Haus verkauf 2018

14. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go506988-50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)
Haus verkauf 2018

Sehr geehrte Anwälte,
ich habe eine Frage bezüglich eines verkauften Hauses.

Ein haus wurde für 225.000 verkauft.
Es wurde alles beim Notar beglaubigt und unterschrieben.

Das Geld sollte 3 Monate kurz vor Hausübergabe gezahlt werden.
Nach zwei Monaten wollen die Käufen jetzt auf einmal abspringen (Grund haben die nicht genannt).
Es kam von denen ein Anwaltschreiben. Darauf hin haben wir uns jetzt ein Anwalt genommen und er hat denen zurückgeschrieben. "bei einer Entschädigung von 10% des Kaufpreises (25.000 Euro) wären wir bereit einvernehmlich vom geschlossenem Vertrag zurück zutreten."

Meine Frage ist wie hoch kann der Anwalt jetzt den Streitwert ansetzten.
Es geht eigentlich um 25000 Euro. Die 225.000 sind ja noch nicht bezahlt.

Ich hab irgend wo gelesen:


"Sind Kaufpreis/Kaufsache schon übergeben worden, und geht es um die Rückerstattung, so ist der Wert der Sache/der Kaufpreis maßgeblich.

Sind die Ansprüche noch nicht erfüllt, und es geht nur um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages, so ist die Frage umstritten, ob der volle Wert (so Baumbach/Lauterbach 60. Aufl. Rn 94 zu § 3 ZPO ) oder nur ein Teil (25% OLG Hamm MDR 99, 1225 ) anzusetzen ist."





-- Editiert von go506988-50 am 14.01.2019 14:49

Was denn, so teuer?

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20 Antworten
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#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Sehr geehrte Anwälte,


Hier im Forum schreiben in der Regel nur Laien.

Zum Sachverhalt:
Es wird hier ja generell um die Bezahlung des ganzen Hauses gestritten/verhandelt, also um 225.000 EUR.
Auf wieviel man sich am Ende vergleicht hat damit erst mal nichts zu tun.

Zitat:
"Sind die Ansprüche noch nicht erfüllt, und es geht nur um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages [...]"


Geht es denn nur darum? "Grund haben die nicht genannt" klingt nicht danach als würde (nur) das Bestehen des Vertrages angefochten. "Es kam von denen ein Anwaltschreiben" ist auch nicht sehr informativ. Will die Gegenseite aus dem anerkannt bestehenden Vertrag irgendwie heraus oder wird ein Rechtsgrund behauptet, sich an den Vertrag nicht halten zu müssen?

-- Editiert von BigiBigiBigi am 14.01.2019 15:09

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#2
 Von 
go506988-50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst mal hatte die bei uns angerufen und gebeten Gegeseitig den Vertrag aufzulösen. Sie sagten nur das die sich jetzt anderes entschieden hätten.
Darauf hin sagten wir: Warum sollen wir ein gütigen Vertrag auflösen." Dadurch würden uns ja nur Nachteile entstehen.
Die Gegenseite will aus dem Vertrag raus. Die haben schon im zweiten schreiben geschrieben das die Bereit wären 10.000 Entschädigung zu zahlen.
Was wäre hier überhaupt der richtige Kostensatz des Anwalts?

Im schreiben des gegnerischen Anwalts Stand das die aus dem Vertrag raus wollten weil im Resumee angeblich die Falsche Quadratmeter Zahl angegeben war. (Abweichung um wenige Meter). Unser Anwalt hatte geschrieben, das es Entscheind war was beim Notar Termin vorgelesen wurde. Und da ist alles richtig gelaufen.
Grund der Gegenseite kann ja alles mögliche sein.

- Job Verlust
- anderes haus in den zwei Monaten gefunden
- Scheidung
-usw.



-- Editiert von go506988-50 am 14.01.2019 15:35

-- Editiert von go506988-50 am 14.01.2019 15:38

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist wie hoch kann der Anwalt jetzt den Streitwert ansetzten.


