Artikel anders als beschrieben: Käufer erhält Plagiat

13. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
marty71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Artikel anders als beschrieben: Käufer erhält Plagiat

Hallo.

Ich formuliere das mal wissenschaftlich-neutral (soll nicht hochgestochen wirken).

Ein Käufer wollte auf einem Online-Marktplatz ein Nutzungsrecht an einem Betriebssystem kaufen. Anders als üblich wurde ein Angebot dahingehend beschrieben, dass ein Echtheitszertifikat mit einem Produktschlüssel und einer Nutzungserlaubnis in Form einer Lizenz veräußert werden würde. Das vorab bezahlte Zertifikat wurde umgehend auf dem Postweg ohne Datenträger übermittelt.

Nach dem Empfang des Produkts hat der Käufer erkannt, dass es sich um eine Produktfälschung handeln muss (Sicherheitsmerkmale fehlten). Er hat es – unter Abgabe einer Versicherung an Eides statt – an die Prüfstelle des Herstellers übermittelt. Ein vom Hersteller beauftragtes Unternehmen hat daraufhin schriftlich bestätigt, dass es sich um eine Plagiat handelt und die Einsendung einbehalten.

Was ist nun die beste Vorgehensweise?
1. Der Käufer fordert eine Nachbesserung der Sache?
2. Der Käufer fordert eine Nachlieferung der Sache?
3. Der Käufer fordert eine Lieferung, da die Erfüllung des Kaufvertrages noch nicht eingetreten ist?

An sich sind die Punkt 1 & 2 nicht wirklich realistisch, da das gelieferte Zertifikat durch den Lizenzgeber bereits als Fälschung identifiziert worden ist. Es hat quasi überhaupt noch keine Lieferung des ursprünglich gekauften Produktes stattgefunden, sondern es wurde ein komplett anderes Produkt geliefert.

Wenn die Vorgehensweisen 1–3 nicht erfüllt wurden, muss der Käufer eine Lizenz im Einzelhandel für eine Differenz von 100 Euro beschaffen. Er möchte dann Schadensersatz geltend machen. Hat die Verfolgung der Angelegenheit ohne Rechtsanwalt überhaupt einen Ausblick auf Erfolg oder sollte die Vorgehensweise mit einem im Kaufvertrags- und Schadenersatzrecht versierten Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale abgestimmt werden?

Die Kommunikation mit dem Händler soll über einen GVZ erfolgen, die Frist nach Zustellung durch den GVZ beträgt 10 Werktage (das Datum wird mit dem GVZ abgestimmt). Soll der Käufer eine beglaubigte Kopie des Schreibens der Prüfstelle bei einem Notar oder durch den GVZ erstellen lassen? Da auch versucht werden soll, die Artikelbeschreibung beglaubigen zu lassen, muss dies wohl durch einen Anwalt geschehen. Können die Kosten der Beglaubigung und der Zustellung durch den GVZ dem Verkäufer bereits bei Variante 1–3 in Rechnung gestellt werden oder erst im Rahmen einer Schadensersatzforderung? Reicht statt der Beglaubigung durch einen Notar auch die ursprünglich abgegebene Versicherung an Eides statt (mit Anlagen), welche an die Prüfstelle übermittelt wurde?

Liegt schlussendlich vielleicht sogar eine arglistige Täuschung vor?

Schönen Abend wünscht
Martin.

-- Editiert von marty71 am 13.01.2019 01:23

-- Editiert von marty71 am 13.01.2019 02:05

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1 Antwort
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#1
 Von 
marty71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Wurde das Problem zu oft diskutiert oder soll ich das Problem lieber in mehrere Fragen aufteilen?

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