SEPA-Mandat und Rückbuchungen

4. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)
SEPA-Mandat und Rückbuchungen

Guten Tag,

ich hätte ein paar Fragen zum SEPA Universum:
Ich hab hier gelesen (https://www.novalnet.de/payment-lexikon/sepa-mandatserstellung-vorgaben-sind-unbedingt-einzuhalten?fbclid=IwAR1A8gnqlem0_xOXQuwsfdpHk-Zj43dqY9mF2HlQ181r3BPQXk9LSNRLmOw), dass eine SEPA-Mandatserstellung schriftlich unterschrieben werden muss, damit diese gültig ist.

Ich habe einen Vertrag über check24 abgeschlossen bei einem Drittanbieter. Dort musste man nur eine Haken für die SEPA-Mandat-Zustimmung ankreuzen. Anschließend habe ich sämtliche Vertragsunterlagen zugeschickt bekommen ohne jemals wieder etwas unterschrieben zurückgeschickt zu haben.
Für mich klingt es so als wäre das keine gültige SEPA-Mandat-Zustimmung oder doch?
Zusätzlich wurde während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung die abbuchende Konten gewechselt. Heißt konkret in meinem Vertragsunterlagen ist ein deutsches Konto angegeben die Abbuchungen erfolgten jedoch aus einem GB Konto.
Eine Mandat-Id sowie Gläubiger-Id wurde mir auch nie mittgeteilt.

Zu meiner zweiten Fragen, wenn es keine korrekte SEPA-Mandat-Zustimmung war, kann ich Lastschriften 13 Monate lange zurückfordern (https://www.kanzlei-hollweck.de/ratgeber/bankkonto-und-lastschrift/?fbclid=IwAR2wq_wa8nMhJfPs6baioyBdnb3g_jm4X2E-cBA0NA5-Ay1vUGac0vAJw5M).
Meinte Bank teilte mir mit, dass dies korrekt sei, da aber die Rückbuchungen von einem GB Konto erfolgt, muss ich mit Gebühren von 60-100 Euro rechnen.
Sowie ich das verstanden habe, ist der Sinn jedoch, wenn es eine unerlaubte Abbuchung war, dass mir keine Kosten entstehen dürfen. Oder liege ich hier falsch?

Beste Grüße


-- Editiert von MichaelMaier1990 am 04.02.2019 19:40

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31 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
dass eine SEPA-Mandatserstellung schriftlich unterschrieben werden muss, damit diese gültig ist.

Nö, muss es nicht. Es gibt auch elektronische Formen.

Zitat:
Zusätzlich wurde während der Vertragslaufzeit ohne Vorankündigung die abbuchende Konten gewechselt.

Gläubigerseitig ist das Mandat nicht an eine Kontonummer gebunden, soweit ich das im Kopf habe.

Zitat:
Eine Mandat-Id sowie Gläubiger-Id wurde mir auch nie mittgeteilt.

das dürfte allerdings unzulässig sein.

Zitat:
Meinte Bank teilte mir mit, dass dies korrekt sei, da aber die Rückbuchungen von einem GB Konto erfolgt, muss ich mit Gebühren von 60-100 Euro rechnen.

Solche Gebühren auszurufen dürfte vollkommener Unsinn sein.
Ich weiß natürlich nicht, wie lange GB noch im SEPA-Zahlungsraum bleibt. Könnte nach Brexit anders aussehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Nö, muss es nicht. Es gibt auch elektronische Formen.

Korrekt.
Dann muss es aber doch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden?
Ich wette das der TS keine solche gegeben hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke erstmal für die schnellen Antworten :) .



Also bei meinen anderen Verträge über Vermittlerportale oder seriösen Anbieter, habe ich entweder eine Pre Notfication erhalten oder die Vertragsunterlagen mit Mandaten-Id und Gläubiger-Id erhalten.

Darum meine Frage: Reicht wirklich ein Haken setzen bei einem Vermittlerportal oder muss ich dann noch was unterschreiben?

Zitat (von mepeisen):

das dürfte allerdings unzulässig sein.