Diese Frage hat man dem eigenen Anwalt nicht bei der Erteilung des Mandates gestellt. Da wäre ja ggf. noch Verhandlungsspielraum gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go506988-50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
t man dem eigenen Anwalt nicht bei der Erteilung des Mandates gestellt. Da wäre ja ggf. noch Verhandlungsspielraum gewesen


Man hat mit dem Anwalt komuniziert das es über die Rechtschutzversicherung läuft.
Die Rechtschutzversicherung sagt das Immobilienfragen nicht mit Eingeschloßen sind.
Der Anwalt sagt das er die Rechnungsgrundlage nach dem Gegenstandswert des Hauses jetzt stellen wird.
Abgesprochen war das die Rechschutzversicherung zahlt. (Dafür Zahlt man eigentlich schon seid über 20 Jahren).
Rechnung soll soll erst mal ca. 3300 Euro sein.
Ich vermute man bei Beendigung mit Einigung kommen noch weitere Kosten hinzu.
Hätten wir gewusst das die Rechtschutzversicherung nicht zahlt, hätten wir uns auch kein Anwalt genommen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Rechnung soll soll erst mal ca. 3300 Euro sein.


Das ist etwa die Geschäftsgebühr ohne Einigungsgebühr.

Zitat:
Ich vermute man bei Beendigung mit Einigung kommen noch weitere Kosten hinzu.


Richtig, dann kommen weitere 3.800€ hinzu.

Zitat:
Hätten wir gewusst das die Rechtschutzversicherung nicht zahlt, hätten wir uns auch kein Anwalt genommen.


Und warum prüft man das nicht zuerst?

Über die Höhe der Gebühren würde ich mit dem Anwalt nochmal verhandeln.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

Sie fordern 25.000 € und beschweren sich dann, wenn der Anwalt sein Geld haben will?

Wenn der gesamte Kaufvertrag rückgängig gemacht werden sollte, ist auch dieser Wert anzusetzen, wenn diese Forderung der Gegenseite zurückgewiesen werden sollte. Da das "Bestehen des Vertrages" auch gar nicht im Streit ist, hilft auch nicht die zitiere Literatur,

Hier sollte aber daran gedacht werden, die Kosten im Rahmen des möglichen Vergleiches dann den Käufern aufzuerlegen - wenn dieser wirklich in Verzug, wären möglicherweise auch die Anwaltskosten von der Käuferseite zu tragen.

Aber das werden Sie sicherlich alles wissen, da Sie ja aucg einen Anwalt verzichtet hätten, wenn Sie den frecherweise auch zahlen müssen.

MfG

RA Thomas Bohle

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von go506988-50):
Meine Frage ist wie hoch kann der Anwalt jetzt den Streitwert ansetzten.

So hoch er möchte bzw. es für angemessen ansieht.

Falls er man nicht mit der Höhe einverstanden ist, kann man das vor Gericht klären.
Das gilt übrigens auch für die Gegenseite.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Sie fordern 25.000 € und beschweren sich dann, wenn der Anwalt sein Geld haben will?


Der Anwalt hat aber offenbar einen Streitwert von 225.000€ zugrunde gelegt. Anders lässt sich die Vorschussrechnung über 3.300€ nicht erklären.

Mit einem Streitwert von 25.000€ und somit Gebühren in Höhe von 1.242€ für das außergerichtliche Vertreten könnte (müsste) der Fragesteller sicher gut leben. Mit Einigungsgebühr wären es dann 2.650€.

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#9
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@hh
Ich hätte den Streitwert ja auch mit 225.000 € angesetzt, weil es richtig ist.

Aber der TE fordert ja allein für die Rückgängigmachung 25.000 €, quasi als "Zusatz-Taschengeld", beschwert sich gleichzeitig, dass der Anwalt sein geld haben will.

Also zur Klarstellung: Der Wert für die Gebühren richtet ist nach dem Interesse und das war die Abwehr des Rücktritts zum Verkaufspreis von 225.000€ danach wurden offensichtlich auch die Gebühren dann - zutreffend - abgerechnet.

MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
go506988-50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@hh
Ich hätte den Streitwert ja auch mit 225.000 € angesetzt, weil es richtig ist.

Aber der TE fordert ja allein für die Rückgängigmachung 25.000 €, quasi als "Zusatz-Taschengeld", beschwert sich gleichzeitig, dass der Anwalt sein Geld haben will.

Also zur Klarstellung: Der Wert für die Gebühren richtet ist nach dem Interesse und das war die Abwehr des Rücktritts zum Verkaufspreis von 225.000€ danach wurden offensichtlich auch die Gebühren dann - zutreffend - abgerechnet.

MfG
RA Thomas Bohle


Ich hatte irgend wo gelesen:

Ich hab irgend wo gelesen:


"Sind Kaufpreis/Kaufsache schon übergeben worden, und geht es um die Rückerstattung, so ist der Wert der Sache/der Kaufpreis maßgeblich.

