Folgender fiktiver Fall sei geschildert: Vermieterin V leitet Räumungsklage gegen Mieter M ein. M bemerkt erst einen Tag vor dem frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung das die fristlose Kündigung von V ausgedachte Gründe enthält, die nicht der Wahrheit entsprechen. Deshalb möchte M in der mündlichen Verhandlung Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einreichen.
1. Ist dies möglich/nötig oder wird die fristlose Kündigung sowieso im laufe des Verfahrens geprüft?
2. Wie muss M die Widerklage formulieren, also was muss M alles beantragen? Nur Feststellung auf Unwirksamkeit, oder muss da nochmal alles aufgelistet werden was M schon bei der Klageerwiederung angegeben hat (Abweisung der Klage von V, V soll Kosten des Verfahren tragen use.)?
-- Editiert von Moderator am 04.02.2019 09:45
-- Thema wurde verschoben am 04.02.2019 09:45
Widerklage Feststellung unwirksame Kündigung
4. Februar 2019
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Frage vom 4. Februar 2019 | 02:52
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Widerklage Feststellung unwirksame Kündigung
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#1
Antwort vom 22. Februar 2019 | 08:45
Von
Status: Gelehrter (11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
ZitatDeshalb möchte M in der mündlichen Verhandlung Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung einreichen. :
Unnötig da - wenn M richtig liegt - die Klage abgewiesen wird.
#2
Antwort vom 22. Februar 2019 | 09:38
Von
Status: Weiser (16474 Beiträge, 9287x hilfreich)
Die Feststellungsklage ist nicht nur unnötig - sie dürfte auch aus formalen Gründen als unzulässig abgewiesen werden (mit Kostentragungspflicht für den M). Denn der Gegenstand der Feststellungsklage ist bereits Gegenstand der Räumungsklage, wodurch das Feststellungsinteresse fehlt.
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