Darf Hauptmieter untervermieten, wenn er die Wohnung nicht mehr nutzt?

11. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Almuth123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf Hauptmieter untervermieten, wenn er die Wohnung nicht mehr nutzt?

Die Situation ist folgende:
Meine Tochter und ich sind vor 10 Jahren zusammen in eine Wohnung gezogen. Meine Tochter ist Hauptmieterin ( im Mietvertrag ist ein Untermieter zugelassen) Ich bin 1 Monat später als Untermieterin eingezogen, weil der Freund meiner Tochter sich gegen die Wohnung entschieden hat.
Meine Tochter ist vor 6 Jahren ausgezogen wegen Studium und Auslandsreise. Seitdem vermiete ich ihr Zimmer halbjährlich an Erasmus Studentinnen, damit die Miete nicht so hoch ist. Dummerweise habe ich versäumt mich als Hauptmieterin in den Mietvertrag umschreiben zu lassen bei den damaligen Hausbesitzern, die das Haus ( mit 3 Wohnungen) vor 5 Monaten verkauft haben. Die neue Vermieterin hat mir gleich verboten eine Untermieterin zu haben, weil ich ja selbst Untermieterin bin und meine Tochter als Hauptmieterin nicht mehr hier wohnt. Sie wollte den Mietvertrag kündigen. Der Mieterschutzbund meinte, dadurch dass ein Untermieter im Mietvertrag eingetragen ist, hab ich kein Problem. Allerdings muss ich nun alleine sehr viel Miete wuppen und die Wohnung ist auch sehr groß , dass ich 2 Zimmer gar nicht immer nutzen kann. Meine Frage ist : Wenn ich (als Untermieterin)das Zimmer der Hauptmieterin nicht untervermieten darf, darf dann die Hauptmieterin selbst ihr Zimmer untervermieten? Immer halbjährlich an eine Studentin zum Beispiel? Dann wären 2 Untermieterinnen in der Wohnung.
( Dass der Mietzins von Anfang an immer von meinem Konto überwiesen wurde, spielt keine Rolle, wurde mir gesagt, ich habe keine Rechte)
Wie kann man das lösen. Einen neuen Vertrag machen, will ich nicht. 1. würde sie die Miete drastisch erhöhen, vielleicht gar keinen Untermieter erlauben, sie hat Interesse die Wohnung zu renovieren und sie für viel Geld zu vermieten. Sie selbst bewohnt auch eine Wohnung im Haus leider.

-- Editiert von Almuth123 am 11.01.2019 22:11

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Wenn die Hauptmieterin nicht mehr dort wohnt, die ganze Wohnung weitervermietet hat, dann haben wir eine Gebrauchsüberlassung / einen vertragswidrigem Gebrauch und keine Untermiete mehr.

So etwas muss der Vermieter nicht dulden und kann sogar recht massiv dagegen vorgehen.

Es wäre deshalb nicht besonders klug, wenn man das dann auch noch mit 2 Mieter statt nur mit einem macht.



Zitat (von Almuth123):
Der Mieterschutzbund meinte, dadurch dass ein Untermieter im Mietvertrag eingetragen ist, hab ich kein Problem.

Da würde ich dem der das meinte mal spontan einen Hirnschrittmacher anbieten ...



Zitat (von Almuth123):
Einen neuen Vertrag machen, will ich nicht.

Dann sollte man sich mit dem Gedanken anfreunden, das demnächst ein Umzug ansteht...



Zitat (von Almuth123):
Meine Tochter ist vor 6 Jahren ausgezogen wegen Studium und Auslandsreise. Seitdem vermiete ich ihr Zimmer halbjährlich an Erasmus Studentinnen, damit die Miete nicht so hoch ist.

Der alte Vermieter wusste das die ganzen 6 Jahre über und hat das erlaubt /geduldet?
Wie könnte man das möglichst gerichtsfest beweisen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn die Hauptmieterin nicht mehr dort wohnt, die ganze Wohnung weitervermietet hat, dann haben wir eine Gebrauchsüberlassung / einen vertragswidrigem Gebrauch und keine Untermiete mehr.
Grundlage für diese Behauptung?

§ 553 BGB ist hier nicht relevant, wenn es eine mietvertragliche Genehmigung zur Untervermietung gibt. Diese müsste man sich im Detail anschauen um festzustellen, ob nur Teile untervermietet werden dürfen oder alles.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1501x hilfreich)

Zitat (von Almuth123):
Darf Hauptmieter untervermieten, wenn er die Wohnung nicht mehr nutzt?

Die Untervermietung bedarf der Erlaubnis durch den Vermieter.
Der Vermieter darf die Erlaubnis nicht verweigern, wenn der Mieter ein "berechtigtes Interesse" an der Untervermietung geltend machen darf.
Das bezieht sich aber nur auf die Untervermietung eines Teils der Wohnung.

Für die Untervermietung der ganzen Wohnung ist immer die Erlaubnis des Vermieters erforderlich, ein "berechtigtes Interesse" des Mieters an der Untervermietung spielt dann keine Rolle.

§ 540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

§ 553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte

(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9914 Beiträge, 4489x hilfreich)

@ eh1960: Ja, das ist die Rechtslage nach BGB. Nur gibt es hier eine mietvertragliche Klausel zur Untervermietung. Und ohne diese zu kennen, wird man seriös nicht beantworten können, ob die aktuelle Situation rechtskonform ist und ob weitere Untermieter aufgenommen werden dürfen.

Ich vermute zwar auch, dass die Sache eher schlecht für die Untermieterin hier aussieht. Aber ohne die Klausel zu kennen, ist das reine Spekulation.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

H Hauptmieter (Tochter) hat Wohnung angmietet mit der Erlaubnis unterzuvermieten, dies wurde dann auch gemacht an U (Mutter). Dann ist H ausgezogen und hier fängt die KRUX an.

Wir wissen bisher nicht wie der Vertrag zwischen H und U aussieht. Sicher ist jedoch, dass zwischen H und V (Vermieter) ein Mietvertrag abgeschlossen wurde in welchem die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt wurde, aber wir wissen nicht wie die Erlaubnis zur Untervmietung aussieht. Das sollte zunächst einmal geklärt werden, evtl. kann die TE unsere Wissenslücken da schließe.
.
Zur Zeit sehe ich es jedoch wie HvS.



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