Sind die Ansprüche noch nicht erfüllt, und es geht nur um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages, so ist die Frage umstritten, ob der volle Wert (so Baumbach/Lauterbach 60. Aufl. Rn 94 zu § 3 ZPO ) oder nur ein Teil (25% OLG Hamm MDR 99, 1225 ) anzusetzen ist."

Ich hab das Urteil aus Hamm so verstanden:

Solange das Geld nicht bezahlt worden ist und die Übergabe nicht stattgefunden hat wird nicht der volle Wert als Grundlage genommen.

Das ich jetzt die Kosten zu hoch oder zu niedrig erachte ist seih jetzt dahin gestellt.
Finde es nur wäre Fair gewesen wenn man alle Kosten transparent mitgeteilt hätte bevor man den Fall annimmt.
Sollte es zum Gericht kommen hat er schon mitgeteilt das der Prozess über 20.000 kosten wird. Das würde sich natürlich Wirtschaftlich nicht lohnen.

Danke nochmal allen an die Zahlreichen Antworten.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Bebbi1971
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 64x hilfreich)

Zitat (von go506988-50):
Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@hh
Ich hätte den Streitwert ja auch mit 225.000 € angesetzt, weil es richtig ist.

Aber der TE fordert ja allein für die Rückgängigmachung 25.000 €, quasi als "Zusatz-Taschengeld", beschwert sich gleichzeitig, dass der Anwalt sein Geld haben will.

Also zur Klarstellung: Der Wert für die Gebühren richtet ist nach dem Interesse und das war die Abwehr des Rücktritts zum Verkaufspreis von 225.000€ danach wurden offensichtlich auch die Gebühren dann - zutreffend - abgerechnet.

MfG
RA Thomas Bohle


Ich hatte irgend wo gelesen:

Ich hab irgend wo gelesen:


"Sind Kaufpreis/Kaufsache schon übergeben worden, und geht es um die Rückerstattung, so ist der Wert der Sache/der Kaufpreis maßgeblich.

Sind die Ansprüche noch nicht erfüllt, und es geht nur um die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens des Vertrages, so ist die Frage umstritten, ob der volle Wert (so Baumbach/Lauterbach 60. Aufl. Rn 94 zu § 3 ZPO ) oder nur ein Teil (25% OLG Hamm MDR 99, 1225 ) anzusetzen ist."

Ich hab das Urteil aus Hamm so verstanden:

Solange das Geld nicht bezahlt worden ist und die Übergabe nicht stattgefunden hat wird nicht der volle Wert als Grundlage genommen.

Das ich jetzt die Kosten zu hoch oder zu niedrig erachte ist seih jetzt dahin gestellt.
Finde es nur wäre Fair gewesen wenn man alle Kosten transparent mitgeteilt hätte bevor man den Fall annimmt.
Sollte es zum Gericht kommen hat er schon mitgeteilt das der Prozess über 20.000 kosten wird. Das würde sich natürlich Wirtschaftlich nicht lohnen.

Danke nochmal allen an die Zahlreichen Antworten.


Da wäre bestimmt Verhandlungsspielraum gewesen, so ist es nun eben wie es ist. Allerdings kann man nun wenigstens die Einigungsgebühr verhandeln oder falls nicht auch einen anderen Kollegen beauftragen, sofern dieser günstiger ist. 7.100 Euro für bestenfalls 2 Schriftwechsel lässt schon etwas Spielraum offen, denke zumindest ich.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von Bebbi1971):
Da wäre bestimmt Verhandlungsspielraum gewesen,

Nein, die Gebühren der Rechtsanwälte sind gesetzlich fest gelegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@hh
Ich hätte den Streitwert ja auch mit 225.000 € angesetzt, weil es richtig ist.


Sorry, ich hatte Ihren Beitrag nicht genau genug gelesen.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
beschwert sich gleichzeitig, dass der Anwalt sein geld haben will.


Können sie wirklich nicht nachvollziehen, dass der Fragesteller ein krasses Missverhältnis zwischen der Gebührenforderung des Anwaltes, die 7.100€ betragen wird, wenn es zu einer Einigung kommt und dessen tatsächlichem Arbeitsaufwand sieht?

Zitat (von Harry van Sell):
Nein, die Gebühren der Rechtsanwälte sind gesetzlich fest gelegt.


Nein, die Gebühren sind nicht in Stein gemeißelt. Es ist durchaus zulässig, dass ein Rechtsanwalt auf Basis eines Zeithonorars arbeitet. Eine derartige Vereinbarung wäre in diesem Fall wohl geschickter gewesen.

