anzeige erstattet.
Dass das Falschparken / Falschhalten nicht dazu führt, dass der PkW-Fahrer als (schuldhafter) Verursacher des Unfalls zählt, hatten wir ja schon breit genug diskutiert.

Wenn es einen Sachschaden gegeben hätte, hätte der Radfahrer den Schaden (ganz oder zumindest zun großen teil) zahlen müssen und der Radfahrer hätte auch ein Bußgeld bekommen (wegen der Unachtsamtkeit, die zum Unfall geführt hat).

In der Ausgangsfrage war aber dargestellt, dass beim Unfall gar kein Schaden entstanden ist. Dann muss der Radfahrer nichts zahlen (wo kein Schaden ist, muss auch kein Schadensersatz fällig) und dem Radfahrer droht auch kein Bußgeld (das Verursachen eines Unfalls ohne Schaden ist straflos).
D.h. in der Konstellation wie beschrieben würde bei einer Anzeige nur der PkW-Fahrer bestraft.

Wobei ich aber von einer Anzeige ausdrücklich abrate. Denn ich bin mir fast sicher, dass der PkW-Fahrer doch noch irgendwo einen Schaden am Spiegel findet, wenn er eine Anzeige bekommt ...

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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