Reicht das aus um die Buchungen rückbuchen zu lassen?


Zitat (von mepeisen):

Solche Gebühren auszurufen dürfte vollkommener Unsinn sein.
Ich weiß natürlich nicht, wie lange GB noch im SEPA-Zahlungsraum bleibt. Könnte nach Brexit anders aussehen.


Okay morgen nochmal die Bank anrufen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von mepeisen):
Nö, muss es nicht. Es gibt auch elektronische Formen.

Korrekt.
Dann muss es aber doch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden?
Ich wette das der TS keine solche gegeben hat.


Nee habe ich nicht wie oben gesagt nur ein Haken gesetzt.
Bei anderen Anbieter habe ich dann eine Übersicht zu geschickt bekommen mit Mandaten-Id und Gläubiger-Id sowie eine Pre Notfication.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Okay ich korrigiere, die Gläubiger-Id steht in dem check24 Antrag für das Sepa Mandat (kann ich auch mal hochladen), aber ich habe die Mandat-Id außer aus der Abbuchung nie erhalten und das Sepa-Mandat auch nie unterschrieben zurückgeschickt.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von MichaelMaier1990):
und das Sepa-Mandat auch nie unterschrieben zurückgeschickt.

Wie gesagt, es muss nicht unterschrieben zurückgeschickt werden.

Die Frage ist, braucht es eine qualifizierten elektronische Signatur des Verbrauchers, reicht schon eine vom Portal, oder braucht es gar keine.


Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von MichaelMaier1990):
und das Sepa-Mandat auch nie unterschrieben zurückgeschickt.

Wie gesagt, es muss nicht unterschrieben zurückgeschickt werden.

Die Frage ist, braucht es eine qualifizierten elektronische Signatur des Verbrauchers, reicht schon eine vom Portal, oder braucht es gar keine.


Ja das habe ich verstanden, aber warum kann das Portal für mich digital unterschreiben?
Ich habe weder etwas digital noch physisch unterschrieben, darum die Frage wann es wirklich gültig ist...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vielleicht ist vielen Firmen einfach nicht so ganz bewusst, was sie dem Wortlaut nach eigentlich dürften und was eher nicht.
In 99,9% der Fälle funktioniert es, die Banken spielen auch mit und die Kunden genauso, weil sie das ja auch wollen.

Für die Fälle, wo es dann nicht funktioniert, die versucht man dann einfach vernünftig abzuwickeln. Alles eine Kostenfrage. Also wie teuer ist es, sauber zu arbeiten und wie viele Kunden vergrault man dann vielleicht, weil man Hürden aufbaut, die andere Anbieter nicht haben... Wie viel kostet es, bei den wenigen Problemfällen dann einfach kulant zu reagieren.

Zumindest würde ich es so sehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Vielleicht ist vielen Firmen einfach nicht so ganz bewusst, was sie dem Wortlaut nach eigentlich dürften und was eher nicht.
In 99,9% der Fälle funktioniert es, die Banken spielen auch mit und die Kunden genauso, weil sie das ja auch wollen.

Für die Fälle, wo es dann nicht funktioniert, die versucht man dann einfach vernünftig abzuwickeln. Alles eine Kostenfrage. Also wie teuer ist es, sauber zu arbeiten und wie viele Kunden vergrault man dann vielleicht, weil man Hürden aufbaut, die andere Anbieter nicht haben... Wie viel kostet es, bei den wenigen Problemfällen dann einfach kulant zu reagieren.

Zumindest würde ich es so sehen.


Ja mir geht es gerade darum, zu prüfen ob ein gültiges Sepa-Mandat vorliegt oder nicht. Für mich sieht es nach einem Formfehler aus. Dadurch hätte ich eben das Recht Lastschriften zurückbuchen zu lassen die bis zu 13 Monate zurückliegen.

