Otto und Inkasso EOS DID - Forderung unzulässig?

2. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
CS8290
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Otto und Inkasso EOS DID - Forderung unzulässig?

Hallo miteinander,

und zwar geht es um folgendes:

Habe eine alte Forderung noch von Otto offen,die soweit mir bekannt ist auch berechtigt ist.
Da ich leider in den letzten Jahren alles vernachlässigt habe,ist es leider wie es ist und ich habe viele Unterlagen verloren und somit keinen richtigen Überblick von dieser Forderung.

Deshalb habe ich im August 2018 dem EOS DID eine Email mit der Forderung einer detaillierten Forderungsaufstellung geschickt.
Einige Tage später kam auch ein Schreiben von ihnen zurück aber irgendwie kommt mir die komplette Aufstellung irgendwie total komisch und unzulässig vor.

Der Link zur "detaillierten" Forderung: https://www.bilder-upload.eu/bild-67f5f0-1549133959.jpg.html

Wie man sieht ist die eigentliche Hauptforderung 395,94€ aber sie verlangen nach aktuellem Stand über 1070€ von mir.

Soweit ich weiß besteht wegen dieser Forderung auch ein Titel,aber leider bin ich mir nicht sicher da ich auch keine Unterlagen dazu mehr finden kann. Sache liegt gute 7-8jahre zurück und bin in der Zwischenzeit 2Mal umgezogen.

Wie geh ich da am besten bei einem Schreiben aktuell dagegen vor? Was wäre der beste nächste Schritt?
Gibt es evtl Vorlagen dazu wie man diese Forderung mit Paragraphen abweisen kann?
Und wie komm ich am besten an alle Unterlagen um prüfen zu können was titulliert und evtl an Kosten gerechtfertigt ist?

Bedanke mich aufjedenfall im Vorraus herzlich an euch schon mal für eure Hilfe und Tipps.

LG

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Du schreibst denen, dass du gern die Kopie des Titels hättest sowie eine korrigierte (Zinsverjährung) FA.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Eine Forderungsaufstellung ist was anderes. Diese komische Zusammenfassung ist jedenfalls unbrauchbar. Und zudem ist da deutlich mehr im Argen als nur eine Zinsverjährung. 360€ Inkassovergütung ist völliger Schwachsinn. Nicht nur wegen der Konzernverbundenheit.

Ich würde denen folgendes schicken:

"Werte EOS. Sie werden aufgefordert, unverzüglich binnen 14 Tagen folgendes vorzulegen:
- Titel in Kopie
- Detaillierte Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges
- Begründung sämtlicher Anwalts-/Inkassokosten über das RVG
- Rechnungsbelege und Nachweise zur Höhe der Mahngebühren
- Rechnungsbelege und Nachweise zur Höhe der Gerichtskosten und Vollstreckungskosten
Des Weiteren werden sie die Kontoführungskosten und die verjährten Zinsen streichen, sowie die Zinsen auf 5% über Basiszins reduzieren.
Ich diskutiere nicht, ich lasse mich nicht einschüchtern. Weigern Sie sich, werde ich anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Im übrigen behalte ich mir vor, gegen sämtliche Inkasso-/Anwaltskosten vorzugehen, da es Ihnen ganz grundsätzlich aufgrund der Konzernverbundenheit verboten ist, Gebühren zu erheben."

Dann abwarten, wie sie reagieren.

-- Editiert von mepeisen am 03.02.2019 08:31

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#3
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
360€ Inkassovergütung ist völliger Schwachsinn. Nicht nur wegen der Konzernverbundenheit.


Blöd nur, wenn das bereits tituliert ist. Geht aus dem Schreiben leider nicht hervor und die Inkassos machen gerne so einen "Blödsinn", die bereits titulierten Forderungen nochmal einzeln aufzuschlüsseln.


Zitat (von CS8290):
Soweit ich weiß besteht wegen dieser Forderung auch ein Titel,aber leider bin ich mir nicht sicher da ich auch keine Unterlagen dazu mehr finden kann. Sache liegt gute 7-8jahre zurück und bin in der Zwischenzeit 2Mal umgezogen.

