Fahrzeug nach Überführungsfahrt abgebrannt

25. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Fahrzeug nach Überführungsfahrt abgebrannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

vor 15 Tagen kaufte ich einen Gebrauchtwagen von Privat, demnach ohne Gewährleistung. Das Fahrzeug wurde die 20km bis zu meiner Wohnanschrift überführt. Das Fahrzeug war zu dem Zeitpunkt noch auf den Vorbesitzer zugelassen und teilkaskoversichert.

Als ich den Wagen in meiner Einfahrt abstellte, schlugen sofort Flammen aus dem Motorraum. Die Feuerwehr wurde gerufen und löschte.

Der Vorbesitzer wurde umgehend informiert und der Schaden durch ihn der Versicherung gemeldet.

Nach 14 Tagen kam der Gutacher der Versicherung des Verkäufers und erkannte auf Totalschaden. Summen wurden bislang nicht genannt. Der Wagen wurde deutlich unter Marktwert durch mich gekauft. Der Gutachter kopierte sich für die Versicherung den Kaufvertrag.

Seitdem habe ich von der Versicherung nichts gehört und ein Fahrzeugwrack steht in meiner Einfahrt.

Ich habe zum einen die Sorge, dass mir die Versicherung lediglich den Kaufbetrag erstattet und nicht den Wiederbeschaffungswert. Zum anderen würde mich interessieren, ob mir in der Geschichte eine Nutzungsausfallpauschale zusteht, da ich auf das Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit (einfach 35km) angewiesen bin.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung!

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38 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Mit dem Kauf ist die Versicherung des ehem. Besitzers auf Sie über gegangen.
Ob Ihnen ein Mitewagen zusteht und mit welchem Wert Sie rechnen können, entnehmen Sie den Kaskobedingungen.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
vor 15 Tagen kaufte ich einen Gebrauchtwagen von Privat, demnach ohne Gewährleistung.

Da die Geweährleistung vor über 15 Jahren abgeschafft wurde, sind seitdem alle Käufe "ohne Gewährleistung".

Der Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - muss hin gegen korrekt ausgeschlossen werden, ansonsten haftet auch der Privatverkäufer über 2 Jahre.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Der Nachfolger - die gesetzliche Sachmängelhaftung - muss hin gegen korrekt ausgeschlossen werden, ansonsten haftet auch der Privatverkäufer über 2 Jahre.


Da haben Sie natürlich vollkommen recht. Diese Sachmängelhaftung wurde in einem ordentlichen Vertrag ausgeschlossen. Mir geht ja allerdings auch nicht darum, gegen den Vorbesitzer vorzugehen, der kann da nichts für. Das Auto war bei Übergabe in einem einwandfreien Zustand.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Mit dem Kauf ist die Versicherung des ehem. Besitzers auf Sie über gegangen.


Woraus ergibt sich das jetzt?

Zitat (von laxxx):
Das Fahrzeug wurde die 20km bis zu meiner Wohnanschrift überführt.

Durch den Verkäufer überführt, sprich die Übergabe des Kaufgegenstandes erfolgte erst bei Dir zu Hause?
Oder hast Du/Dein Beauftragter das KFZ beim Verkäufer in Empfang genommen und überführt/überführen lassen.

Berry

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#5
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich habe das Fahrzeug beim Verkäufer bar bezahlt und es dann selber nach Hause gefahren.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Woraus ergibt sich das jetzt?


Aus dem VVG.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Zitat (von Guruhu):
Mit dem Kauf ist die Versicherung des ehem. Besitzers auf Sie über gegangen.

Woraus ergibt sich das jetzt?



§ 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache

(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.


https://dejure.org/gesetze/VVG/95.html


Zitat (von laxxx):
Ich habe zum einen die Sorge, dass mir die Versicherung lediglich den Kaufbetrag erstattet und nicht den Wiederbeschaffungswert. Zum anderen würde mich interessieren, ob mir in der Geschichte eine Nutzungsausfallpauschale zusteht, da ich auf das Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeit (einfach 35km) angewiesen bin.


Alle Fragen lassen sich mit einem Blick in den Versicherungsvertrag beantworten.