Ich habe leider nicht mehr Info wie ich habe einen Vetrag über ein Vermittlerportal (check24) abgeschlossen.
Daraufhin gabs eine E-Mail mit der Sepa-Mandat wo meine Daten, IBAN,BIC usw. drin standen mit der Gläuber-Id drauf. Jedoch keine Unterschrift von mir weder digital noch physisch.
Ich habe von dem Unternehmen den Vertrag und den Antrag nochmal per Post zugeschickt bekommen auch hier fehlte bei den Sepa-Daten die Gläubiger-ID sowie die Mandat-ID.
Bei der ersten Abbuchung waren die Daten ausgefüllt.

Bei den bisherigen anderen Unternehmen habe ich zuvor IMMER die Gläubiger-ID sowie meine Mandat-ID zugeschickt bekommen vor der ersten Abbuchung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Aha ich sehe gerade, dass in der E-Mail beim Zahlungsart folgendes steht.
"Mandatsreferenz erhalten Sie mit den Stromunterlagen"

In den nochmal Stromunterlagen, die ich per Post erhalten habe nachgeschaut kein, kein Mandatsreferenz im Sepa-Abschnitt.
Mithilfer diesen Link https://www.novalnet.de/payment-lexikon/sepa-mandat-verfallt-nach-36-monatiger-nichtnutzung würde ich sagen die Sepa zustimmung ist ungültig, da ein Formfehler vorliegt.

Wie seht ihr das?

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#11
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Gefühlt ist dieses SEPA entweder zu kompliziert oder es gibt keine Fälle dazu.
Es muss doch irgendwo eindeutig geregelt sein, wann eine SEPA durch einen "Fehler" gültig oder ungültig ist?

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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

nochmal etwas Grundsätzliches: Warum willst du denn zurückbuchen lassen? Das ändert doch nichts an der Zahlungspflicht (ich gehe davon aus, dass du den Strom auch bekommen/verbraucht hast).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Hier ist meine Information:
Die meisten Unternehmen, die per SEPA-Basislastschrift abbuchen, halten sich nicht an die Regeln. Das gilt insb. für Unternehmen, die online Verträge anbieten (also auch die insolvente BEV).

Vorteil für den Kunden: Da sich die Unternehmen nicht an die Regeln halten, dürfen die Kunden Lastschriften bis zu 13 Monate nachher zurückbuchen.
Die Unternehmen (die Banken, die das Geld abgebucht haben) müssen die SEPA-Lastschriftmandate eigentlich innerhalb von 24h einreichen, wenn ein Kunde eine Rückbuchung (mehr als 8 Wochen) beantragt. Das wird der Insolvenzverwalter nicht schaffen.
Das Mandat darf zwar nachgereicht werden. Wenn es da aber Formfehler gibt, lässt sich die Rückbuchung nicht mehr aufhalten.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Vorteil für den Kunden: Da sich die Unternehmen nicht an die Regeln halten, dürfen die Kunden Lastschriften bis zu 13 Monate nachher zurückbuchen.
Und wieder: Wo ist der Vorteil, wenn alsbald Mahnungen eintrudeln?

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

nochmal etwas Grundsätzliches: Warum willst du denn zurückbuchen lassen? Das ändert doch nichts an der Zahlungspflicht (ich gehe davon aus, dass du den Strom auch bekommen/verbraucht hast).

Stefan


Ich habe am 2.1.2019 eine korrekte Abschlußrechnung erhalten mit einem Guthaben von xxx Euro, habe die BEV schon vor Insolvenz angemahnt zu zahlen mit Frist und allem drum und dran, somit besteht aus meiner Sicht das Recht das Guthaben aufzurechnen. Da die letzte Abbuchung über 8 Wochen zurückliegt und ich der Meinung bin das Sepa-Mandat ist ungültig, hätte ich 13 Monate Zeit Rückbuchungen zu veranlassen mit denen ich (auf-)gegenrechnen kann.

Ob meine Vermutungen alle stimmen, soll im Notfall der IV mit meinem Anwalt klären (Rechtschutz vorhanden).
Mir geht es ja erstmal darum herauszufinden ob ich Rückbuchungen veranlassen kann die älter als 8 Wochen sind.

