Guten Tag,
es geht noch einmal um meinen Schwiegervater, der sich derzeit in einer Reha befindet, mich daher gebeten hat sich um seine Angelegenheiten zu kümmern. Er berichtete mir u.a. davon, dass er seine Wohnung wohl verlieren wird, konnte mir aber nicht mehr genau erklären weswegen. Es geht darum, dass das Haus, in dem sich seine Wohnung befindet, von seinem Vermieter und dessen Bruder verkauft werden soll, weil dies wohl zu einer Erbmasse gehört. Normalerweise würde hier das § 566 BGB
"Kauf bricht nicht Miete" greifen, allerdings wahr der Vermieter zuvor so "schlau" und hat mit meinem Schwiegervater einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Diesen Vertrag will mir der Vermieter nicht aushändigen, Gründe dafür nannte er keine, erst wenn ich gesetzlicher Betreuer des Schwiegervaters werden würde, würde er mir den Aufhebungsvertrag zukommen lassen. Jetzt ist die Frage ob man noch etwas gegen den Aufhebungsvertrag, der in den Räumlichkeiten meines Schwiegervaters geschlossen wurde, tun kann. Mein Schwiegervater kannte sich damit natürlich nicht aus und wurde, wenn man es böse formuliert, vom Vermieter übers Ohr gehauen. Er wusste schlichtweg nicht worauf er sich einlässt und der Vermieter hat ihn auch nicht aufgeklärt.
Kann man hier noch etwas tun oder ist der Aufhebungsvertrag nun wirksam, mit der Folge, dass der Vermieter den Schwiegervater jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vor die Türe setzen kann? Gibt es vielleicht noch rechtliche Möglichkeiten, weil der Aufhebungsvertrag drei Wochen vor Weihnachten 2018 geschlossen wurde und sich mein Schwiegervater seit wenigen Tagen vor Weihnachten bereits wegen eines drohenden Schlaganfalls in ärztlicher Behandlung befindet und am 24.12.2018 genau wegen eines solchen ins Krankenhaus eingeliefert wurde? Bis jetzt ist nicht klar ob und wann der Schwiegervater aus der Reha entlassen wird, daher kann man ihm doch jetzt nicht die Wohnung wegnehmen, oder?
Vielen Dank für die Unterstützung,
Gruß
Wirksamkeit Aufhebungsvertrag Mietverhältnis bei dem sich der Mieter derzeit nach einem Schlaganfall
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?
ZitatDiesen Vertrag will mir der Vermieter nicht aushändigen :
Logisch, unbeteiligte Dritte gehen die Verträge nichts an.
ZitatJetzt ist die Frage ob man noch etwas gegen den Aufhebungsvertrag, der in den Räumlichkeiten meines Schwiegervaters geschlossen wurde, tun kann. :
Kommt auf den Inhalt an.
ZitatEr wusste schlichtweg nicht worauf er sich einlässt und der Vermieter hat ihn auch nicht aufgeklärt. :
Der Vermieter muss nicht aufklären.
Und wenn ein mündiger Bürger was unterschreibt, was er nicht versteht, dann ist das "selbst schuld".
Ich wurde vom Schwiegervater bevollmächtigt, daher geht mich dies sehr wohl was an. Ein anderer kann ihn momentan nicht vertreten, die Angehörigen sind dazu nicht in der Lage. Ich will verhindern das er während der Reha seine Wohnung verliert, daher muss ich wissen ob man dagegen was tun kann.
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ZitatIch wurde vom Schwiegervater bevollmächtigt :
Dann legt man die entsprechende Bevollmächtigung dem Vermieter vor. Eventuell ist er ja dann bereit dazu.
Nur gibt es keinen Rechtsanspruch, das der Vermieter sein Exemplar oder eine Kopie davon herausgeben muss.
Besser wäre es wohl, das Exemplar des Schwiegervaters in dessen Wohnung zu suchen.
Der Vermieter hat noch den Schlüssel zur Wohnung des Schwiegervaters und will mir diesen auch nicht aushändigen. Daher komme ich nicht in die Wohnung um nach dem Exemplar des Schwiegervaters zu suchen.
Und den Schlüssel des Schwiegervaters zu verwenden geht nicht weil ...?
