Zugang des Vermieters zu Gemeinschaftsküche nach vorheriger Anmeldung

21. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
schluehmi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugang des Vermieters zu Gemeinschaftsküche nach vorheriger Anmeldung

Guten Tag,

Fragen dieser Art existieren zwar schon häufiger im Forum, allerdings habe ich nichts gefunden was genau meinem Sachverhalt entspricht.

Ich wohne zusammen mit anderen Bewohner auf dem Flur eines Studentenwohnheimes (keine WG), jeder hat einen eigenen Mietvertrag über seine individuelle Wohnung, die Benutzung der Gemeinschaftsküche wird jedem Bewohner des Flures eingeräumt.
Nun ist es so, dass unser Vermieter regelmäßig und ohne Vorankündigung die Küche auf ihren Reinigungsstand überprüft. Dazu ist er gemäß Mietvertrag auch gestattetet, allerdings nur mit vorheriger Ankündigung. Im Mietvertrag heißt es wörtlich:

Zitat:
Der Vermieter ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Reinigungsstand (der Gemeinschaftsküche) zu überprüfen.

Der Vermieter rechtfertigt seine Kontrollbesuche damit, dass er vor 5 Monaten ein Schreiben verschickte, auf welchem er ankündigte, in Zukunft Kontrollbesuche durchzuführen.
Unser Meinung nach müsste das der Vermieter aber doch eigentlich vor jedem Kontrollbesuch ankündigen, damit man sich auf den Besuch einstellen kann.
Ebenfalls ist es so, dass unsere Flurtür abschließbar ist und zwar nur durch unsere Schlüssel. Darf der Vermieter hier einen Zweitschlüssel für die Flurtür einbehalten?

Muss uns der Vermieter in Zukunft also fristgerecht über einen geplanten Kontrollbesuch informieren?

Schon mal im Voraus vielen Dank für die Antworten.
Beste Grüße,
Yannick

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Zitat (von schluehmi):
Muss uns der Vermieter in Zukunft also fristgerecht über einen geplanten Kontrollbesuch informieren?
Meiner Meinung nach: NEIN, denn
- das Hausrecht des Mieters bezieht sich nur auf seine Wohnung, d.h. die von ihm zu seinem Alleingebrauch angemieteten Räumlichkeiten
- die übrigen Flächen sind entweder Zugangsflächen/Verkehrsflächen (Flur) oder andere Gemeinschaftsräume (Küche) an denen jeder einzelne Mieter nur ein Mitbenutzungsrecht hat

In einem Studentenwohnheim gibt es möglicherweise noch mehr/andere Gemeinschaftsflächen als bei einem normalen Mietverhältnis, aber m.E. ist das durchaus gleichzusetzen. Bei Gemeinschafts-/Verkehrs-/Zugangsflächen in einem Mehrfamilienhaus muss sich der Vermieter auch nicht extra für Besuche ankündigen und er darf natürlich auch einen Schlüssel für die Haustüre haben, um eben in die Flächen zu kommen, die NICHT zum alleinigen Gebrauch an bestimmte Mieter vermietet sind.

Bei Flächen/Räumen, die nicht zum persönlichen Wohnbereich/Privatbereich eines bestimmten Mieters gehören, gibt es auch nichts zum "Draufeinstellen", da muss immer mit anderen Personen gerechnet werden.

z.B. dort ist einiges zum Hausrecht (Grundlage und die Unterschiede bei den Flächen/Räumen)
https://ratgeber.immowelt.de/a/das-hausrecht-so-duerfen-mieter-zu-hause-regieren.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von schluehmi):
Unser Meinung nach müsste das der Vermieter aber doch eigentlich vor jedem Kontrollbesuch ankündigen, damit man sich auf den Besuch einstellen kann.


Wie hat man sich das vorzustellen? Schnell mal den seit Monaten den id Gemeinschaftsräumen angesammelten Müll entfernen und ein bisserl putzen? ... hier sollte sich die Studenten mal zusammensetzen und beratschlagen, ob es nicht besser ist, die Gemeinschaftsflächen in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, dann könnte man evtl Kontrollen des VM auch ganz entspannt engegensehen und das hätte auch den Nebeneffekt, dass sich diese auf ein Minimu reduzieren würden, da nicht nötig.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9876 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Meiner Meinung nach: NEIN, denn
Dem stimme ich in diesem Fall nicht zu.

Das Geschriebene stimmt im Normalfall. Nur gibt es hier eine besondere, mietvertragliche Vereinbarung. Diese kann wohl nur so verstanden werden, dass der Vermieter ohne vorherige Ankündigung nicht berechtigt sein soll, den Reinigungszustand zu überprüfen. Eine Pauschalankündigung kann dies auch nicht einfach so aushebeln. Daher sehe ich in diesem Fall tatsächlich eine Ankündigungspflicht.

Ohne die Vereinbarung wäre das wie Lolle geschrieben hat anders. Der Vermieter hat somit vermutlich unabsichtlich auf einen Teil seiner Rechte verzichtet. Ändern kann er das bei den bestehenden Mietverträgen aber nicht mehr.

1x Hilfreiche Antwort

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