PS: gut kombiniert, dass es um die BEV geht ;)

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 08.02.2019 23:09

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 08.02.2019 23:10

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Hier ist meine Information:
Die meisten Unternehmen, die per SEPA-Basislastschrift abbuchen, halten sich nicht an die Regeln. Das gilt insb. für Unternehmen, die online Verträge anbieten (also auch die insolvente BEV).

Vorteil für den Kunden: Da sich die Unternehmen nicht an die Regeln halten, dürfen die Kunden Lastschriften bis zu 13 Monate nachher zurückbuchen.
Die Unternehmen (die Banken, die das Geld abgebucht haben) müssen die SEPA-Lastschriftmandate eigentlich innerhalb von 24h einreichen, wenn ein Kunde eine Rückbuchung (mehr als 8 Wochen) beantragt. Das wird der Insolvenzverwalter nicht schaffen.
Das Mandat darf zwar nachgereicht werden. Wenn es da aber Formfehler gibt, lässt sich die Rückbuchung nicht mehr aufhalten.


Okay dann rufe ich am Montag nochmal die Bank und frage mal nach warum Sie dafür Gebühren von bis zu 100 Euro verlangen, wenn es ihre Pflicht wäre Rückbuchungen zu veranlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
... mit denen ich (auf-)gegenrechnen kann.
Laut AGB darfst du nicht aufrechnen, ich denke das ist eindeutig.

Zitat:
Ob meine Vermutungen alle stimmen, soll im Notfall der IV mit meinem Anwalt klären (Rechtschutz vorhanden).
Imho müsstest du aber sogar mit einer Betrugsanzeige rechnen, da hilft dir dann auch kein Rechtschutz.

Sorry, aber es ist nicht so einfach wie manche glauben. Bei einer Lastschrift-Rückbuchung muss man nicht nur fragen ob man es kann, sondern auch ob man darf.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Tip: Ihre Bank schriftlich und nachweisbar auffordern, den Betrag zurückzubuchen.
Dann ist die Bank im Zugzwang - nicht abwimmeln lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Stefan erstmal für deine Zeit und Einschätzung

Zitat:
... mit denen ich (auf-)gegenrechnen kann.Laut AGB darfst du nicht aufrechnen, ich denke das ist eindeutig.

Welcher Punkt sagt das aus? Ich sehe in meinem AGB erstmal nichts (was nichts heißen muss).

In den AGB ist geklärt, dass Auszahlungen unverzüglich stattzufinden haben. Was liegt jetzt schwerer? Außerdem ist die Aufrechnung doch in §§ 387 -389, 391 BGB geklärt.

Und meine Forderungen sind vor der Insolvenz entstanden mit der gültigen Abschlussrechnung und solange das Verfahren nicht eröffnet wurde (https://dejure.org/gesetze/InsO/96.html) sehe ich hier kein Betrug.

Zitat (von reckoner):

Sorry, aber es ist nicht so einfach wie manche glauben. Bei einer Lastschrift-Rückbuchung muss man nicht nur fragen ob man es kann, sondern auch ob man darf.

Ungültiges Sepa Mandat ist doch ein Grund, dass man darf

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 09.02.2019 14:52

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Tip: Ihre Bank schriftlich und nachweisbar auffordern, den Betrag zurückzubuchen.
Dann ist die Bank im Zugzwang - nicht abwimmeln lassen.


Ja wenn ich mir wirklich sicher bin, dass das Sepa Mandat ungültig ist, dann mach ich das. Danke für den Tip :)
Was denkst du ist es ungültig wenn man keine Mandat-Id vorher erhalten hat sondern erst in der Abbuchung?

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
... mit denen ich (auf-)gegenrechnen kann.
Laut AGB darfst du nicht aufrechnen, ich denke das ist eindeutig.

Kann man mein Beitrag von oben nicht mehr verändern. Schau mal hab folgendes gefunden:
Die zulässige Aufrechnung
Zitat:
.
Soweit die Möglichkeit zur Aufrechnung bereits vor Verfahrenseröffnung bestanden hat, bestimmt § 94 InsO , dass dann die Aufrechnung auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich ist. Ein in diesem Fall zur Aufrechnung befugter Gläubiger ist daher nicht auf eine Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle nach § 174 ff. InsO beschränkt.