Dann legt man die entsprechende Bevollmächtigung dem Vermieter vor. Eventuell ist er ja dann bereit dazu, den Schlüssel auszuhändigen.
Notfalls müsste der Schwiegervater ihn dann auf Herausgabe verklagen.
Wobei eine Öffnung durch einen Schlüsseldienst schneller gehen könnte.
...weil der einzige Schlüssel dem Vermieter wegen der zu versorgenden Tiere und Pflanzen ausgehändigt wurde. Der Schwiegervater hat mir aber erlaubt die Wohnung zu betreten, der Vermieter weigert sich aber mit den Zugang zu gewähren. Darf er dies oder ist es nicht vielmehr so, dass nur der Schwiegervater als einziger Mieter alleine entscheiden darf wem er Zutritt zu seiner Wohnung gestattet? Wie kann man vorgehen, wenn sich der Vermieter auch dann weigert, wenn ich vor der Wohnung stehe? Kann mir dann die Polizei helfen?
Zitatist es nicht vielmehr so, dass nur der Schwiegervater als einziger Mieter alleine entscheiden darf wem er Zutritt zu seiner Wohnung gestattet? :
Korrekt. Nur wird man das dem Vermieter dann im Bedarfsfalle das auch gerichtsfest nachweisen müssen.
ZitatKann mir dann die Polizei helfen? :
Nö.
Die sind nicht für private Zwistigkeiten zuständig. Und ohne Nachweis der Berechtigung würde auch bei denen nicht wirklich eine Erfolgsaussicht bestehen.
Ich habe doch eine Vollmacht und kann anhand des Personalausweises meines Schwiegervaters nachweisen dass es sich tatsächlich um seine Unterschrift handelt. Der Schwiegervater könnte doch auch dem Vermieter jederzeit die Erlaubnis entziehen sich um die Tiere zu kümmern, mit der Folge, dass sich der Vermieter bei jedem Betreten der Wohnung des Hausfriedensbruchs strafbar macht. Wenn also der Schwiegervater in Anwesenheit eines ärztlichen Personals und seiner Tochter bestätigt, dass ich Zutritt zu seiner Wohnung erhalten darf, müsste das, neben der Vollmacht doch auch reichen, oder nicht?
Brauche ich als Mieter wirklich eine gerichtsfeste Genehmigung, damit ich meiner Mutter oder meinem Bruder die Erlaubnis zum Zutritt der Wohnung erteilen kann? Wenn ich meinem Bruder den Schlüssel zur Wohnung gebe und mit beiden vereinbare, dass sie sich abwechselnd um Tiere und Pflanzen kümmern sollen, dürfen sie sich auch gegenseitig den Schlüssel geben. Dazu muss ich als Mieter keine notariell beglaubigte Erlaubnis ausstellen.
-- Editiert von DerPilz am 18.01.2019 00:10
ZitatBrauche ich als Mieter wirklich eine gerichtsfeste Genehmigung, damit ich meiner Mutter oder meinem Bruder die Erlaubnis zum Zutritt der Wohnung erteilen kann? :
Nö.
Ist halt nur besser wenn man eine hat, wenn Dritte wie Vermieter da mit eingebunden sind. Die müssen nämlich überhaupt nichts auf Zuruf machen und dürfen sich auch durch entsprechende Dokumente absichern.
ZitatIch habe doch eine Vollmacht :
Wenn die entsprechend ausgestaltet ist, legt man diese einfach vor.
Aber soweit ich mich erinnere ist das nur so eine zusammenkopierte ohne Original Unterschrift? Darin kann man alten Fisch einwickeln ...
Wenn ich so was vorgelegt bekomme, reiße ich das in der Mitte durch und gebe sie mit abweisenden Worten zurück.
Kann man dem Vermieter nicht verdenken, wenn er das dann nicht anerkennt.
Solange mir der Unterschriftsinhaber genehmigt mit seiner Unterschrift eine Generalvollmacht zu erstellen, ist diese auch so wirksam, viele Unternehmen arbeiten so. Wenn ich Schreiben der Telekom erhalte, ist die Unterschrift des Leiters des Kundenservices auch nur kopiert, dennoch ist das Schreiben gültig und wirksam. Des Weiteren kann ich mir auch eine mit der linken Hand unterschriebene Vollmacht vom Schwiegervater aushändigen lassen, diese müsste dann definitiv wirksam sein, auch wenn dies nicht seine reguläre Schreibhand ist. Eventuell muss er jetzt umlernen und mit links schreiben, weil sein rechter Arm nicht mehr wiederhergestellt werden kann.