Nutzungsausfall oder Leihwagen sind mir aber noch bei keinem Kaskovertrag untergekommen
und beim Schadenersatz wird in der Regel der Wiederbeschaffungsaufwand reguliert.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich bedanke mich für Ihre Einschätzung.

Dann harre ich vorerst der Dinge und warte auf ein Schreiben der Versicherung.

Falls es Probleme mit dem Wiederbeschaffungswert gibt, werde ich wohl einen Anwalt konsultieren.

Ein schönes Wochenende!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
ein Fahrzeugwrack steht in meiner Einfahrt.
Dein Auto, deine Einfahrt. Wenn Gefahren vom Auto ausgehen. Wie z.b. umweltgefährdende Stoffe, wie Öl oder Treibstoff in die Umwelt gelangen kann das nochmal teuer werden. Ergo dein Problem. Würde ich mir vorsichtshalber mal angucken

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
Falls es Probleme mit dem Wiederbeschaffungswert gibt, werde ich wohl einen Anwalt konsultieren.


Kann man machen, führt aber in den seltensten Fällen zu einem versicherungsnehmerorientierten Ergebnis. Sprich: der Anwalt/das Prozedere kostet in Summe oft mehr, als man on-top herausschlagen könnte.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Zitat (von laxxx):
Falls es Probleme mit dem Wiederbeschaffungswert gibt, werde ich wohl einen Anwalt konsultieren.

Kann man machen, führt aber in den seltensten Fällen zu einem versicherungsnehmerorientierten Ergebnis. Sprich: der Anwalt/das Prozedere kostet in Summe oft mehr, als man on-top herausschlagen könnte.



Zumal der Anwalt den Wiederbeschaffungsaufwand auch nicht berechnen kann.

Also erst mal abwarten und sehen welche Zahlen dann im Raum stehen.



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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#12
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

§ 95 VVG ist mir durchaus bekannt und damit auch der Übergang der Rechte während der versicherten Zeit.

Guruhu hatte allerdings geschrieben das die Versicherung worunter man im Allgenmeinen den Vertrag versteht, auf den Erwerber übergeht. Das ist definitiv nicht der Fall.

Sonst würde ich mir ein Auto mit 30 % (SFR gruppe was weiss ich) kaufen und diesen Vertrag fortsetzen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Hi,

§ 95 VVG ist mir durchaus bekannt und damit auch der Übergang der Rechte während der versicherten Zeit.

Guruhu hatte allerdings geschrieben das die Versicherung worunter man im Allgenmeinen den Vertrag versteht, auf den Erwerber übergeht. Das ist definitiv nicht der Fall.

Sonst würde ich mir ein Auto mit 30 % (SFR gruppe was weiss ich) kaufen und diesen Vertrag fortsetzen.

Berry


Nein, im Allgemeinen versteht man unter Versicherung die Abdeckung eines Risikos.
Das ist hier geschehen.
Keineswegs das bedingungslos ewige Fortführen irgendwelcher Verträge bis zum St.-Nimmerleinstag.

Dass irgendwann im Nachhgang eine Anpassung der Leistung i.V.m. einer etwaigen Anpassung der Beiträge vorgenommen wird/werden kann/werden muss, spielt für den zu diesem Zeitpunkt bereits eingetretenen Versicherungsfall keinerlei Rolle mehr.
Der TE kann exakt die Versicherungsleistungen für sich in Anspruch nehmen, welcer der Verkäufer zuletzt erworben hatte. Damit ist die Versicherung im Allgemeinen auf den Käufer über gegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Was dann für mich bedeutet, dass mir der Wiederbeschaffungswert jedoch kein Nutzungsausfall zusteht.

Vom Wrack gehen keine Gefahren aus. Die Feuerwehr hatte am nächsten Morgen noch geprüft.

Ich warte noch auf das Angebot der Versicherung zum Wiederbeschaffungswert. Ich bin hier nur skeptisch, da der Gutachter von der Firma carexpert kam und dieses Unternehmen u.a. von er Versicherung gegründet wurde.

Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen älteren Volvo. Da kann man nicht so einfach in die Schwacke-Liste reinschauen. Der Markt für das Fahrzeug ist recht begrenzt.
Wenn ich die Definition des Wiederbeschaffungswertes anschaue

'Der Zeitwert gibt einen hypothetischen Preis an, den eine Sache erzielt hätte, wenn diese vor dem Schadenfall veräußert worden wäre. In der Regel liegt der Zeitwert in etwa 20%-25% unter dem Wiederbeschaffungswert. Der Wiederbeschaffungswert beinhaltet im Gegensatz zum Zeitwert auch u.a. die Gewinnspanne des Händlers.'

müsste dieser ja etwas höher sein, als der Schnäppchenkaufpreis, zu dem ich den Verkäufer herunterhandeln konnte.

Ich warte nun ab, ob sich die Versicherung endlich mal meldet und bedanke mich für die Beteiligung an meiner Anfrage.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
müsste dieser ja etwas höher sein, als der Schnäppchenkaufpreis, zu dem ich den Verkäufer herunterhandeln konnte.


Kommt auf die Relation des gezahlten Preis zum Marktpreis an.
Ich will keine Verunsicherung stiften. In der Regel sind die Widerbeschaffungswerte (ermittelt von Versicherungsgutachter) doch sehr optimistisch ausgelegt. Teils so, dass man keinerlei Fahrzeuge in akzeptabler Umgebung finden kann.
Ich würde hier davon ausgehen, dass der ermittelte Widerbeschaffungswert ziemlich genau dem gezahlten Kaufpreis entsprechend wird.
Dann würde ich es vermutlich dabei belassen und es unter "Lehrgeld" verbuchen. Gut, Lehrgeld ist jetzt das falsche Wort, da es keine Lessons learnt gibt...
Ist halt ärgerlich, aber gerade bei einem alten Volvo steht vermutlich der Mehraufwand in keinem gesunden Verhältnis zum Mehrertrag.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Nunja, bei dem 'alten' Volvo (940 des letzten Baujahres) handelt es sich mittlerweile um einen recht beliebten Youngtimer....

Hätte ich deutlich zu viel bezahlt, würde sich die Versicherung ja auch nicht am Verkaufspreis orientieren.

Ähnliches gilt, wenn ich das Fahrzeug geschenkt oder geerbet hätte. Daher sind die Gutachter ja auch angewiesen, sich den Markt anzuschauen und zu vergleichen und sich nicht am Verkaufspreis zu orientieren.

Unabhängig davon wäre die Inanspruchnahme eines Anwalts von meiner Rechtsschutzversicherung abgedeckt, welche ich seit 20 Jahren nicht verwendet habe. Und ich bin mir ziemlich sicher, dass man mit einem Anwalt und einem drohenden Sachverständigenverfahren doch auf einen fairen Marktpreis kommen kann.

Nahezu identische Fahrzeuge in erreichbarer Nähe liegen beim Händler bei ca. 2500,- € über dem Preis, den ich bezahlt habe.

Ich möchte auch nicht mit einem finanziellen Vorteil aus der Geschichte herausgehen, sondern einfach ein gleichwertiges Fahrzeug erhalten.

Aber das steht noch nicht zur Debatte.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
Und ich bin mir ziemlich sicher, dass man mit einem Anwalt und einem drohenden Sachverständigenverfahren doch auf einen fairen Marktpreis kommen kann


Da wäre ich mir überhaupt nicht sicher. Die Versicherung hat nichts zu verlieren. Allenfalls müssten sie den "gerechten" Marktpreis zahlen und (anteilig) Ihre Anwaltskosten. Sie hingegen zahlen zunächst mal alle Anwaltskosten, sowie den Gutachter aus eigener Tasche (ok, wenn eine Rechtschutzversicherung besteht und diese eine Deckungszusage gibt kann man durchaus darüber nachdenken).
David gegen Goliath eben. Nur dass es Goliath mehr oder weniger egal ist ob jetzt ein Gutachter/Anwalt mehr oder weniger gezahlt werden muss. Sind eben nur Peanuts und ohnehin einkalkuliert.