Aufrechnung im Insolvenzeröffnungsverfahren
Die Aufrechnungsregeln der §§ 94 ff. InsO greifen erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Für den Fall, dass eine Aufrechnungslage bereits in der Zeit zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, ist diese grundsätzlich wirksam. Allerdings hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass zumindest dann, wenn die Aufrechnungslage in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder in Kenntnis des Insolvenzantrages herbeigeführt worden ist, eine Aufrechnung gem. § 96 Abs. I Ziff. 3 InsO anfechtbar ist.

Quelle: http://www.insolvenzberatung.de/page73/page64/page64.html?fbclid=IwAR2ijb4Fko5mCA34sxXzBKtYp0uz-QC95wHAGwYBCKbVfQT0xnf-vudOAdo


Klingt für mich so, dass ich mich beeilen sollte mit aufrechnen ;)

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120361 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Laut AGB darfst du nicht aufrechnen, ich denke das ist eindeutig.

Naja, nicht alles was in AGB steht hält einer rechtlichen Überprüfung stand ...



Zitat (von MichaelMaier1990):
Ungültiges Sepa Mandat ist doch ein Grund, dass man darf

Nö, das ist nur ein Grund das man es kann.
Es ist jedoch so, das wenn man solche Rechte ausübt, auch darauf achten muss das das nicht rechtsmissbräuchlich ist. Wenn die Zahlungspflicht also unverändert fortbesteht, dann hat man möglicherweise ein (teures) Problem.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Es ist jedoch so, das wenn man solche Rechte ausübt, auch darauf achten muss das das nicht rechtsmissbräuchlich ist. Wenn die Zahlungspflicht also unverändert fortbesteht, dann hat man möglicherweise ein (teures) Problem.


Okay korrekt, wenn das Sepa Mandat ungültig wäre hätte ich die Möglichkeit 13 Monate zurückbuchen zu lassen, ob es rechtmäßig ist steht auf einem anderen Blatt.

Aber da konnte ich bisher keine eindeutige Meinung finden, vieles spricht dafür, dass es rechtens sein könnte.
Rechnung wurde am 2.1.1019 erstellt mit eindeutigem Guthaben. 14 Tage Frist habe ich gesetzt welche ausgelofen ist vor Insolvenz. Somit denke ich, ich hätte das Recht aufzurechnen, da meine Forderung eindeutig vor Insolvenz bestand. Wollte auch nur 2 Abbuchungen zurückholen, so dass ich immer noch ein Guthaben hätte, aber der Verlust eben im Rahmen ist. Ich will ja das Zahlen was ich verbraucht habe.

Was könnten für Kosten auf mich zukommen, damit ich abschätzen kann ob es sich wirklich lohnt das Risiko einzugehen. Ich wäre auch bereit vor Gericht zu gehen da eine Rechtschutz besteht, wenn man Sie nicht hier benutzt wann dann ;)


EDIT: Anscheinend sind auch checkboxen erlaubt ohne Unterschrift, dann wäre die Erteilung wohl doch rechtens?!? Oh man blick nicht mehr durch :D
http://single-euro-payments-area.de/sepa-mandat-erteilung-in-deutschland

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 09.02.2019 19:48

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 09.02.2019 19:55

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Welcher Punkt sagt das aus? Ich sehe in meinem AGB erstmal nichts (was nichts heißen muss).
7.5: "7.5 Die Verrechnung eines dem Kunden ggf. von der BEV zu gewährenden Bonus mit Forderungen der BEV aus unterjähriger Abrechnung vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen."
Ich gehe dabei davon aus, dass es auch um einen Bonus geht.