ZitatSolange mir der Unterschriftsinhaber genehmigt mit seiner Unterschrift eine Generalvollmacht zu erstellen :
Was man dann beweisen müsste ...
ZitatWenn ich Schreiben der Telekom erhalte, ist die Unterschrift des Leiters des Kundenservices auch nur kopiert, :
1. Äpfel mit Birnen
2. Die ist nicht echt (reine Marketinmaßnahme damit die Kunden sich gut fühlen)
Heißt das, dass das Schreiben dann auch nicht wirksam ist, beispielsweise eine Mahnung oder Rechnung oder Mitteilung zu einer Vertragsänderung?
Es kann ja bewiesen werden dass der Schwiegervater die Zustimmung zur Nutzung der Unterschrift erteilt hat, weil es Zeugen gibt wie die Tochter oder ggf. ärztliches Personal oder aber eine Bandaufzeichnung, die mit Einwilligung des Schwiegervaters zu diesem Zweck angefertigt wurde. Also ist die Unterschrift sowie die Generalvollmacht durchaus wirksam. Eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung kommt hier jedenfalls nicht in Betracht.
Gruß
ZitatHeißt das, dass das Schreiben dann auch nicht wirksam ist, beispielsweise eine Mahnung oder Rechnung oder Mitteilung zu einer Vertragsänderung? :
Wir reden über ein Vollmacht um in die Wohnung eines Dritten zu dürfen.
Das mit solchen Schreiben zu vergleiche ist wie Äpfel und Birnen zu vergleichen.
ZitatStrafanzeige wegen Urkundenfälschung kommt hier jedenfalls nicht in Betracht. :
Irrelevant. Hier gehts um Zivilrecht. Zivilrechtlich muss man solch zusammenkopierte Dokumente halt nicht als Vollmacht anerkennen.
Muss man schon, wenn man belegen kann, dass diese Unterschrift mit Zustimmung des Inhabers kopiert wurde, denn damit ist dies legitim und damit legal und wirksam. Dann haben solche Vollmachten auch zivilrechtliche Geltung und Wirksamkeit, dies muss auch ein Herr Vermieter anerkennen.
Alternativ könnte ich auch einfach warten bis das mir eine Betreuungsverfügung zugesendet wurde, wenn aber bis dahin was "anbrennt", weil ich in der Wohnung auch keine Verträge sichten konnte, wozu mich mein Schwiegervater gebeten hat, komme ich für diese Kosten ganz bestimmt nicht auf.
-- Editiert von DerPilz am 18.01.2019 02:30
ZitatMuss man schon, wenn man belegen kann, :
siehe #11:
ZitatWas man dann beweisen müsste ... :
Einerseits soll der Schwiegervater schon Wochen vor dem Schlaganfall nicht in der Lage gewesen sein, zu wissen, was er unterschreibt. Andererseits soll er in der Lage gewesen sein, eine Vollmacht zu unterschreiben und deren Auswirkungen zu erfassen. Und - wie schon in der anderen Anfrage erklärt, eine Vollmacht ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, mehr nicht. Die andere Seite kann sie akzeptieren, muss sie aber nicht. Und - der Schwiegervater hat den Schlüssel dem Vermieter gegeben, nicht Dir.
Warum wird nicht der juristisch saubere Weg gewählt, im Interesse des Betroffenen?
wirdwerden
Er hat den Schlüssel dem Vermieter gegeben, weil dieser direkt nebenan wohnt und ich etwas weiter entfernt, anderenfalls hätte er definitiv mich oder seine Tochter, die mit mir zusammenlebt, gefragt. Er bereut jetzt schon dem Vermieter den Schlüssel gegeben zu haben, nachdem er erfuhr, dass er einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. In meinen Augen war dies einfach nur asozial.