Auch zulässig ist die Vereinbarung eines Pauschalhonorars, was hier auch eine gute Alternative gewesen wäre.

Wenn jedoch nichts zur Höhe des Honorars vereinbart wurde, dann gilt eben die gesetzliche Vergütung und die richtet sich nach dem Streitwert und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Anwaltes.

Zitat (von go506988-50):
Sollte es zum Gericht kommen hat er schon mitgeteilt das der Prozess über 20.000 kosten wird. Das würde sich natürlich Wirtschaftlich nicht lohnen.


Ja, die Kosten hat dann aber derjenige alleine zu tragen, der verliert.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@hh
Es ist ja nicht nur der Arbeitsaufwand, denn das RVG hat auch andere Faktoren zur Berechnung der Höhe. Auch das Haftungsrisiko des Anwaltes darf man nicht vergessen.
Der TE hatte überhaupt keine Probleme, den Anwalt zu beauftragen (egal zu welchen Kosten), als er noch annahm, ein Dritter (RS) würde die Kosten übernehmen. Und wenn es anfangs egal ist, Hauptsache man bekomt sein Pauschalbetrag vom Käufer - nein, ehrlich geschrieben, kann ich es dann nicht mehr verstehen.

Erst recht nicht verstehen kann ich, warum man die Kosten nicht der Käuferseite im Rahmen der Einigung anlastet, denn ein offenbar rechtsgültiger Vertrag soll (oder rechtliche Grundlage) auf Käuferwunsch rückabgewickelt werden. Dann sollte man auch hinsichtlich den Kosten schon besser verhandeln können.

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go506988-50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Können sie wirklich nicht nachvollziehen, dass der Fragesteller ein krasses Missverhältnis zwischen der Gebührenforderung des Anwaltes, die 7.100€ betragen wird, wenn es zu einer Einigung kommt und dessen tatsächlichem Arbeitsaufwand sieht?


Danke.
Sie sprechen mir aus der Seele.
Ich denke für zwei Briefe weniger als eine DIN A4 Seite würde der Arbeitsaufwand ca. 3 Stunden betragen.
Damit wäre der Stundensatz von 2366 Eure in diesem Fall.
Ich hab auch kein Problem wenn ein Rechtsanwalt Stundensatz von 100 bis 200 Euro verlangt. Ist zwar viel aber ich gönne dem das. Aber Stundensätze jenseits von 2000 Euro halte ich persönlich für recht Hoch.
Vielleicht unterschätze ich auch die Arbeit die dahintersteckt. Bin selber kein Rechtsanwalt.

Was mich halt stört das ich über die Summe nicht von Anfang an aufgeklärt wurde.
Sonden erst nachdem das Mandat erteilt wurde und der erste Brief geschrieben wurde.
Wenn der Anwalt erst gesagt hätte, dies und jenes Kostet so und soviel und ich hätte mich darauf eingelassen wäre ich ja selber Schuld.
Für die Zukunft werde ich natürlich Schlauer sein.

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
@hh
Erst recht nicht verstehen kann ich, warum man die Kosten nicht der Käuferseite im Rahmen der Einigung anlastet, denn ein offenbar rechtsgültiger Vertrag soll (oder rechtliche Grundlage) auf Käuferwunsch rückabgewickelt werden. Dann sollte man auch hinsichtlich den Kosten schon besser verhandeln können.

MfG

RA Thomas Bohle


Ich schildere meine Überlegung wie folgt:

Da alle 4 Kinder ausgezogen sind stehen jetzt im alten Haus 5 Freie Zimmer. Auf die dauer ist es einfach zu Groß für uns. Wir haben uns ein wesentlich kleineres Haus gebaut und mussten das neue Haus bei der Bank natürlich zwischen finanzieren.
Wenn der Käufer jetzt von einem rechtsgültigem Vertrag zurück tritt hab ich auf unbestimmte dauer zinsen für die Zwischenfinanzierung, zusätzlich Heizkosten, usw.
Ein Käufer kann sich am nächsten Tag finden oder aber auch erst in einem Jahr. (Das Risiko hab ich)
Vor der Anwaltsgeschichte hat er für die Rückabwicklung 10.000 angeboten. Ich wollte mehr haben.
Wenn ich jetzt versuche die Anwaltskosten dem Gegner anzulasten wird er sicherlich einfach das Haus nehmen.
Ich trage die Kosten selber und hab im Endeffekt das Haus für 7100 Euro weniger verkauft.
Kann aber auch sein das meine Überlegung total falsch ist.