Wenn du dir sicher bist, in der Zeit nie Post vom Gericht bekommen zu haben und dich immer ordentlich umgemeldet hast, schau dir den Titel genau an, wenn sie dir die geforderte Kopie zukommen lassen. Sollte der Vollstreckungsbescheid an eine alte Adresse gegangen sein, kannst du den ggf. wegen falscher Zustellung anfechten und bekommst damit die Möglichkeit, einen großen Teil von titulierten "Unfuggebühren" loszuwerden. Wenn du nach 2015 auch keine Zahlungen mehr geleistet hast, besteht dann sogar die Möglichkeit der Einrede der Verjährung.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Blöd nur, wenn das bereits tituliert ist.

Deswegen schrieb ich ja, dass diese Zusammenfassung unbrauchbar ist. EOS macht das in letzter Zeit öfter. Schickt merkwürdige Zusammenfassungen mit absurd hohen und frei erfundenen Positionen. Fordert man dann Details, wird das verweigert.

Auf normalem Weg wäre aber (wie du weißt) nur 70,20€ berechtigt und danach erst mal nichts mehr. Wie diese weiteren 230€ zustande kommen, das ist das Rätsel.

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#5
 Von 
arnonym117
Status:
Praktikant
(728 Beiträge, 227x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wie diese weiteren 230€ zustande kommen, das ist das Rätsel.


Hast du noch nie Würfel in der Hand gehalten... :grins:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Schon ewig kein Mensch-Besauf-Dich-Nicht gespielt. Müssen wir bei unserer nächsten Party mal wieder machen :O)

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#7
 Von 
CS8290
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erst mal für eure zahlreichen Antworten.

Zitat (von mepeisen):
Eine Forderungsaufstellung ist was anderes. Diese komische Zusammenfassung ist jedenfalls unbrauchbar. Und zudem ist da deutlich mehr im Argen als nur eine Zinsverjährung. 360€ Inkassovergütung ist völliger Schwachsinn. Nicht nur wegen der Konzernverbundenheit.


Ich würde denen folgendes schicken:

"Werte EOS. Sie werden aufgefordert, unverzüglich binnen 14 Tagen folgendes vorzulegen:
- Titel in Kopie
- Detaillierte Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges
- Begründung sämtlicher Anwalts-/Inkassokosten über das RVG
- Rechnungsbelege und Nachweise zur Höhe der Mahngebühren
- Rechnungsbelege und Nachweise zur Höhe der Gerichtskosten und Vollstreckungskosten
Des Weiteren werden sie die Kontoführungskosten und die verjährten Zinsen streichen, sowie die Zinsen auf 5% über Basiszins reduzieren.
Ich diskutiere nicht, ich lasse mich nicht einschüchtern. Weigern Sie sich, werde ich anwaltliche und gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Im übrigen behalte ich mir vor, gegen sämtliche Inkasso-/Anwaltskosten vorzugehen, da es Ihnen ganz grundsätzlich aufgrund der Konzernverbundenheit verboten ist, Gebühren zu erheben."

Dann abwarten, wie sie reagieren.

Danke vielmals für diese Vorlage. Werde sie direkt so rausschicken.
Kann ich sie auch per Mail rausschicken oder sollte ich das per Einschreiben machen?Ist halt auch jedes Mal mit einigen Kosten verbunden,deshalb meine Frage.


Zitat (von arnonym117):

Blöd nur, wenn das bereits tituliert ist. Geht aus dem Schreiben leider nicht hervor und die Inkassos machen gerne so einen "Blödsinn", die bereits titulierten Forderungen nochmal einzeln aufzuschlüsseln.

Leider kann ich das nicht mit 100% iger Sicherheit beantworten. Ich meine da besteht ein Titel aber a) weiß ich das leider nicht mehr genau und b) finde ich bisher keine Unterlagen dazu.
Werde diese Woche mal mein kompletten Dachboden und alle alten Unterlagen noch einmal durchgehen.

Zitat (von arnonym117):

Wenn du dir sicher bist, in der Zeit nie Post vom Gericht bekommen zu haben und dich immer ordentlich umgemeldet hast, schau dir den Titel genau an, wenn sie dir die geforderte Kopie zukommen lassen. Sollte der Vollstreckungsbescheid an eine alte Adresse gegangen sein, kannst du den ggf. wegen falscher Zustellung anfechten und bekommst damit die Möglichkeit, einen großen Teil von titulierten "Unfuggebühren" loszuwerden. Wenn du nach 2015 auch keine Zahlungen mehr geleistet hast, besteht dann sogar die Möglichkeit der Einrede der Verjährung.

