Einbürgerungsantrag und Jobwechsel

4. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Huesped
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Einbürgerungsantrag und Jobwechsel

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich (27 J.) komme ursprünglich aus Mexiko-City, wo ich auch die deutsche Schule besucht habe. Nun bin ich seit 8 Jahren in Deutschland, wo ich ein technisches Bachelor- und Masterstudium auf Deutsch absolviert habe. Nach meinem Studium arbeitete ich ein Jahr als Ingenieur, vor einem halben Jahr wechselte ich intern in eine Manager-Position. Vor zwei Wochen habe ich nun meinen Antrag auf Einbürgerung in der Stadt München gestellt. Jedoch erhielt ich kürzlich ein Jobangebot mit weitaus besseren Konditionen als in meinem jetzigen Arbeitsverhältnis .

Wäre es noch möglich, einen nahtlosen Jobwechsel vorzunehmen, oder stellt die dann auf mich zukommende 6-monatige Probezeit ein Problem für meinen Einbürgerungsantrag dar?

Vielen Dank im Voraus für Ihre kurze Beratung.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Neuanmeldung ya 380
Status:
Lehrling
(1017 Beiträge, 466x hilfreich)

Zitat (von Huesped):
....oder stellt die dann auf mich zukommende 6-monatige Probezeit ein Problem für meinen Einbürgerungsantrag dar?

Damit wirst Du wohl rechnen müssen, dass man die Probezeit beim neuen Arbeitgeber abwartet. Zudem ist es fraglich, ob man die Studienzeiten vollumfänglich zur notwendigen
Aufenthaltszeit von 8 Jahren anrechnet.

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#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32207 Beiträge, 5658x hilfreich)

Zitat (von Huesped):
Vor zwei Wochen habe ich nun meinen Antrag auf Einbürgerung in der Stadt München gestellt.
Bleibst du nach dem Jobwechsel in München?
Gerade in München wird es noch sehr lange dauern, bis *du dran bist*.
Noch in 2018 waren Wartezeiten nach Antragstellung von 15-18 Monate üblich. Das war dann erst die Einbürgerungszusicherung.
Die Anrechnung der Studienzeiten ist aber inzwischen auch in Bayern üblich.
Du hast sicher längst eine AE zum Arbeiten.

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#3
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Nein, die Probezeit bei einer Neuanstellung ist kein Problem bei einer Einbürgerung nach 8 Jahren rechtmäßig gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (und wie Anami erwähnt hat: die Jahre mit Studien-AE werden mittlerweile auch in Bayern angerechnet). Dann kann man nach § 10 StAG eingebürgert werden und profitiert von den großzügigeren Regeln in Bezug auf Lebensunterhaltssicherung.

Nach § 10 (1) Nr. 3 StAG reicht es, wenn man keine Sozialleistungen bezieht oder bezogen hat (selbst bei Bezug von Sozialleistungen, der als unverschuldet gilt, kann man eingebürgert werden). Auch ein evtl. Bezug von ALG I wäre kein Problem (da es eine reine Versicherungsleistung ist). Nur bei Einbürgerungen nach anderen Paragraphen wird eine Prognose gestellt, ob der Lebensunterhalt wahrscheinlich auch zukünftig gesichert sein wird. Das betrifft dann Einbürgerungswillige, die schon nach kürzerem Aufenthalt in Deutschland eingebürgert werden wollen.

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#4
 Von 
Quinansen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

meinem Kind mit deutschen Wurzeln zu helfen.

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32882 Beiträge, 17269x hilfreich)

Die Anrechnung der Studienzeiten ist aber inzwischen auch in Bayern üblich. Wir hatten die Diskussion schon mal, aber ich halte das immer noch für höchst zweifelhaft - dass das niemand, aber auch wirklich niemand ins Web geschrieben hat, keine Anwaltskanzlei, keine Hilfsorganisation, einfach niemand, das ist doch schon sonderbar, oder? Dass die gleiche Regelung in BW abgeschafft wurde - das kann man auf zig Seiten im Web nachlesen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32207 Beiträge, 5658x hilfreich)

Ja, ich erinnere mich auch. Ich hatte es im Netz gefunden. Aber wo?? :sweat:

http://palm-bonn.de/studenten.htm
Die überwiegende Zahl der Bundesländer hat sich daher dafür ausgesprochen, die Zeiten einer Aufenthaltsbewilligung von insbesondere ehemaligen Studenten vorbehaltlos als gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG anzurechnen, wenn zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein ausreichender Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung) vorliegt."

