CCS Inkasso - Wie verhält man sich richtig?

4. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Thunderstruck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
CCS Inkasso - Wie verhält man sich richtig?

Guten Abend allerseits,

Wie oben bereits angedeutet geht es mal wieder um die berühmte CCS Inkasso. In diesem Fall möchte Ich stellvertretend für meine minderjährige Schwester Rat einholen, wie weiter zu verfahren ist.

Kurze Fallbeschreibung:

Sie hat bei Rossmann für 4,77€ eingekauft, und das Konto war zum Zeitpunkt der Belastung nicht ausreichend gedeckt. Die beiden weiteren Abbuchungsversuche durch Ingenico schlugen ebenfalls wegen unzureichender Deckung Fehl. Blöd gelaufen, aber der Fehler liegt eindeutig auf Ihrer Seite.

Jetzt kommt also CCS Inkasso, nimmt den Betrag von 4,77€ und zaubert daraus 84,57€. Zusammen gesetzt wie folgt:

1. Hauptforderung 4,77€
2. Bankrücklastschriftskosten 10,40€
3. Belegermittlung 6,62€
4. Adressermittlungskosten 17,34€
5. Aufwandsentschädigung 4,94€
6. Geschäftsgebühr (§§ 280 , 241 , 286 BGB , NR. 2300 VV RVG) 33,75€
7. Auslagen (§§ 280 , 241 , 286 BGB , Nr. 7002 VV RVG) 6,75€

Ich habe auf Bitte meiner Schwester ein bisschen im Forum hier recherchiert und dannach bei CCS angerufen. Ich habe dem Sachbearbeiter (entsprechend meiner vorangegangenen Recherche in diesem Forum) vorgeschlagen, die Fantasieposten 3., 5., 6. und 7. zu streichen und die Adressermittlungskosten auf 10€ herunter zu setzen, um beiden Seiten Arbeit zu ersparen - natürlich ohne Erfolg.

Welche einzelnen Schritte sind nun abzuarbeiten, um etwaigen Fantasiebeträgen zu widersprechen und worauf ist beim Schriftverkehr formulierungstechnisch und rechtlich zu achten? Müssen die Erziehungsberechtigten aufgrund der Minderjährigkeit der Schuldnerin besondere Dinge beachten?

Beste Grüße,

Post vom Inkassobüro?

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13 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Thunderstruck):
Welche einzelnen Schritte sind nun abzuarbeiten, um etwaigen Fantasiebeträgen zu widersprechen und worauf ist beim Schriftverkehr formulierungstechnisch und rechtlich zu achten?

Das gesprochene schriftlich wiederholen und entsprechend ergänzen. Idealerweise per Einschreiben



Zitat (von Thunderstruck):
dannach bei CCS angerufen.

1. bei Inkassos ruft man nicht an.
2. war das natürlich taktisch sehr unklug - aber das weis man ja aus der vorangegangenen Recherche



Zitat (von Thunderstruck):
die Adressermittlungskosten auf 10€ herunter zu setzen

Man möge diese behaupteten Adressermittlungskosten doch erst mal durch Vorlage einer Rechnung nachweisen.
Gleiches gilt für die hemmungslos überzogenen Bankrücklastschriftskosten.

Dann noch Hauptforderung plus Bankrücklastschriftskosten von 3 EUR mit entsprechend deutlichem Verwendungszweck überweisen und das ebenfalls mitteilen.



Zitat (von Thunderstruck):
Müssen die Erziehungsberechtigten aufgrund der Minderjährigkeit der Schuldnerin besondere Dinge beachten?

Nur, das die minderjährige Schuldnerin keine eigenen rechtlich gültigen Zusagen machen kann.
Ansonsten gilt das was für alle Schuldner gilt, wenn Inkassos im Spiel sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Thunderstruck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):

Das gesprochene schriftlich wiederholen und entsprechend ergänzen. Idealerweise per Einschreiben


Sind Dir erfolgreiche Referenzen bekannt, an denen Ich mich formulierungs- und begründungstechnisch orientieren kann? Bei den Threads die Ich hier gelesen habe, wurden nach den Ratschlägen leider so gut wie keine Updates zur Situation mitgeteilt.

