Hallo,
ich benötige etwas Hilfe herauszufinden, mit welcher Kündigungsfrist gemäß TV-L ein befristeter Arbeitsvertrag gekündigt werden kann.
Zu den Details: A hat zum 01.03.2017 ein nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf 2 Jahre und 7 Monate befristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (TV-L Ost) angetreten. Es bestünde nun die Möglichkeit, zum 01.04.2019 bei einem anderen Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln. Bis wann müsste der bestehende Vetrag spätestens gekündigt sein, damit A zum April 2019 beim neuen Arbeitgeber anfangen kann?
Gelten die Kündigungsfristen nach § 30 TV-L (befristete Arbeitsverträge) oder § 34 TV-L (unbefristete Arbeitsverträge)? Der Vertrag ist zwar befristet, aber im Internet findet sich gelegentlich die Information, dass bei Befristungen nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz die Fristen des § 34 TV-L gelten sollen. Falls dies stimmt, wo könnte man die entsprechende Rechtsgrundlage nachlesen? Würden dann auch Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst mit befristeten Verträgen bei anderen Arbeitgebern zur Berechnung der Frist herangezogen?
Ist für die Bestimmung der Kündigungsfrist die Vertragslaufzeit des befristeten Vertrags maßgebend oder die tatsächlich bereits zurückgelegte Beschäftigungszeit beim aktuellen Arbeitgeber? Falls letzteres, gilt dann die zurückgelegte Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt der Kündigung oder zum Ende des gekündigten Arbeitsverhältnis?
Oder in etwas kürzer: Muss die Kündigung dem AG noch in diesem Jahr zugehen, oder kann auch Anfang 2019 bis 6 Wochen vor Quartalsende gekündigt werden?
Vielen Dank für eure Hilfe,
Antananarivo85
Kündigungsfrist befr. Vertrag TV-L
16. Dezember 2018
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Frage vom 16. Dezember 2018 | 12:01
Von
Status: Beginner (130 Beiträge, 29x hilfreich)
Kündigungsfrist befr. Vertrag TV-L
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#1
Antwort vom 16. Dezember 2018 | 12:30
Von
Status: Unbeschreiblich (32289 Beiträge, 5678x hilfreich)
Dieser Vertrag endet dann wohl zum 1.10.2020. Das steht dort hoffentlich auch so drin? Beginn und Ende...ZitatA hat zum 01.03.2017 ein nach Wissenschaftszeitvertragsgesetz auf 2 Jahre und 7 Monate befristetes Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (TV-L Ost) angetreten. :
Dann kann er sein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum 31.03.2019 kündigen.Zitatkann zum 01.04.2019 bei einem anderen Arbeitgeber in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln. :
Da er einen befristeten Vertrag hat, gelten die Bestimmungen für befristete V nach § 30... JA.ZitatGelten die Kündigungsfristen nach § 30 TV-L (befristete Arbeitsverträge) :
Im § 34 kann ich nichts zu Kündigungsfristen bei befristeten V lesen.
Steht im § 30: A ist länger als 1 Jahr dort: von insgesamt mehr als einem Jahr---------- sechs WochenZitatBis wann müsste der bestehende Vetrag spätestens gekündigt sein, damit A zum April 2019 beim neuen Arbeitgeber anfangen kann? :
Kurz: mE Ja.ZitatOder in etwas kürzer:oder kann auch Anfang 2019 bis 6 Wochen vor Quartalsende gekündigt werden? :
#2
Antwort vom 16. Dezember 2018 | 13:07
Von
Status: Beginner (130 Beiträge, 29x hilfreich)
ZitatDieser Vertrag endet dann wohl zum 1.10.2020. Das steht dort hoffentlich auch so drin? Beginn und Ende... :
Ja, steht drin, Vertragsbeginn sowie Befristung bis zum 30.09.2019.
ZitatIm § 34 kann ich nichts zu Kündigungsfristen bei befristeten V lesen. :
Ich auch nicht. Allerdings findet sich im Internet die Information, dass bei Befristungen nach dem WissZeitVG die Kündigungsfristen des § 34 TV-L gelten würden, z. B. hier. Aus der verlinkten Seite wird mir nicht ganz klar, ob dies irgendwo tarifvertraglich oder gesetzlich geregelt sein soll, oder nur eine übliche einzelvertragliche Vereinbarung an dieser einen Hochschule ist. Vielleicht kennt sich hierzu noch jemand aus?
Im eigenen Arbeitsvertrag steht nur drin, dass alle einschlägigen vom AG abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung finden. Möglich also, dass es eine solche Regelung tatsächlich irgendwo in einem Tarifvertrag der öffentlichen Hand gibt...
ZitatKurz: mE Ja. :
Vielen Dank für die Einschätzung!
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#3
Antwort vom 16. Dezember 2018 | 13:38
Von
Status: Unbeschreiblich (32289 Beiträge, 5678x hilfreich)
Ja, sorry. 2019 ist korrekt.ZitatBefristung bis zum 30.09.2019. :
Nochmal anders:
§ 30 TV-L kann für dich nicht zutreffen, weil dein Vertrag nicht nach dem TzBfG , sondern nach WissZeitVG läuft.
Die Kündigungsfrist ist für deine Beschäftigungsdauer und deinen Vertrag aber so oder so
von insgesamt mehr als einem Jahr---------- sechs Wochen
Das findet sich im § 30 und auch im § 34
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