Bei 2500€ kann man da durchaus schon mit einem Plus zum vorigen "Angebot" herausgehen. Vom Traum den Marktpreis am Ende zu erhalten würde ich mich aber langsam verabschieden (sollte die Vers. nicht von sich aus einen aus Ihrer Sicht zutreffenden Marktpreis anbieten). Also abwarten, Tee trinken. Alles weitere führt derzeit nur zu grauen Haaren.

Ich bin kein Volvo Youngtimer-Experte und möchte auch nicht ihre Expertise in dem Bereich anzweifeln. Man sollte aber bedenken:
Mobile-Preise sind Wunschpreise, keine Verkaufspreise oder gar Marktpreise.
Der Zustand des "eigenen" Kaufgutes wird nicht selten Überschätzt.
Gerade solche "Exoten" lassen sich oft in einer sehr großen Spannbreite bewerten, wenn man zum Vergleich einen 2.0l TDI - Golf als Maßstab ansetzt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
dass man mit einem Anwalt und einem drohenden Sachverständigenverfahren doch auf einen fairen Marktpreis kommen kann.


Nur dumm, dass es das theoretisch nicht mehr gibt.

Zitat (von laxxx):
Nahezu identische Fahrzeuge in erreichbarer Nähe liegen beim Händler bei ca. 2500,- € über dem Preis, den ich bezahlt habe.


Und das beschädigte FZ wurde auch beim Händler gekauft?


Zitat (von laxxx):
Unabhängig davon wäre die Inanspruchnahme eines Anwalts von meiner Rechtsschutzversicherung abgedeckt,


Das ist ja schon mal positiv.


Zitat (von Guruhu):
Nur dass es Goliath mehr oder weniger egal ist ob jetzt ein Gutachter/Anwalt mehr oder weniger gezahlt werden muss.



Eigentlich meiden VS Anwälte und freie Sachverständige wie der Teufel das Weihwasser. :-)


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von laxxx):
Ich bin hier nur skeptisch, da der Gutachter von der Firma carexpert kam



Das könnte dein größtes Pech, oder aber auch dein größtes Glück sein. ;)

Mit diesen Kollegen hab ich schon die tollsten Sachen erlebt.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Eigentlich meiden VS Anwälte und freie Sachverständige wie der Teufel das Weihwasser. :-)


Das entspricht zumindest nicht meinen Erfahrungen im Kaskobereich. Da stehen die Versicherungen in der Regel auf einem recht stabilen Podest.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Zitat (von charlyt4):
Eigentlich meiden VS Anwälte und freie Sachverständige wie der Teufel das Weihwasser. :-)

Das entspricht zumindest nicht meinen Erfahrungen im Kaskobereich. Da stehen die Versicherungen in der Regel auf einem recht stabilen Podest.



Aber nur weil der fehlende Sachverstand der Geschädigten es ihnen möglich macht.


Wir hatten schon genug Kaskogutachten in Händen, die dir Tränen in die Augen treiben. :)

Hier mal ein Beispiel eines Sachverständigenverfahren.

Das Sachverständigenverfahren kam zu einem Ergebnis von 3.600 € Schadenshöhe anstatt gerichtlich festgestellter 9.100 €!!

https://www.kfz-sv-zimper.de/die-teuren-tuecken-eines-koskenvoranschlages-am-beispiel-eines-pkw-kasko-schadens/


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
Zitat (von Guruhu):
Zitat (von charlyt4):
Eigentlich meiden VS Anwälte und freie Sachverständige wie der Teufel das Weihwasser. :-)

Das entspricht zumindest nicht meinen Erfahrungen im Kaskobereich. Da stehen die Versicherungen in der Regel auf einem recht stabilen Podest.



Aber nur weil der fehlende Sachverstand der Geschädigten es ihnen möglich macht.


Wir hatten schon genug Kaskogutachten in Händen, die dir Tränen in die Augen treiben. :)

Hier mal ein Beispiel eines Sachverständigenverfahren.