Zitat (von Harry van Sell):

1. bei Inkassos ruft man nicht an.
2. war das natürlich taktisch sehr unklug - aber das weis man ja aus der vorangegangenen Recherche


Das war mir so streng in der Tat nicht bewusst. Welchen Schaden kann man denn dadurch üblicherweise anrichten?

Ich hatte das zumindest in diesem Fall eigentlich für eine gute Idee gehalten, weil Ich doch gar nicht für meine minderjährige Schwester, bzw. die verantwortlichen Erziehungsberechtigten sprechen kann - hingegen aber klar machen kann, dass zwischenzeitlich etwas Wissen über die Praktiken der Firma besteht und mit Widerstand zu rechnen ist. Ich wollte über diese Schiene versuchen, eine unkomplizierte Einigung zu vermitteln, ohne dass meine Eltern (versehentlich) verbindliche Aussagen treffen.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Thunderstruck):
die Adressermittlungskosten auf 10€ herunter zu setzen


Man möge diese behaupteten Adressermittlungskosten doch erst mal durch Vorlage einer Rechnung nachweisen.
Gleiches gilt für die hemmungslos überzogenen Bankrücklastschriftskosten.

Dann noch Hauptforderung plus Bankrücklastschriftskosten von 3 EUR mit entsprechend deutlichem Verwendungszweck überweisen und das ebenfalls mitteilen.


War geplant so zu fordern.

Kannst Du mir noch etwas zu diesen Belegermittlungskosten und der sogenannten Aufwandsentschädigung sagen? Mir kam es so vor, als wären das Fantasieposten die die mittlerweile verbotene Verzugspauschale betragstechnisch "ersetzen" sollen. In älteren Inkassoforderungen auf die Ich gestoßen bin, waren diese beiden Posten nicht aufgeführt, bzw. nicht von den Usern erklärt.

Der Geschäftsgebühr und den Auslagen wollte Ich, wie hier üblicherweise empfohlen, auf Grundlage der Verbundenheit von CCS und Ingenico widerrufen.

Habe Ich das richtig verstanden, dass sich nun folgender Ablauf ergibt?

1) Widerspruch gegenüber o.g. Posten schriftlich einreichen.
2) Aufforderung zum Nachweis der Posten.
3) Spezifische/"zweckgebundene" Begleichung der Hauptforderung, sowie Bankrücklastschriftkosten und Adressermittlungskosten, sobald nachgewiesen.

Vielen Dank für die Hilfe bisher und beste Grüße,

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Thunderstruck):
Welchen Schaden kann man denn dadurch üblicherweise anrichten?

Das man den Verzug nachweist und dadurch nicht nur erhöhtenten Aufwand in der Abwehr hat, sondern auch mehr zahlen muss.



Zitat (von Thunderstruck):
Kannst Du mir noch etwas zu diesen Belegermittlungskosten und der sogenannten Aufwandsentschädigung sagen?

Dafür habe ich den Begriff "Unfuggebühren".



Zitat (von Thunderstruck):
eine unkomplizierte Einigung zu vermitteln

Diese Worte sind im Zusammenhang mit Inkassos komplett Inkompatibel.



Zitat (von Thunderstruck):
Habe Ich das richtig verstanden, dass sich nun folgender Ablauf ergibt?

Ich würde Begleichung der Hauptforderung, sowie Bankrücklastschriftkosten in Höhe von 3 EUR als erstes machen.
Ansonsten passt es.



Ich persönlich würde so schreiben:
Sehr geehrte Abzocker,
auf Grundlage der Verbundenheit von CCS und Ingenico widerrufen sind Ihre Forderungen größtenteils rechtswidrig. Diesbezüglich habe ich entsprechende Beschwerde beim für Sie zuständigen Aufsichtsgericht eingereicht.*
Die Hauptforderung, sowie angemessene Bankrücklastschriftkosten in Höhe von 3 EUR habe ich Ihnen zweckgebunden überwiesen. Gerne dürfen Sie mir durch Vorlage entsprechender Belege nachweisen, das Ihre Bank entgegen der üblichen Preisgestaltung im Massengeschäft unangemessen hohe Gebühren berechnet und diese von Ihnen oder Ihrem Auftraggeber auch gezahlt werden. Gleiches gilt für die Adressermittlungskosten.