-- Editiert von go506988-50 am 16.01.2019 16:36

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Auch das Haftungsrisiko des Anwaltes darf man nicht vergessen.


Ich habe ja gar nichts gegen eine angemessene Vergütung, die auch derartige Aspekte berücksichtigt. Außerdem muss ein Anwalt sicher auch in gewissem Rahmen eine Mischkalkulation machen, denn es gibt auch Fälle wie diesen aus einem Parallelthread:
Zitat:
https://www.123recht.de/forum/standesrecht-anwalts-und-verfahrenskosten/RVG-Irrsin-bei-außergerichtlicher-Beendigung-mit-Einigung-__f548689.html

Meistens steigt mit dem Streitwert auch die Komplexität der rechtlichen Fragestellung, so dass ich eine streitwertabhängige Vergütung nicht grundsätzlich in Frage stelle möchte. Im konkreten Fall haben wir aber eine sehr einfache Rechtslage, die die meisten Menschen auch ohne Anwalt lösen könnten verbunden mit einem hohen Streitwert.

Die Geschäftsgebühr beträgt nach 2300 VV RVG zwischen 0,5 und 2,5. Dabei wird in den meisten Fällen der Faktor 1,3 angesetzt, sehr selten weniger. Dieser Fall hier wäre mal einer bei dem ein Faktor deutlich unter 1,3 angemessen wäre. Der Gesetzgeber hat sich schon etwas dabei gedacht, warum er auch einen Faktor von 0,5 für möglich hält. Die Berechnung der Regelgebühr halte ich in diesem Fall nicht für angemessen. Wenn es nur bei einen einzelnen Schreiben einfacher Art bleibt, dann steht dem RA nur eine Gebühr nach 2301 VV RVG mit dem Faktor 0,3 zu. Das wären dann nur 785€.

Die Einigungsgebühr beträgt jedoch in allen Fällen 1,5 (1000 VV RVG). Da gibt es keinen Spielraum.

Zitat:
Erst recht nicht verstehen kann ich, warum man die Kosten nicht der Käuferseite im Rahmen der Einigung anlastet, denn ein offenbar rechtsgültiger Vertrag soll (oder rechtliche Grundlage) auf Käuferwunsch rückabgewickelt werden. Dann sollte man auch hinsichtlich den Kosten schon besser verhandeln können.


Das ist doch eine Milchmädchenrechnung. Ab einer bestimmten Gesamtsumme der Entschädigung wird die Käuferseite von ihrem Wunsch der Rückabwicklung absehen, da es dann wirtschaftlicher ist, das Haus einfach weiter zu verkaufen. Das Geld, was der Käufer für den eigenen Anwalt zahlen muss steht daher als Entschädigungszahlung für den Verkäufer nicht mehr zur Verfügung.

Außerdem hätte ein derartiger Vorschlag wohl auch vom eigenen Anwalt kommen können.

Zitat:
Wenn ich jetzt versuche die Anwaltskosten dem Gegner anzulasten wird er sicherlich einfach das Haus nehmen.
Ich trage die Kosten selber und hab im Endeffekt das Haus für 7100 Euro weniger verkauft.
Kann aber auch sein das meine Überlegung total falsch ist.


Die Überlegung ist falsch. Wenn der Käufer sich entscheidet, das Haus doch zu behalten, dann gibt es keine Einigung und somit steht dem Anwalt auch keine Einigungsgebühr zu. In so einem Fall bleibt es bei etwa 3.300€.

Zitat:
Ich wollte mehr haben.


Wenn man meint, für so eine Forderung einen Anwalt einschalten zu müssen, den man dann nicht fragt, welche Vergütung ihm zusteht und auch nicht vorher prüft, ob die eigene RSV eintritt, dann kostet das jetzt sehr viel Lehrgeld. So ein Verhalten fällt für mich unter grobe Fahrlässigkeit.

-- Editiert von hh am 16.01.2019 22:12

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119662 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von go506988-50):
Vielleicht unterschätze ich auch die Arbeit die dahintersteckt. Bin selber kein Rechtsanwalt.

Es ist ja nicht nur die Arbeit. Da sind diverse gesetzliche Pflichten die einen Haufen Geld kosten.
Die Pflicht eine Kanzlei zu betreiben (ist ja nicht nur die Miete, auch die "Pflichtsoftware", die Pflichtversicherungen, ...)
Die Pflicht zur Fortbildung (was die teilweise für eine Schulung verlangen)



Zitat (von go506988-50):
Was mich halt stört das ich über die Summe nicht von Anfang an aufgeklärt wurde.