Aber auch:
http://www.123recht.de/ratgeber/auslaenderrecht/Anrechnung-der-Studiumszeiten-im-Rahmen-der-Einbuergerung-__a126147.html
Lediglich in Bayern und Sachsen werden gelegentlich die genannten Zeiten nicht mit angerechnet.
(von wann ist diese Aussage?)

http://deutsch-werden.de/de/sachsen-studienzeit-aupairzeit-anrechnung
Vielmehr erscheint es vor diesem Hintergrund geboten, den Wertungswiderspruch aufzulösen, der darin besteht, dass beim Erhalt eines Daueraufenthaltsrechts nach § 9 Absatz 4 Nummer 3 AufenthG die Dauer des Studiums nur zur Hälfte angerechnet

http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/165323776206
Ausländer, die die Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nicht oder noch nicht erfüllen, können nach Ermessen eingebürgert werden, soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Für die individuelle Beratung und Antragstellung - auch hinsichtlich der erforderlichen Unterlagen - wenden Sie sich bitte an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kreisverwaltungsbehörde.


Also kann man dem TE nur empfehlen: Hin zur Behörde, nachfragen.
Warten sowieso.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zur Anrechnung von Studienzeiten: Im [link=https://www.bverwg.de/260416U1C9.15.0]Bundesverwaltungsgerichts-Urteil vom 26.04.2016 - BVerwG 1 C 9.15 [/link] geht es um die Wertung von Studienjahren mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 als gewöhnlicher Aufenthalt (rechtmäßig ist der Aufenthalt sowieso). Beim Bundesverwaltungsgericht ging es um ein bayerisches Urteil, in dem die Anrechnung der Studienjahre bei der Anwendung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verneint worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung zurückgewiesen, weil es davon ausgeht, dass der Aufenthalt für ein komplettes Studium in Deutschland nicht nur vorübergehend ist (auch wenn es in diesem Fall um den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt ging, kann man dem Urteil eine prinzipielle Einordnung der Definition eines gewöhnlichen Aufenthalts im Sinnes des StAG entnehmen).

Seit das Aufenthaltsrecht eine ganz offizielle Möglichkeit geschaffen hat, nach dem Studium zu bleiben, wenn man einen adäquaten Arbeitsplatz findet, ließ sich die Annahme nicht mehr halten, dass Ausländer, die zum Studium kommen, Deutschland nach dem Studium wieder verlassen werden und der Aufenthalt zum Studium deshalb automatisch vorübergehender Natur sei.

Da der Fragesteller hier ein Bachelor- und Masterstudium absolviert (also abgeschlossen) hat, wird das höchstrichterliche Urteil auf ihn anwendbar sein. Ich hatte das auch nur im Nebensatz erwähnt, weil es eigentlich nicht zur gestellten Frage gehörte.

[link=http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2015-N-42872?AspxAutoDetectCookieSupport=1]VGH München, Urteil v. 11.02.2015 – 5 B 14.2090 [/link] (unter Punkt 21):

Zitat:
Es ist daher umgekehrt davon auszugehen, dass ein Ausländer bei Aufnahme eines (vollständigen) Studiums im Inland, das wie im vorliegenden Fall mehr als vier Jahre dauert, nicht mehr nur vorübergehend hier verweilt, sondern seinen Lebensmittelpunkt hier einrichten will (so auch SächsOVG, U. v. 5.9.2013 - 3 A 793/12 - juris Rn. 35-37 sogar für ein nicht abgeschlossenes Studium).


Die unterschiedliche Behandlung von Jahren mit Studien-AE in den verschiedenen Bundesländern hängt wohl vor allem an der Frage, ob auch Jahre eines nicht abgeschlossenen Studiums als gewöhnlicher Aufenthalt gewertet werden. Bei einem vollständig in Deutschland absolviertem, abgeschlossenem Studium sollte auch jeder bayerischen Einbürgerungsbehörde die Argumente fehlen, wenn sie Studienjahre nicht anrechnen wollen.

Der "Wertungswiderspruch" bei den Voraussetzungen für den Erwerb einer Niederlassungserlaubnis und für die Einbürgerung ist auch in anderen Bereichen in den Gesetzen selber angelegt; zum Beispiel bei der Lebensunterhaltssicherung: die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind strenger als für die Einbürgerung. Das ist halt etwas widersprüchlich, resultiert wahrscheinlich aber noch aus der Zeit, als es Normalität war, dass man seine bisherige Staatsbürgerschaft aufgeben musste (und man davon ausging, dass Einbürgerungswillige auch immer einiges aufgeben, um Deutsche zu werden, während Ausländer mit NE dies nicht tun und folglich mehr vorweisen müssen, wenn sie einen dauerhaften Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland haben wollen).

-- Editiert von Felicite am 06.02.2019 21:43

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
josef2203
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

es hängt von der Behörde.Bei uns haben die die Probezeit abwarten wollen ob der Antrag seit 2 Jahren anhängig ist.Hast Du in der Zwischenzeit eine Rückmeldung erhalten?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
josef2203
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 0x hilfreich)

es hängt von der Behörde.Bei uns haben die die Probezeit abwarten wollen ob der Antrag seit 2 Jahren anhängig ist.Hast Du in der Zwischenzeit eine Rückmeldung erhalten?

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