Bitte erläutern Sie mir, wie diese Kosten für die angebliche Belegermittlung entstanden sind. Wenn die innerbetriebliche Organisation bei Ihnen oder Ihrem Auftraggeber so schlampig ist, dass sie Belege erst suchen müssen, ist das nicht mein Problem.

Bitte erläutern Sie mir ebenfalls, wie diese Kosten für die Aufwandsentschädigung entstanden sind. Derzeit gehe ich von einer Berechnung mit betrügerischem Hintergrund aus, da sie ebenfalls eine Geschäftsgebühr berechnen.

Geschäftsgebühr und Auslagen sind auf Grundlage der Verbundenheit von CCS und Ingenico nicht entstanden. Auch hier gehe ich derzeit von einer Berechnung mit betrügerischem Hintergrund aus.

Beachten Sie bitte das ich weitere mit Textbausteinen zusammengeklickte Bettelbriefe ignorieren werde und nicht zu einer Zahlung ungerechtfertigter Forderungen führen werden.


Unterschrift Schwester

Unterschrift Eltern




* Das dann bitte auch ebenfalls machen.


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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Kleine Anmerkung: Ich würde nicht nur die 3€ für Rücklastschrift, sondern auch die 10€ für Adressermittlung überweisen. Und dann leicht umformulieren. Die 10€ stammen aus dem Preisverzeichnis des Produktes "Schufa Ad Finder". Angesichts dessen, dass viele Banken da mehr für nehmen, ist das also eine gute Mnimal-Grenze. Zumal CCS das Produkt aktiv nutzt.

Ich würde noch einen Satz ergänzen, dass man ausdrücklich die Klärung vor Gericht sucht hinsichtlich der "Unfuggebühren".

Bei der Aufsichtsgericht-Beschwerde kann dich der AK Inkassowatch kostenlos unterstützen. Wenn du Interesse hast, melde dich via PM.


-- Editiert von mepeisen am 05.01.2019 07:39

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Die 10€ stammen aus dem Preisverzeichnis des Produktes "Schufa Ad Finder".

Über den universellen SCHUFA Zugang (USZ) kommen da ganz andere Preise ...
Ich glaube nicht das die bei CSS die Abfrage über den Browser machen.



Zitat (von mepeisen):
Angesichts dessen, dass viele Banken da mehr für nehmen,

Die Angemessenheit dieser Kostenforderungen wurden noch nie gerichtlich geprüft. Und mir hat auch noch kein Inkasso diese Kosten belegen können.



Aber Du hast recht, wenn man auf Nummer sicher gehen will, dann zahlt man noch 10 EUR für die Adressermittlung.


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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Über den universellen SCHUFA Zugang (USZ) kommen da ganz andere Preise ...

Kannst du mir das Preisverzeichnis per PM senden?

Zitat:
Die Angemessenheit dieser Kostenforderungen wurden noch nie gerichtlich geprüft.

Korrekt.

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#7
 Von 
Thunderstruck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,

Ich habe zwischenzeitlich einen Brief für meine Mutter aufgesetzt. Ist das so in Ordnung, oder soll Ich etwas ändern/umformulieren?

Die 3,40€ habe Ich dem Kontoauszug mit der ersten Abbuchung entnommen, bei der zweiten Abbuchung (dem Hoffnungslauf) standen dann 6,90€. Bei beiden Versuchen wurde zusätzlich eine sogenannte "Lastschriftabrede" von 9,90€ berechnet. Entspringt diese Lastschriftabrede ebenfalls der Fantasie von Ingenico, oder sollte man diesen Betrag auch zahlen? Ist es außerdem richtig, dass lediglich der erste Anlauf kompensiert werden muss?

Zitat:
Ich würde noch einen Satz ergänzen, dass man ausdrücklich die Klärung vor Gericht sucht hinsichtlich der "Unfuggebühren".