Also ordentlich umgemeldet habe ich mich definitiv. Und mittlerweile passiert das ja auch automatisch vom Vermieter,ein Mieter kann sich selbst nicht mehr im Rathaus bei einer Wohnung anmelden. Zumindest bei uns in BW.


Zitat (von mepeisen):

Deswegen schrieb ich ja, dass diese Zusammenfassung unbrauchbar ist. EOS macht das in letzter Zeit öfter. Schickt merkwürdige Zusammenfassungen mit absurd hohen und frei erfundenen Positionen. Fordert man dann Details, wird das verweigert.

Und was hat man dann für Möglichkeiten wenn diese Aufforderung verweigert wird? Das ist ja sogesehen ein Gesetzesverstoß?


Werde erst mal den oben genannten Brief so rausschicken wie von dir formuliert und dann hoff ich das beste.
werde euch aufjedenfall auf dem laufenden halten.

LG

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Und was hat man dann für Möglichkeiten wenn diese Aufforderung verweigert wird? Das ist ja sogesehen ein Gesetzesverstoß?

Zur zeit empfehle ich da eine Beschwerde beim Aufsichtsgericht. Kostet auch nur Briefporto, so eine Beschwerde. Dann muss das Inkasso Farbe bekennen. Alles andere ist etwas zu langatmig.

Signatur:

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#9
 Von 
CS8290
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Und was hat man dann für Möglichkeiten wenn diese Aufforderung verweigert wird? Das ist ja sogesehen ein Gesetzesverstoß?

Zur zeit empfehle ich da eine Beschwerde beim Aufsichtsgericht. Kostet auch nur Briefporto, so eine Beschwerde. Dann muss das Inkasso Farbe bekennen. Alles andere ist etwas zu langatmig.


Hi,

habe heute nun die geforderte Forderungsaufstellung und den Titel in Kopie erhalten.
Das Schreiben dazu sieht mir aber echt komisch aus. Sie behaupten die Kosten wären gerechtfertigt,aber kann nirgends ein BGB oder RVG herauslesen.

Hier wäre der Brief inkl FA und Titel:

Anschreiben 1/2 = https://www.bilder-upload.eu/bild-1e018c-1549995641.jpg.html
Anschreiben 2/2 = https://www.bilder-upload.eu/bild-3e81c9-1549995702.jpg.html
Forderungsaufstellung 1/2 = https://www.bilder-upload.eu/bild-5644c6-1549995757.jpg.html
Forderungsaufstellung 2/2 = https://www.bilder-upload.eu/bild-81be8d-1549995840.jpg.html
Titel in Kopie = https://www.bilder-upload.eu/bild-88bbb3-1549995886.jpg.html

Nach der Bereinigung ist zwar die Forderung von 1070€ auf 822€ gesunken aber kommt es mir nur so vor oder haben die sich nur versucht mit dem Anschreiben rauszureden und haben nachwievor die Forderungsaufstellung nicht ordentlich bereinigt?

Zb folgendes:
- 01.07.2010 Vergleichs/Einigungsgebühr 74€
- 02.02.2011 Bearbeitungsgebühr 10€ (für was?)
- 16.01.2014 Vergleichs/Einigungsgebühr 45€
- 04.09.2015 Vergleichs/Einigungsgebühr 67,50€

Kann man 3Mal eine Einigungsbebühr fordern? Das hat ja nichts mehr mit Schadenminderungspflicht zutun.

Danke schonmal für die Antwort und Hilfe.

LG

-- Editiert von CS8290 am 12.02.2019 19:30

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich schaue mir das heute abend mal genauer an.

Den Titel hast du so bekommen damals? Die Adresse stimmt auch?

Zitat:
Kann man 3Mal eine Einigungsbebühr fordern? Das hat ja nichts mehr mit Schadenminderungspflicht zutun.

Gab es denn Ratenzahlungen? Hast du da vor allem auch eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben? Wenn ja, stand da etwas zu den Gebühren drin?

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Also. Die Bearbeitungsgebühr vom 2.2.2010 ist frei erfundener Quatsch. Streichen.

Zu den Posten vom 21.10.2010/ 10.11.2010/ 13.5.2014/ 18.6.2014: Gab es jemals Einsätze des Gerichtsvollziehers? Das ist nämlich merkwürdig, da drauf der Titelkopie keinerlei Stempel drauf sind. Normalerweise stempelt der GV da drauf ab, dass er tätig war.

Zu den Rücklastschriftkosten vom 9.10.2015/ 7.11.2015 und 19.5.2017. Hattest du denen eine Abbuchungserlaubnis gegeben?