Das Sachverständigenverfahren kam zu einem Ergebnis von 3.600 € Schadenshöhe anstatt gerichtlich festgestellter 9.100 €!!

https://www.kfz-sv-zimper.de/die-teuren-tuecken-eines-koskenvoranschlages-am-beispiel-eines-pkw-kasko-schadens/


gruß charly


Möglich, ich selbst war bisher mit jeder KAskoregulierung zufrieden. Liegt vielleicht auch daran, dass ich nciht jährlich wechsle um 0,52€ zu sparen.
Ich bezog meine Aussage eher darauf, dass Kaskogutachten -meiner Erfahrung nach- zwar am unteren Ende der Range angesiedelt sind, dies aber eben jegliches einklagen von "Mehr" eine Nullnummer wird, die den Aufwand nicht wert ist.
Solche Fauxpas sind mir als Gutachten zumidnest noch nicht untergekommen. Darum: Abwarten und Tee trinken. Alles andere ist nur Spekulation und sorgt für unnötige graue Haare.

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#23
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

So, nachdem ich 10 Tage weder von der Versicherung noch vom Gutachter etwas gehört hatte, fragte ich bei diesem gestern telefonisch nach dem Stand der Dinge. Das Gutachten wird Montag erst fertig. Das hat dann wohl satte 13 Tage gedauert.

Ich bat ihn darum, mir ein Exemplar zukommen zu lassen. Dieser Wunsch würde mir von ihm mit dem Hinseis verwehrt, dass lediglich die auftraggebende Versicherung sowie der Versicherungsnehmer (hier der Verkäufer) Anspruch auf das Gutachten haben...

Das macht doch alles keinen Sinn. Schließlich benötige ich dringend ein neues Auto und ausserdem ist doch die Versicherung mit dem Kauf auf mich übergegangen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
Ich bat ihn darum, mir ein Exemplar zukommen zu lassen. Dieser Wunsch würde mir von ihm mit dem Hinseis verwehrt, dass lediglich die auftraggebende Versicherung sowie der Versicherungsnehmer (hier der Verkäufer) Anspruch auf das Gutachten haben...



Der Sachverständige hält sich nur an die ihm vorliegenden Unterlagen und da bist
du sicher nicht als VN angegeben.

Auftraggeber ist die Versicherung und dritten darf er das GA gar nicht aushändigen.


Ruf nächste Woche den Sachbearbeiter an und kläre das mit ihm.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von laxxx):
Schließlich benötige ich dringend ein neues Auto
Dann würde ich mich mal darum kümmern...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von radfahrer999):
Dann würde ich mich mal darum kümmern...


Tolle Idee. Solange kein Geld von der Versicherung geflossen ist, ist mir das leider nicht möglich.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

So, ich habe heute mit der Versicherung telefoniert. Dort wurde mir mitgeteilt, dass das Fahrzeug auf den Verkäufer angemeldet war und ist und dementsprechend nur er der Ansprechpartner der Versicherung ist.

Die Abrechnung und Auszahlung des Wiederbeschaffungswertes erfolgt nur an den Verkäufer. Wenn der mir den Betrag dann nicht auszahlt, habe ich ein neues Problem.

Scheinbar geht die Versicherung dann doch nicht auf den Käufer über.

Ich verstehe das Ganze langsam nicht mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

§ 95 VVG Veräußerung der versicherten Sache
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.

Sachversicherungen
Wird die versicherte Sache veräußert, so bestimmt § 95 Abs.1 VVG den Übergang des Versicherungsvertrages auf den Erwerber. Danach tritt der Erwerber der Sache mit dem dinglichen Eigentumserwerb in den Versicherungsvertrag ein und wird dadurch Vertragspartner des Versicherers mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten (BGH VersR 1988, 926 ; OLG Koblenz VersR 1989, 363 ; OLG Schleswig NJW-RR 1989, 283). Für die Prämie der laufenden Versicherungsperiode haften der Veräußerer und der Erwerber nach § 95 Abs.2 VVG gesamtschuldnerisch gegenüber dem Versicherer.
Die Veräußerung der versicherten Sache ist dem Versicherer nach § 97 VVG anzuzeigen. Sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer steht nach erfolgter Übertragung des Eigentums ein Sonderkündigungsrecht nach § 96 VVG unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu. Für den Erwerber beginnt die Frist gemäß § 96 Abs.2 VVG mit dem dinglichen Eigentumserwerb. Für den Versicherer beginnt die Frist mit der Kenntnis von der Veräußerung.
Die Bestimmungen der §§ 95 ff. VVG sind dabei nur auf den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb anwendbar und setzen sowohl ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft auch ein dingliches Verfügungsgeschäft voraus. Es kommt hier auf die Vollendung des Eigentumserwerbes an, also bei Grundstücken auf die Eintragung im Grundbuch (§§ 873 , 925 BGB ) und bei beweglichen Sachen auf die Übergabe (§§ 929 ff. BGB ). Die Bestimmungen des §§ 95 ff. VVG fänden daher keine Anwendung auf den Eigentumsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, z. B. bei Erbfolge (AG Kassel NVersZ 2001, 240 ) oder Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft (BGH NJW 2001, 1056 ), da hier keine Veräußerung vorliegt.