Ehrlich gesagt wüsste Ich nicht, was das bringen soll, weil der Drohcharakter sowieso auf keinen fruchtbaren Boden fallen wird. Außerdem ist mir nicht klar, welche Gebühren und welchen Umfang der überhöhten Posten das dann umfassen soll. Ich bin nämlich gar nicht sattelfest, was die (aktuelle) Rechtslage betrifft. Welche Folgen ergeben sich aus einem Rechtsstreit? Würde CCS überhaupt einen Rechtsstreit anstreben und welche Kosten kommen zunächst durch den Prozess und später auf den Verlierer des Rechtsstreits zu?

Falls sich kein Nachteil daraus ergibt und ihr mir erklärt auf welche Posten(anteile) Ich das genau beziehen soll und wie Ich argumentieren muss, kann Ich das aber auch hinzufügen.

Zitat:
Bei der Aufsichtsgericht-Beschwerde kann dich der AK Inkassowatch kostenlos unterstützen. Wenn du Interesse hast, melde dich via PM.


Ich habe wegen der Beschwerde beim Aufsichtsgericht mit meiner Mutter gesprochen und Sie würde das sehr gerne weiterverfolgen! Ich habe Dir diesbezüglich eine PM geschickt.

Beste Grüße,

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Entspringt diese Lastschriftabrede ebenfalls der Fantasie von Ingenico, oder sollte man diesen Betrag auch zahlen?

Das ist eher aus der Kategorie "Fantasie". Einfach erklärt: Es ist nur das erlaubt, was der Gläubiger von seiner eigenen Bank in Rechnung gestellt bekommt. Man könnte vielleicht überlegen, ob dieses "Lastschriftabrede" genau diese Gebühren sind. Aber wie dem auch sei. 3€ bis 5€ in Summe, mehr wird auch von Gerichten nicht akzeptiert.

Zitat:
Ist es außerdem richtig, dass lediglich der erste Anlauf kompensiert werden muss?

Üblicherweise ja. Grundlage ist die sogenannte "Schadensminderungspflicht". Der Gläubiger darf also keinen Unfug anrichten, sondern sollte vernünftig vorgehen. Da scheiden sich etwas die Geister. Eigentlich ist ein zweiter und dritter Versuch verglichen mit Adressauskunft u.ä. relativ günstig.
Man könnte auch andererseits sagen, dass man ein paar Euro mehr akzeptiert, um da einer Diskussion aus dem Weg gehen. Also beispielsweise mal 7,50€ für zwei Rücklastschriften oder sowas. Kommt auf die persönliche Einstellung drauf an. Gerichtlich verfolgt wird das normalerweise nie.

Zitat:
Ehrlich gesagt wüsste Ich nicht, was das bringen soll, weil der Drohcharakter sowieso auf keinen fruchtbaren Boden fallen wird.

Das ist eher als vorbeugende Maßnahme gedacht. Man will in den Datentopf "Wir beißen auf Granit, da ist nichts zu holen". Blöd wäre der Datentopf "Lässt sich verunsichern, wir bombardieren mit Briefen bis der Wiederstand weg ist und bezahlt wird."
Ist aber Geschmackssache.

Zu den Gebühren:
- Rücklastschrift (je nach Gericht) zwischen 3,65€ und 5€.
- Belegermittlung streichen. Frei erfunden (Personalkosten sind laut BGH nicht erstattungsfähig)
- Adressermittlungskosten maximal 10€ (Schufa Produkt AdFinder, was CCS auch nutzt)
- Aufwandsentschädigung streichen. Frei erfunden (Personalkosten sind laut BGH nicht erstattungsfähig)
- Geschäftsgebühren und Auslagen streichen. Frei erfunden (Konzerninkasso ist nicht erstattungsfähig)

Zitat:
Würde CCS überhaupt einen Rechtsstreit anstreben und welche Kosten kommen zunächst durch den Prozess und später auf den Verlierer des Rechtsstreits zu?

