Nebenkostenabrechnung - Rechnungsstellung & Leistungszeiträume

12. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Tobias84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung - Rechnungsstellung & Leistungszeiträume

Hallo zusammen,

ich bin neu hier und hoffe, hier richtig zu sein. Mein Thema habe ich so konkret noch nirgends gefunden, sondern nur in Teilen und ich bin mir nicht sicher, ob meine Schlüsse daraus so richtig sind.
Ich erhoffe mir daher hier eine Bekräftigung meiner Vermutungen.

Mein Fall:
Am 31.12.2018 habe ich die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2017 im Briefkasten gehabt. Wurde wohl um 15 Uhr durch einen Boten zugestellt.
Gemäß Zustellungszeitpunkt kam die Abrechnung für den Abrechnungszeitraum 1.1.2017 - 31.12.18 grade noch fristgemäß.
Dies ist meine erste NKA in dieser Wohnung, die ich seit 2015 bewohne.

Mein Problem mit dieser Nebenkostenabrechnung sind die Zeitpunkte der Rechnungsstellung und die vermutlich abrechneten Leistungszeiträume.
Vorab: Ich habe noch keine Rechnungseinsicht genommen und daher sind meine Äußerungen zu den Leistungszeiträumen bislang nur Mutmaßungen.
Bevor ich mit meinem Vermieter spreche, wüsste ich aber gerne genau, was Rechtens ist.


- Insgesamt sind 8 Rechnungen eingeflossen deren Rechnungsdatum vom 16.1.2017 bis zum 27.6.2018 reichen. (5 aus 2017, 3 aus 2018). Sie liegen somit gut 1,5 Jahre auseinander.
- 2 Rechnungen werden nach Mieterzahl aufgeschlüsselt. Verwendet wurde hier eine Mieterkonstellation aus dem Jahr 2016, da Mitte 2016 meine damalige Freundin zu mir gezogen war.("5x 1 Person, Jan-Mai 2016, 7x 2 Personen, Juni-Dez 2016", heißt es dort bzgl des Personenschlüssels.)

Eine dieser 2 Rechnung, die nach Personenzahl verschlüsselt werden, ist außerdem, von der Datierung her die erste überhaupt: Müllbeseitigung vom 16.1.17.
Dies lässt mich folgern, dass das Leistungsdatum dieser Rechnung das Jahr 2016 ist.
Gut.. es ist möglich, dass Müll im Vorraus berechnet wird, aber dann wäre der verwendete Personenschlüssel des Jahres 2016 ja nicht anzuwenden.

Andere Rechnungen, z.B. Dachrinnenreinigung vom 21.3.2018, haben vermutlich als Leistungsdatum das Jahr 2017.


Frage:
Ist es Rechtens, dass Rechnungsdaten und Leistungszeiträume so gestreut sind?
Bislang legen meine bisherigen Recherchen nahe, dass zwingend einer der beiden folgenden Punkte zutreffen muss:
1. Alle Rechnungen stammen vom Rechnungsdatum her aus dem Abrechnungszeitraum oder
2. Alle Rechnungen müssen sich von den Leistungszeiträumen auf den Abrechnungszeitraum beziehen.

Aber so ein bunter Mix kann doch nicht richtig sein? Das Abrechnungsjahr muss sich doch in irgendwelchen Regeln bzgl. der dort eingebrachten Rechnungen niederschlagen?

Die Abrechnung der Müllbeseitigung ist in meinen Augen somit eigentlich schon verjährt, da sie in die NKA 2016 bis zum 31.12.2017 hätte einbezogen werden müssen?


Vorab vielen Dank für Eure Hinweise und Gedanken.
Tobias


-- Editiert von Tobias84 am 12.01.2019 15:20

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Alles erstes gilt einmal zu klären, welcher Abrechnungszeitraum geltend gemacht wurde. Sollte es vom 01.01.-31.12.17 sein, dann ist allse im grünen Bereich.