Haftpflichtversicherungen
Als Privathaftpflichtversicherung sichern sie das Risiko der Inanspruchnahme der versicherten Privatperson und sind daher nicht übertragbar.

Verpflichtungsgeschäft und Verfügungsgeschäft sind erfolgt.

Die Veräußerung ist dem Versicherer wahrscheinlich nicht unverzüglich angezeigt worden (In der Regel etwa 7 Tage).
Allerdings ist der Versicherungsfall nicht später wie 1 Monat aufgetreten nachdem man zur unverzüglichen Anzeige verpflichtet war.

§ 97 Anzeige der Veräußerung
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.

Vielleicht sollte man die Versicherung auf den Sachverhalt hinweisen.

Soweit man nun tatsächlich Versicherungsnehmer ist und die Versicherung an den Verkäufer zahlt, dann müßte man ja eigentlich die Versicherung auf Zahlung verklagen, da man gegenüber dieser die entsprechenden Ansprüche hat und nicht gegenüber dem Verkäufer.

Ich habe mit einer Verischerung bei einer Regulierung aber auch schon katasptrophale Zustände erlebt.
Diese Zustände wurden dann vom Ombudsmann der Versicherungen und in 6 Gerichtsentscheidungen als korrekt bestätigt obwohl darüber gar nicht entschieden werden konnte gemäß dem BGH, da die Versicherung ihre Auskunftspflicht gar nicht erfüllt hat. Die haben alle konkludent über die Auskünfte der Versicherung entschieden und zwar auch noch unterschiedlich obwohl es diese Auskünfte gar nicht gab. Die Versicherung hat im Regulierungszeitpunkt letztlich aufgrund 4 unterschiedlicher Regulierungen den Sachverhalt korrekt reguliert. Immer wenn nachgewiesen wurde, daß es sich dabei gerade nicht um um eine korrekte Regulierung handelt (abgesehen davon, daß sich die Verischerung darüber gar nicht geäußert hat was immer wieder vorgetragen wurde) gab es einen neuen korrekten Regulierungssachverhalt.

Bei dem gleichen Sachverhalt wurde die gegnerische Versicherung an einem anderen Gerichtsort verklagt und nun war die Rechtlage zu 110% anders. Die Rechtslage war 100% anders und das auch noch bei einer nachteiligen Darlegungs- und Beweislast. Daher 110%. Und der Kläger wurde auch noch 2 mal darauf hingewiesen, daß er sich vor Gericht nicht rechtlich äußern könne, weil er kein Rechtsanwalt sei.

Von Justiz sollte man sich also grundsätzlich möglichst fernhalten aber manchmal geht es auch nicht anders.

-- Editiert von wernerlang am 06.02.2019 05:21

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
laxxx
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Vielen Dank für die Ausführung.

Die Versicherung wurde 30 Minuten nach dem Feuer telefonisch von Verkäufer kontaktiert. In dem Telefonat wurde sowohl der Schaden als auch der vorhergehende Verkauf mitgeteilt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
wernerlang
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 1x hilfreich)

§ 98 Schutz des Erwerbers
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97 zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht berufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.

Also sollte man dem Versicherer die Veräußerung noch einmal schriftlich mitteilen und am besten die ersten beiden Absätze aus meinem Posting.

-- Editiert von wernerlang am 06.02.2019 05:34

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