Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungsaufforderung

15. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
TK87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerspruch gegen Festsetzungsbescheid mit Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungsaufforderung

Hallo zusammen.

Ich habe heute einen Festsetzungsbescheid vom Rundfunkbeitrag erhalten, nach dem ich die Beitragsgebühren, sowie 8€ Säumniszuschlag zahlen soll.

Da ich jedoch vorher keine Zahlungsaufforderung für den genannten Zeitraum erhalten habe, wollte Ich umgehend Widerspruch gegen den Säumniszuschlag einlegen.

Auf der Rückseite des Festsetzungsbescheides ist zu diesem Zweck bei den Widerspruchsbelehrungen eine E-Mail-Adresse angegeben, an die man diesen richten soll.

Als Antwort auf diese E-Mail erhalte ich nun folgende automatisch generierte Antwort:

"Liebe Kundin,
lieber Kunde,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Bitte beachten Sie: Diese E-Mail wird automatisch versandt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auf diesem Weg Ihre Mitteilung nicht mehr bearbeitet werden kann.

Gern möchten wir Ihr Anliegen schnell der richtigen Stelle zuordnen und damit auch zügig bearbeiten. Hierfür stehen Ihnen unsere Online-Formulare auf rundfunkbeitrag.de zur Verfügung.

..."

Meine Frage nun:
Habe ich meine Pflicht damit erfüllt, dass ich der Widerspruchbelehrung des Schreibens gemäß nachgekommen bin, oder muss ich ein Onlineformular ausfüllen, für das ich anschließend keinerlei Nachweis habe?

Gruß Thomas

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TK87):
eine E-Mail-Adresse angegeben, an die man diesen richten soll.

Und das wäre welche genau?



Zitat (von TK87):
Habe ich meine Pflicht damit erfüllt,

Nö, da man ganz offensichtlich darauf hingewiesen wurde, das der Widerspruch eben nicht zugegangen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
TK87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TK87):
eine E-Mail-Adresse angegeben, an die man diesen richten soll.

Und das wäre welche genau?

info@rundfunkbeitrag.de

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TK87):
Habe ich meine Pflicht damit erfüllt,

Nö, da man ganz offensichtlich darauf hingewiesen wurde, das der Widerspruch eben nicht zugegangen.

Aber durch diesen Umstand ist die Widerspruchsbelehrung des Schreibens doch ungültig, was nicht zu meinen Ungunsten angelastet werden kann.
Zumal ich wie bereits erwähnt beim ausfüllen eines Onlineformulars keinen Nachweis habe dieses jemals ausgefüllt zu haben, wenn die anschließend den Eingang abstreiten.

-- Editiert von TK87 am 15.01.2019 19:14

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TK87):
info@rundfunkbeitrag.de

Die funktioniert aber.
Das Problem scheint also eher der Sphäre des Absenders zu stammen.



Zitat (von TK87):
Zumal ich wie bereits erwähnt beim ausfüllen eines Onlineformulars keinen Nachweis habe dieses jemals ausgefüllt zu haben, wenn die anschließend den Eingang abstreiten.

Womit man dann also genau 0,0 Unterscheid zu einer E-Mail hätte.


Das ungeschriebene Gesetz besagt: Wichtige Schreiben an Behörden etc. sendet man immer nur mit Zustellnachweisen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von TK87):
Meine Frage nun:
Habe ich meine Pflicht damit erfüllt, dass ich der Widerspruchbelehrung des Schreibens gemäß nachgekommen bin, oder muss ich ein Onlineformular ausfüllen, für das ich anschließend keinerlei Nachweis habe?

Gruß Thomas


Hast du nicht.

Zitat (von TK87):
"Liebe Kundin,
lieber Kunde,

vielen Dank für Ihre Mitteilung. Bitte beachten Sie: Diese E-Mail wird automatisch versandt. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass auf diesem Weg Ihre Mitteilung nicht mehr bearbeitet werden kann.

Gern möchten wir Ihr Anliegen schnell der richtigen Stelle zuordnen und damit auch zügig bearbeiten. Hierfür stehen Ihnen unsere Online-Formulare auf rundfunkbeitrag.de zur Verfügung.

..."


Noch deutlicher kann doch nicht darauf hingewiesen werden, dass du eine E-Mail-Adresse genutzt hast, die offline ist.

Zitat (von TK87):
Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von TK87):
eine E-Mail-Adresse angegeben, an die man diesen richten soll.


