Immobilie zur Kapitalanlage Ende Jahres

16. Dezember 2018 Thema abonnieren
 Von 
go505554-34
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Immobilie zur Kapitalanlage Ende Jahres

Hallo,ich habe Anfang Dezember den Kaufvertrag für eine Immobilie als Kapitalanlage beim Notar unterschrieben und auch die Kosten für Vertrag und Grundschuld, die beim Notar angefallen sind bereits beglichen. Der Kaufpreis wird wohl erst Anfang März fällig sein und damit die Immobilie in meinen Besitz übergehen. Nun zu meiner Frage: Kann ich bereits Notarkosten f Grundschuldeintragung als Werbekosten und Anschaffungskosten für dieses Jahr ansetzen, obwohl die Wohnung noch nicht bezahlt ist?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Kurz und knapp: Ja!

Der Bescheid wird voraussichtlich vorläufig ergehen, was aber unproblematisch ist.

taxpert

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#2
 Von 
Tom998
Status:
Student
(2063 Beiträge, 1184x hilfreich)

Anschaffungskosten können Sie nur über die Abschreibung geltend machen. Die Kosten für den Vertrag zählen zu den AK. eine Abschreibung können sie erst ab Übergang von N&L geltend machen.

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Hallo @Tom998! Es geht laut Thread „nur" um die Notarkosten der Grundschuldeintragung! Und die stellen sofort abziehbare Geldbeschaffungskosten dar!

taxpert

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Der Fragesteller hat auch nach Anschaffungskosten gefragt. Die Kosten für die Grundschuldeintragung können abgesetzt werden, die Anschaffungskosten dagegen nicht.

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#5
 Von 
Cybert.
Status:
Master
(4855 Beiträge, 1173x hilfreich)

Nachdem nun drei Personen punktuell geantwortet haben, möchte ich zur Vermeidung von Irritationen zusammenfassen: :-)

Zitat:
Nun zu meiner Frage: Kann ich bereits Notarkosten f Grundschuldeintragung als Werbekosten und Anschaffungskosten für dieses Jahr ansetzen, obwohl die Wohnung noch nicht bezahlt ist?

Die Notarkosten für die Grundschuldeintragung sind wie erwähnt sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Die Aufwendungen für den Kaufvertrag und Eigentumseintragung dagegen Anschaffungskosten, die im Regelfall über fünfzig Jahre (2% p.a.) abzuschreiben sind und zwar nur, soweit Sie auf dass Gebäude und nicht auf das Grundstück entfallen, da dies als nicht abnutzbar gilt.

Für die Abschreibung ist der Übergang des Besitzes maßgeblich, in Ihrem Fall daher offenbar der Tag der Kaufpreiszahlung, ansonsten wäre die Zahlung für den Beginn der Abschreibung irrelevant.

Signatur:

"Der Steuerspartrieb der Deutschen ist ausgeprägter als ihr Sexualtrieb."

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#6
 Von 
go505554-34
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die vielen hilfreichen Antworten. @Cybert. Wird das Ganze dann trotzdem über Anlage V angegeben? Finde ich irgendwie komisch. Lässt man einfach Anschaffungskosten weg etc und gibt nur diese Notarkosten an?

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#7
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Genau so, R21.2 Abs.3 EStR!

Das FA weiß auf Grund der vom Notar erstellten Veräußerungsanzeige von dem Erwerb! Der Bescheid ergeht vorläufig, da die die Einnahmeerzielungsabsicht (= Vermietung) noch nicht begonnen hat! Mit dem Bescheid des Folgejahres (= erstmalig Einnahmen aus V+V) wird der Bescheid für endgültig erklärt.

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