Die Vollmacht ist wirksam, denn die Verwendung seiner Unterschrift hat er zugestimmt. Was das Wissen über den Aufhebungsvertrag betrifft, so ist nicht jeder Jurist auf dieser Welt, daher weiß auch nicht jeder was ein Aufhebungsvertrag ist, vor allem, wenn einem dies nicht erklärt wird, dies hat aber überhaupt nichts damit zu tun, dass man in der Lage ist eine Vollmacht zu erteilen, insbesondere, wenn ich dies meinem Schwiegervater vorher sehr deutlich und ausführlich erklärt habe, was der Vermieter bei dem Aufhebungsvertrag vorzog zu vermeiden. Daher lasse ich nicht gelten dass er nicht wusste was er unterschreibt bzw. wozu er mich berechtigt seine Unterschrift zu verwenden. Ich handele korrekt.
Im Sinne des Betroffenen wäre, wenn ich Zugang zur Wohnung erhielte, um den Aufhebungsvertrag prüfen zu können und mich über seine anderen Verträge und Ausgaben zu informieren, damit ich weiß was wann bezahlt werden muss und ob es Schulden gibt.
Gruß
Nimm es mir nicht übel, aber Du verstehst immer noch nicht den Unterschied zwischen Betreuung und Vollmacht. Und Du willst die Angelegenheiten des Schwiegervaters zufriedenstellend erledigen?
Abgesehen davon, hat der Schwiegervater doch kapiert, was er unterschrieben hat, hat er Dir doch erklärt.
WEnn Dir das Wohlergehen des Schwiegervaters nur ein wenig am Herzen liegt, dann regst Du jetzt die Betreuung an. Alles andere ist doch völlig verantwortungslos.
wirdwerden
Ich rege keine Betreuung an, das macht schön die Rehaklinik, so wie dies mit dieser vor wenigen Tagen beim Besuch besprochen wurde. Mein Schwiegervater konnte mir nicht erklären was er unterschrieben hat, er wusste nur, dass es eine Art Kündigung ist, mehr nicht. Er konnte nicht beschreiben worum es sich genau handelte. Wo habe ich denn angegeben dass er dies mitteilen konnte? Solange die Betreuung noch nicht steht, werde ich weiterhin als Bevollmächtigter handeln, ich sehe nicht dass dies verantwortungslos ist. Mir zu unterstellen mir würde das Wohlergehen meines Schwiegervaters nicht am Herzen liegen ist mies. Ich kläre gerade echt viel für ihn, will nicht das er wohnungslos wird oder das er andere Nachteile erleidet, bin Ansprechpartner für die Klinik usw. Das ist alles andere als verantwortungs- oder herzlos, vielen Dank für diese Unterstellung.
Gruß
ZitatDie Vollmacht ist wirksam, :
Egal wie oft das wiederholt wird, die Wirksamkeit wäre bei Zweifeln zu beweisen. Ansonsten ist das - wie man gerade sieht - nur Altpapier.
Zitatnachdem er erfuhr, dass er einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat. :
Als mündiger Bürger hätte er das Dokument lesen können. Er hätte wenn er was nicht versteht, das ganze verifizieren können. Hat er aber nicht gemacht, sondern unterschrieben.
Jetzt ist da ein erhebliches Problem, denn für eine Anfechtung hat der Gesetzgeber hohe Hürden geschaffen.
Wie oft noch, ich kann beweisen dass er mir die Genehmigung zur Verwendung seiner Unterschrift gegeben hat, kann hier keiner mehr lesen????? Scheinbar rede ich hier gegen Wände, denn mir hört keiner zu. Ich kann belegen dass er mir die Zustimmung erteilt hat, ich kann belegen das er mir die Zustimmung erteilt hat, ich kann belegen das er mir die Zustimmung erteilt hat. Jetzt verstanden??????????????????????
ZitatWie oft noch, ich kann beweisen dass er mir die Genehmigung zur Verwendung seiner Unterschrift gegeben hat :
Und wo genau ist dann das Problem?
Ich sehe keins. Es ging hier auch nicht um die Vollmacht, sondern um den Aufhebungsvertrag. Ich habe mit der Vollmacht nicht begonnen, das war ein anderer. Ich wollte nur wissen ob man etwas gegen den Aufhebungsvertrag tun kann.
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