Naja, die sind gesetzlich geregelt, damit wurde man mit der Veröffentlichung aus Sicht des Gesetzgeber informiert. Mehr ist nicht notwendig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@hh
Es ist keineswegs eine Milchmädchenrechnung; denn so ein "Weiterverkauf" dürfte den Käufer/dannVerkäufer steuerlich ungleich härter treffen.

Wenn man einen wirksamen Notarvertrag hat, ein Zahlungsterin dort sicherlich genannt ist, wird jeder Käufer schnell in Verzug geraten, wenn er (so die Eingangserklärung) trotz Frist nicht zahlt. Und zu den Verzugsfolgen gehören auch Rechtsverfolgungskosten. Das stärkt nicht nur die Verhandlungsposition bei einer möglichen rückabwicklung, sondern kann auch bei Vertragsdurchführung dann eben genau diese Schadenersatzansprüche gegen den Käufer auslösen - aber damit schweifen wir vom Thema ab

Was der Kollege selbst gemacht / vorgeschlagen hat oder nicht, wissen wir gar nicht. Wir kennen nur:

225000 € Kaufpreis und Anwaltsauftrag

Und zur Sache noch:
Wenn die Gegenseite 10000 € anbietet, hätte ich sogar bei Rückabwicklung plus eigene Anwaltskosten dann einen Überschuss von rund 3000 €, dazu ein Haus, wobei die Preise sicherlich derzeit nicht fallen.
Wenn ich aber immer mehr haben will, ist das fast so bei beim "Fischer und seine Frau".



MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
go506988-50
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Rechtsanwalt Thomas Bohle):
Und zur Sache noch:
Wenn die Gegenseite 10000 € anbietet, hätte ich sogar bei Rückabwicklung plus eigene Anwaltskosten dann einen Überschuss von rund 3000 €, dazu ein Haus, wobei die Preise sicherlich derzeit nicht fallen.
Wenn ich aber immer mehr haben will, ist das fast so bei beim "Fischer und seine Frau".


Wie gesagt das Risiko hab ich dann alleine.
Überschuss von 3000 Euro ist nicht viel.
So ein Haus kann sich innerhalb einer Woche verkaufen. (Wobei bis Notar usw. alles durch ist sind wieder mal 1 bis 2 Monaten um)
Oder es kann halt 1 Jahr dauern.
Für eine Rückabwicklung muss ich zumindest die laufenden Kosten grob abdecken können.

Kosten für ein Jahr gerechnet:

- 2% Kredit für die Zwischenfinanzierung 225.000/100*2)= 4500 Euro

- Wasser (Grundgebühr)

- Strom (Grundgebühr)

- Schmutzwasserkanalgebühren (normalerweise am Vorjahres Wasserverbrauch gerechnet)

- Regenwasser (aufgrund überbauter und angeschlossener Flächen)

- Wasser-/Bodenverbandsgebühren (Grundstücksfläche)

- Abfall: Restmüll, Biomüll, Papier, Gelbe Tonne. Ich weiß nicht inwiefern man die Stadt überzeugen kann

nur eine Restmülltonne zu nehmen.

- Grundsteuer B (je nach Stadt ein dicker Brocken)

- Immissionsmessung Heizung (Pflicht) ggfs. Schornsteinreinigung und Heizungswartung

- Versicherungen: Wohngebäudeversicherung und ggfs. Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht

Wohgebäudeversicherung muss ich jetzt neu abschießen.

Alles in einem sind es Jahreskosten von ca. 6500 Euro

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@go 50...

Warum bestehen Sie dann nicht auf Durchsetzung des Vertrages? Es wird mit Sicherheit eine Vollstreckungsklausel im Vertrag sein; dann fordern Sie doch einfach Ihr Geld ein.

Ihre Berechnung verkennt aber, dass Sie dann das Haus für mehr Geld verkaufen können.

Und das "Risiko" hätten Sie doch auch gehabt, wenn Sie jetzt gar keinen Käufer gefunden hätten.

Aber nochmals: Sie haben den Anwalt beauftragt und müssen diesen zahlen. Und Ihre Aussage, dass Sie auf einen Anwalt verzichtet hätten, wenn Sie gewußt hätten, dass und was es kostet, kann man dann nicht nachvollziehen, wenn Sie mit Hilfe des anwaltes offenbar eine höhere Summe vom Käufer erziehen wollten.

MfG
RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

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