Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel in der 1. Jahreshälfter

9. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Robert12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel in der 1. Jahreshälfter

Hallo in die Runde,

ich bin seit mehreren Jahren im Unternehmen und habe jährlich 26 Urlaubstage per Vertrag (kein Tarifvertrag). Nun: Ich wechsle den Arbeitgeber entweder zum 01.04. oder zum 01.05. (Wird noch diskutiert, ob ich früher raus kann)

Ich habe jedoch bereits für März 3 Wochen Urlaub (15 Urlaubstage) genehmigt bekommen und ihn auch bereits gebucht. Und erst jetzt habe ich erfahren, dass ich den Arbeitgeber wechseln werde.

Kann mein aktueller Arbeitgeber meinen bereits genehmigten Urlaub wieder zurückfordern bzw. ihn kürzen auf den eigentlichen Anspruch?
- Arbeite ich von Jan-März und wechsle zum 01.04., habe ich 6 Urlaubstage
- Arbeite ich von Jan-April und wechsle zum 01.05., habe ich 8 Urlaubstage

Was kann ich tun? Kann mein aktueller Arbeitgeber aus "Goodwill" sagen (falls ich ihn überzeugen kann), dass ich die 15 Urlaubstage ruhig nehmen kann? Oder geht das rechtlich nicht?

Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

Viele Grüße

Robert

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120222 Beiträge, 39852x hilfreich)

Zitat (von Robert12345):
Und erst jetzt habe ich erfahren, dass ich den Arbeitgeber wechseln werde.

Wie das? In der Regel erfährt man das ja nicht ganz überraschend?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Wenn dein Urlaub genehmigt ist, kann der AG das auch nicht rückgängig machen. Von den wenigen Ausnahmen nicht zu reden. Es ist ja nicht so, dass man den Urlaubsanspruch Monat für Monat scheibchenweise erwürbe, vielmehr steht einem AN der volle Jahresurlaub nach erfüllter Wartezeit - die ersten 6 Monate - zu. Klartext: in einem neuen Jahr kann man ab dem 1. Jan. den ganzen Jahresurlaub beantragen und bekommen.
Hier der einschlägige Paragraf:

BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) ......
a) ....
b) ....
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) .....
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Robert12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Robert12345):
Und erst jetzt habe ich erfahren, dass ich den Arbeitgeber wechseln werde.

Wie das? In der Regel erfährt man das ja nicht ganz überraschend?


Der zeitliche Ablauf war wie folgt: Ich habe Urlaub beantragt und genehmigt bekommen und dann kamen die Bewerbung, das Gespräch und die Entscheidung in der Zwischenzeit. Ging schneller als erwartet.



Zitat (von blaubär+):
Wenn dein Urlaub genehmigt ist, kann der AG das auch nicht rückgängig machen. Von den wenigen Ausnahmen nicht zu reden. Es ist ja nicht so, dass man den Urlaubsanspruch Monat für Monat scheibchenweise erwürbe, vielmehr steht einem AN der volle Jahresurlaub nach erfüllter Wartezeit - die ersten 6 Monate - zu. Klartext: in einem neuen Jahr kann man ab dem 1. Jan. den ganzen Jahresurlaub beantragen und bekommen.
Hier der einschlägige Paragraf:

BUrlG § 5 Teilurlaub
(1) ......
a) ....
b) ....
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) .....
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.


Das klingt gut sehr gut, vielen Dank! Dann kann ich mich bei etwaigen Diskussion auf besagten Paragrafen berufen.

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#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

Dein AG sollte das BUrlG kennen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Robert12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja, er sollte es kennen. Aber wenn man selbst darauf verweisen kann, stärkt das die eigene Argumentation. :-)

Vielen Dank noch mal @blaubär+

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#6
 Von 
Robert12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
Dein AG sollte das BUrlG kennen.


Ich habe soeben das hier gefunden: https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arnoldtillmanns-burlg-5-teilurlaub-41-rueckforderungsverbot-nach-5-abs-3_idesk_PI42323_HI1457709.html

Geschützt ist scheinbar nur der bereits erhaltene/verbrauchte Urlaub. In diesem Fall hat der AN den Urlaub noch nicht erhalten.

Was meinst du?

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#7
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

iCH würde ja argumentieren: Genehmigt ist vergeben und verbraucht.
Aber da gerate ich mit meinem Wissen auch an eine Grenze.

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#8
 Von 
Robert12345
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von blaubär+):
iCH würde ja argumentieren: Genehmigt ist vergeben und verbraucht.
Aber da gerate ich mit meinem Wissen auch an eine Grenze.


Okay, bedeutet also, dass man also auf den "Goodwill" des AG hoffen sollte.

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#9
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17450 Beiträge, 6492x hilfreich)

.... bedeutet, dass du auch einen Standpunkt einnehmen und vertreten kannst.
Hinhören, was der AG meint, ist immer angesagt. Wenn es zum Konflikt kommt, kannst du immer noch entscheiden.

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