Wenn nur die Inkassokosten bzw. das nicht durchsetzbare übrig bleibt, sind uns keine Klagen bekannt. Daher ist es wichtig, das unstrittige aber zu bezahlen (Adressermittlung, Hauptforderung usw.)
Kostenrechner gibt es im Internet. Das sind für den Verlierer mit Anwaltskosten ein paar Hunderter. Den Rest habe ich dir per PM geschrieben. Bei Geringverdienern/Schülern usw. gibt es im AK Inkassowatch einen gemeinnützigen Verein, der sämtliche Kosten trägt, gerade dann, wenn man verliert.

Das Schreiben kann man so versenden. Für meinen Geschmack zu langatmig. Das sind da böswillig gesagt Hauptschulabbrecher, die das bearbeiten. Irgendwelche 400€ Jobber ohne Sachkenntnisse, die irgendwelche Textbausteine zusammenklicken und sich nicht auskennen. Die dürften mit so etwas von der Textmenge überfordert sein :-)

insgesamt 13,40€ für Gebühren sind aus meiner Sicht zu wenig. Ich würde das inkl. der 4,77€ Hauptforderung aufrunden auf 20€ bis 25€, dann schreiben, dass man damit gewiss auch alle Zinsen, Briefporto u.ä. abgedeckt hat.

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#9
 Von 
Thunderstruck
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Morgen,

Vielen Dank für deine ausführlichen Erklärungen! Ich habe anhand deiner Informationen den Brief überarbeitet. Alles weitere zur Beschwerde beim Aufsichtsgericht bespreche Ich per PM mit Dir.

Dankeschön auch von meinen Eltern und meiner Schwester!

Beste Grüße,

-- Editiert von Thunderstruck am 10.01.2019 10:23

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Kallemann123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Guten Tag zusammen,
meine minderjährige Tochter hat wohl auch ein Schreiben der CCS Inkasso wegen einer Forderung von 7 Euro bekommen. Der Forderungsbetrag liegt bei 88 Euro, alle Posten sind die selben wie beim Themenersteller.
Ich habe vor, auch ein Schreiben anzufertigen und die ungerechtfertigten Posten nicht zu bezahlen. Beschwerde würde ich auch über diese Firma einreichen. Kann mir jemand behilflich sein mit dem AK Inkassowatch oder noch irgendwelche Tipps geben?

Danke und Grüße

Kallemann

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Wenn du Hilfe vom AK möchtest, erreichst du uns via PM. Ersteinschätzung ist kostenfrei. Anwaltsvertretung gibt es nach RVG (wobei es eher selten zu Gerichtsverfahren kommt). Da steht ggf. ein gemeinnütziger Verein für Leute mit geringem/keinem Einkommen zur Verfügung, der alle Kosten übernimmt.
Ansonsten steht alles hier drin, was man wissen muss.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Akkarin
Status:
Student
(2464 Beiträge, 639x hilfreich)

Nur mal so als Frage in diesem speziellen Thread. Minderjährige dürfen doch eigentlich gar nicht mit maestro karte bezahlen und so Rücklastschriften verursachen. Das hätte doch schon die Bank bei der Kartenausgabe verbockt, oder wie konnte es überhaupt zur RLS kommen?

Ich kenne Fälle, da haben Offlineterminals des Händlers Sparcards akzeptiert, was aber das Problem des Händlers ist. M.E. hat bei Minderjährigen entweder die Bank Mist gebaut oder der Händler. Auf den Riberyeffekt dürfte eigentlich keiner bauen können.

Signatur:

If you are going through hell, keep going. - Winston C.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Minderjährige dürfen doch eigentlich gar nicht mit maestro karte bezahlen und so Rücklastschriften verursachen.

Doch, dürfen sie, wenn sie alt genug sind. Solche Dinge sind dann eher schwebend unwirksam. Bedeutet nicht, dass Minderjährige gar nicht am Wirtschaftsleben teilnehmen dürfen.

Banken dürfen nicht einfach so Kredite an Minderjährige vergeben. Deswegen ist - rein praktisch gesehen - es viel einfacher, den Minderjährigen keine lastschriftfähigen Karten auszugeben. Aber ein Verbot gibt es meinem Wissen nach nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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