Es ist gut möglich, dass das Rechnungsdatum nach dem Leistungszeitraum liegt. Manche Komunen und Firmen haben halt andere Prioritäten als die Abrechnungszeiträume von VMern.

Hier hilft Ihnen nur die Einsichtnahme id Belege. Diese können Sie fotografieren und dann zu Hause ganz in Ruhe weiter prüfen.

-- Editiert von AltesHaus am 12.01.2019 15:40

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#2
 Von 
Tobias84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

Abrechnungszeitraum soll lt. NKA der 1.1.-31.12.2017 sein. Der Zeitraum stimmt auch so mit den Regelungen im Mietvertrag überein. Ich stelle auch nicht in Frage, dass die NKA für den Zeitraum pünktlich kam.. das tat sie.
Einen Termin für die Einsichtnahme habe ich schon angefragt... steht noch aus..

Es stimmt, dass Rechnungen von Kommunen teilweise erheblich später kommen. Diese kann man in der entsprechenden NKA ja vormerken und die Nachberechnung ankündigen.
Soweit ich gehört habe, ist das Rechtens.

Ich bin nur der Überzeugung, dass 2 Rechnungen
Eine, vom 16.01.17, Leistung in 2016 und
Eine, vom 21.03.18. Leistung in 2017

nicht in ein und dieselbe NKA gehören können, wenn der Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.2017 sein soll.

Sobald ich die Einsicht hatte, melde ich mich hier mit ein paar mehr Fakten zurück.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Tobias84):
Ich bin nur der Überzeugung, dass 2 Rechnungen
Eine, vom 16.01.17, Leistung in 2016 und
Eine, vom 21.03.18. Leistung in 2017

nicht in ein und dieselbe NKA gehören können, wenn der Abrechnungszeitraum 1.1.-31.12.2017 sein soll.


Das kann durchaus sein, um welche Kosten handelt es sich hierbei?

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9874 Beiträge, 4478x hilfreich)

HIer mal ein hoffentlich hilfreicher Link zum Leistungs- und Abflussprinzip: https://www.bmgev.de/mietrecht/tipps-a-z/artikel/abflussprinzip-betriebskosten.html. Natürlich darf der Vermieter bei einer Kostenart nicht beides mischen oder beliebig wechseln. Es macht also Sinn bei der Belegeinsicht aufzupassen, wann die Kosten in Rechnung gestellt wurden und auf welchen Zeitraum sie sich beziehen.

Durchaus möglich wäre es aber meiner Meinung nach, unterschiedliche Kostenarten nach unterschiedlichen Prinzipien abzurechnen. Also z.B. die Heizkosten wie vom BGH gefordert nach dem Leistungsprinzip und den Rest nach dem Abflussprinzip. Ein willkührlicher Mix zur Umgehung der Verjährung wird aber nicht zulässig sein.

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#5
 Von 
Tobias84
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Cauchy,

vielen Dank für den hilfreichen Link.

Heizkosten sind auf der NKA nicht vorhanden. Das Haus hat Gas-Etagenheizungen für Heizung und warmes Wasser. Diese Kosten laufen über mich selbst über einen Vertrag mit meinem Energieversorger.

In der NKA enthalten sind:
-Müllbeseitigung (Rechnungsdatum 16.1.17), Leistung vermutlich 2016, da mit Personenschlüssel aus 2016 abgerechnet, der für 2017 nicht zutreffend wäre.
-Entwässerung (R-Datum. 16.1.17)
-Grundsteuer B (15.2.17)
-Sach- & Haftpflichtversicherung (16.6.17)
-Schornsteinfeger (19.10.17)
-Allgemeinstrom (23.1.18)
-jährl. Dachrinnenreinigung (21.3.18)
-Wasserversorgung (27.6.18)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Erst mal müssen Sie klären nach welchem Prinzip abgerechnet wird (s.#4), dann die Belege einsehen, abfotografieren und zu Hause prüfen, ohne dem kann man nichts beurteilen.

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