Und wie gesagt oben meine Fragen zu den Ratenzahlungen.

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#12
 Von 
CS8290
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Den Titel hast du so bekommen damals? Die Adresse stimmt auch?

Also der Titel sollte soweit stimmen,auch wenn ich den in meinen Unterlagen nicht mehr finden kann.Ist leider auch 9Jahre her und habe seitdem 3Umzüge hinter mir.Habe aber dafür mehrere Gerichtsvollzieher Schriftstücke gefunden.
Adresse stimmt auch soweit.

Zitat (von mepeisen):

Gab es denn Ratenzahlungen? Hast du da vor allem auch eine Ratenzahlungsvereinbarung unterschrieben? Wenn ja, stand da etwas zu den Gebühren drin?

Ratenzahlung wurde glaub bestimmt mal vereinbart aber kann mich leider nicht dran erinnern jeweils mal was unterschrieben zu haben. Falls doch,müssten sie es mir ja als Nachweis vorlegen oder?
Aber wie gesagt hab das eig generell vermieden irgendwelche vorgedruckten Schuldanderkentnisse zu unterschreiben und zurückzuschicken.

Zitat (von mepeisen):
Also. Die Bearbeitungsgebühr vom 2.2.2010 ist frei erfundener Quatsch. Streichen.

Hab ich mir auch bereits gedacht. Ohne irgendeine Begründung oder sonstiges.

Zitat (von mepeisen):

Zu den Posten vom 21.10.2010/ 10.11.2010/ 13.5.2014/ 18.6.2014: Gab es jemals Einsätze des Gerichtsvollziehers? Das ist nämlich merkwürdig, da drauf der Titelkopie keinerlei Stempel drauf sind. Normalerweise stempelt der GV da drauf ab, dass er tätig war.

Habe dazu Unterlagen vom Gerichtsvollzieher gefunden wo er wegen Teilpfändungen tätig war und da ist alles von Gebühren und vom Datum her alles identisch.
War wahrscheinlich zu dem Zeitpunkt nichts zu holen,deshalb wohl auch kein Stempel.

Zitat (von mepeisen):

Zu den Rücklastschriftkosten vom 9.10.2015/ 7.11.2015 und 19.5.2017. Hattest du denen eine Abbuchungserlaubnis gegeben?

Kann mich nicht an sowas erinnern. Aber wie oben bereits erwähnt,müssen sie mir Unterlagen mit meiner Unterschrift davon vorlegen? Und vor allem ist nach einer Rücklastschrift eine Abbuchungserlaubnis nicht mehr gültig soweit ich weiß? Sie haben es aber 2Monate hintereinander probiert,und zu 2017 kann ich zu 100% sagen dass ich so eine Erlaubnis nie gegeben habe.

LG

-- Editiert von CS8290 am 13.02.2019 18:35

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Also gut. Das heißt, dass es GV-Einsätze gab. Lassen wir das also mal dahin gestellt.

Ich würde denen folgendes schreiben: "Wertes Inkasso. Die Bearbeitungsgebühr vom 2.2.2010 weise ich als frei erfunden zurück. Sie wollen diese streichen. Ebenso weise ich die Rücklastschriftkosten vom 9.10.2015/ 7.11.2015 und 19.5.2017 zurück. Ich kann mich nicht entsinnen, Ihnen eine Abbuchungserlaubnis erteilt zu haben. Die Einigungsgebühren vom 1.7.2010, 16.1.2014, sowie 4.9.2015 weise ich ebenso zurück. Auch hier kann ich mich nicht entsinnen, mit Ihnen eine Vereinbarung getroffen zu haben und die Übernahme irgendwelcher Einigungsgebühren schriftlich bestätigt zu haben. Gemäß ZPO fallen solche Gebühren grundsätzlich ihrer Mandantin zur Last. Ich stelle ansonsten in Aussicht, ihre absichtlich falschen Widergaben zu gesetzlichen Regelungen und Gerichtsurteilen, in Form einer Beschwerde beim Aufsichtsgericht zur Sprache zu bringen. Ich erwarte ihre korrigierte Forderungsaufstellung. Ich diskutiere auch nicht über diese Punkte. Ich behalte mir vor, mit Hilfe der Anwälte des AK Inkassowatch aktiv gegen die falsche Forderungsaufstellung vorzugehen (negative Feststellungsklage)."

Dann mal sehen, wie sie reagieren.

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