Und das wäre welche genau?


info@rundfunkbeitrag.de


Du hast doch einen Bescheid vorliegen, nicht wir. Wie wäre es mit selber durchlesen?

Für einen wirksamen Widerspruch steht auf dem Bescheid vermutlich eine "DE-Mail" Adresse, an die der Widerspruch zu richten wäre. Da ein Widerspruch grundsätzlich der Schriftform bedarf, wird es mit Sicherheit nicht die von dir genannte "einfache" E-Mail Adresse sein.

Zitat (von TK87):
Da ich jedoch vorher keine Zahlungsaufforderung für den genannten Zeitraum erhalten habe, wollte Ich umgehend Widerspruch gegen den Säumniszuschlag einlegen.


Du hast ja kein Anrecht auf eine Zahlungsaufforderung.

Der Rundfunkbeitrag ist als Schickschuld eigenständig zur Fälligkeit zu zahlen. Wann die Fälligkeit ist, weißt du seit deiner Anmeldebestätigung (und zusätzlich aus vorherigen Zahlungsaufforderungen, die irgendwann bestimmt mal gekommen sind). An den Fälligkeitsterminen viermal im Jahr ändert sich ja nichts.

Sobald du deine erste Zahlungsaufforderung bekommen hast weiß du doch, dass der Folgebeitrag jeweils drei Monate später wiederkehrend zu zahlen ist. Wofür brauchst du dann zwingend eine Zahlungsaufforderung?

Wartest du bei deiner Miete auch auf eine Aufforderung, oder zahlst du diese eigenständig, weil du weißt, wann diese zu zahlen ist?

Soweit ich weiß werden bei säumigen Zahlern die einen Rückstand haben irgendwann keine Zahlungsaufforderungen mehr verschickt. Die Leute erhalten dann sofort einen Bescheid.

Bei deiner Begründung ("ich habe keine Zahlungsaufforderung erhalten") kann es dir letztlich egal sein, ob der Widerspruch korrekt zugegangen ist oder nicht. Eine fehlende Zahungsaufforderung ist keine wirksame "Entschuldigung" nicht pünktlich zu zahlen. Ein so begründeter Widerspruch dürfte meines Erachtens wenig Erfolgsschancen haben.


-- Editiert von Dezent am 15.01.2019 19:37

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#5
 Von 
TK87
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TK87):
info@rundfunkbeitrag.de

Die funktioniert aber.
Das Problem scheint also eher der Sphäre des Absenders zu stammen.

Hast du meinen Beitrag überhaupt gelesen? Ich habe doch geschrieben, dass ich die automatische Antwort erhalten habe - also Ja, die E-Mail-Adresse funktioniert... und sie haben die E-Mail auch erhalten - weigern sich aber, diese zu bearbeiten!

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von TK87):
Zumal ich wie bereits erwähnt beim ausfüllen eines Onlineformulars keinen Nachweis habe dieses jemals ausgefüllt zu haben, wenn die anschließend den Eingang abstreiten.

Womit man dann also genau 0,0 Unterscheid zu einer E-Mail hätte.

Falsch!!! Beim Senden einer E-Mail hat man den Sendenachweis, den man sich in einem Rechtsfall sogar vom E-Mail-Provider beglaubigen lassen kann. E-Mail ist längst eine gesetzlich anerkannte Form!

-- Editiert von TK87 am 15.01.2019 19:38

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dezent
Status:
Praktikant
(508 Beiträge, 175x hilfreich)

Zitat (von TK87):
Falsch!!! Beim Senden einer E-Mail hat man den Sendenachweis, den man sich in einem Rechtsfall sogar vom E-Mail-Provider beglaubigen lassen kann. E-Mail ist längst eine gesetzlich anerkannte Form!


Google mal den Begriff "Schriftformerfordernis".

Ein per einfacher E-Mail verschickter Widerspruch ist unwirksam, selbst wenn er zugegangen ist.

Zitat (von TK87):
E-Mail ist längst eine gesetzlich anerkannte Form!


Jetzt verwechselst du auch noch Privatrecht mit öffentlichem Recht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119646 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von TK87):
Beim Senden einer E-Mail hat man den Sendenachweis, den man sich in einem Rechtsfall sogar vom E-Mail-Provider beglaubigen lassen kann.

Das ist schlicht Unfug. Nicht nur weil ein Provider gar nichts beglaubigen kann (das können nur Notare).


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

@TK87: Du kannst soviele Widersprüche schicken, wie Du willst. Zahlen wirst Du den Säumniszuschlag trotzdem!

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