Vermietung - Unterschied Ferienwohnung / normale Vermietung?

16. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
dramat
Status:
Schüler
(281 Beiträge, 6x hilfreich)
Vermietung - Unterschied Ferienwohnung / normale Vermietung?

Liebes Forum,

im Formular wird bei der Steuererklärung extra abgefragt, ob es sich bei der vermieteten Wohnung um eine Ferienwohnung handelt - wie unterscheidet sich da - jenseits der Umsatzsteuer - (etwa bei der Anrechnung der Werbungskosten?) die Behandlung gegenüber einer normalen Vermietung?

Danke für alle freundlich formulierten Antworten!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.11.2022 10:42:04
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 109x hilfreich)

Der Unterschied ist nur, dass es sich bei der Ferienwohnung nur um eine kurzfristige Vermietung handelt und damit Ustpflichtig ist.

Werbungskosten kann man selbstverständlich genauso geltend machen. Hieraus hat man dann aber auch Vorsteueransprüche und setzt damit nur den Nettowert an.

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#2
 Von 
Erich Tango
Status:
Schüler
(159 Beiträge, 32x hilfreich)

Vorrangig geht es bei der dieser Angabe wohl um mögliche Eigennutzungen (wurden die Werbungskosten zutreffend gekürzt) oder um die Frage einer eventuellen steuerlichen Liebhaberei.
Liebhaberei bedeutet, dass keine Gewinne/Überschüsse erzielt werden sollen, bzw. Verluste aus privaten Gründen hingenommen werden.
Da sind Ferienwohnungen neben Pferzucht ein Standardfall, aber natürlich kein Muss.

Bei Annahme einer Liebhaberei wären Verluste nicht abzugsfähig.

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#3
 Von 
taxpert
Status:
Student
(2350 Beiträge, 631x hilfreich)

Grundsätzlich sind es vier Punkte, die aus steuerlicher Sicht abgeprüft werden müssen. Drei davon sind bereits genannt.

1. USt-Pflicht bzw. fehlende USt-Befreiung nach §4 Nr.12 Satz 2 UStG ,

2. Prüfung der Überschusserzielungsabsicht, die bei unbefristeter, vollentgeltlicher (§21 Abs.2 EStG ) Vermietung unterstellt wird,

3. Prüfung der Eigennutzung und damit Zuordnung der Wk (ggf. auch für Leerstandszeiten).

Was noch fehlt ist ...

4. Prüfung der Einkunftsart. Ob die erzielten Einkünfte als private Vermögensverwaltung unter §21 EStG oder doch als gewerbliche EInkünfte unter §15 EStG zu susumieren sind, H15.7 (2) "Ferienwohnung" EStH.

taxpert

Signatur:

"Yeah, I'm the taxman
and you're working for no one but me!"

The Beatles, Taxman

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