Zitat:
Ungültiges Sepa Mandat ist doch ein Grund, dass man darf
Nee, das ist ein Grund das man kann. Ich meinte "dürfen" im rechtlichen Sinne.
Beispiel: Jemand hat gar keine Erstattung, vielleicht sogar eine Nachzahlung. Der dürfte dann natürlich die Lastschriften nicht widerrufen.

Zitat:
Klingt für mich so, dass ich mich beeilen sollte mit aufrechnen
Ich wüsste nicht was das noch ändern sollte - das du Kenntnis hast kannst du wohl nicht abstreiten.

Zitat:
Somit denke ich, ich hätte das Recht aufzurechnen, da meine Forderung eindeutig vor Insolvenz bestand.
Korrekt. Der Haken ist aber, dass du es nicht getan hast (vor der Insolvenz meine ich).

Zitat:
Was könnten für Kosten auf mich zukommen, damit ich abschätzen kann ob es sich wirklich lohnt das Risiko einzugehen. Ich wäre auch bereit vor Gericht zu gehen da eine Rechtschutz besteht, wenn man Sie nicht hier benutzt wann dann
Wie schon gesagt könnte es zu einem Strafverfahren kommen (Rechtschutz gibt es aber nur für Zivilrecht).

Stefan

PS: Ich persönlich - auch ehemaliger BEV-Kunde - hab' die letzte Lastschrift widerrufen, mein Fall ist aber etwas anders gelagert.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
MichaelMaier1990
Status:
Schüler
(265 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von reckoner):


7.5: "7.5 Die Verrechnung eines dem Kunden ggf. von der BEV zu gewährenden Bonus mit Forderungen der BEV aus unterjähriger Abrechnung vor Ablauf eines Belieferungsjahres sowie mit Abschlagszahlungen vor Erteilung der ersten Jahresverbrauchsrechnung ist ausgeschlossen."
Ich gehe dabei davon aus, dass es auch um einen Bonus geht.


Schaue ich mal nach.
Geht teilweise um den Bonus teilweise um zu hohe Abschläge. Aber mein Belieferungsjahr ist vorbei und die Jahresverbrauchsrechnung ist ebenfalls zugestellt, deshalb würde ich doch gegen diese Regel gar nicht verstoßen oder?

Zitat (von reckoner):
Nee, das ist ein Grund das man kann. Ich meinte "dürfen" im rechtlichen Sinne.
Beispiel: Jemand hat gar keine Erstattung, vielleicht sogar eine Nachzahlung. Der dürfte dann natürlich die Lastschriften nicht widerrufen.

Ja korrekt, habe ich schon korrigiert meine Aussage :)

Zitat (von reckoner):
Korrekt. Der Haken ist aber, dass du es nicht getan hast (vor der Insolvenz meine ich)..

Ja korrekt, weil ich bisher keine Rückbuchungen machen kann/konnte, aber da das Verfahren (noch) nicht eröffnet ist und meine Forderungen davor entstanden sind, sehe ich da jetzt kein Problem

Zitat:
Wie schon gesagt könnte es zu einem Strafverfahren kommen (Rechtschutz gibt es aber nur für Zivilrecht).

Ich sehe es eher so, dass der IV das Geld zurückwill und Klagen muss.


Zitat:

PS: Ich persönlich - auch ehemaliger BEV-Kunde - hab' die letzte Lastschrift widerrufen, mein Fall ist aber etwas anders gelagert.

Ja klar jeder Fall ist anders, darum ist es ja so schwer Aussagen zu bekommen. Hoffe dein Verlust war nicht allzuhoch

EDIT:
Also laut https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/sepa-glaeubiger-id_186_186982.html?page=6

Zitat:

11. Auf welchen Belegen oder Schreiben muss die Gläubiger-ID und/oder Mandatsreferenz angegeben werden?

- Auf dem Mandat selbst, wobei die Mandatsreferenz bis zur ersten Lastschrift nachgereicht werden kann,

- in der Vorabankündigung,

- in der Lastschrift,

- im Schreiben zur Überführung von vorhandenen Ermächtigungen in SEPA-Basismandate.

wurde auf jeden Fall gegen Punkt 1 verstoßen, aber ob darum das Sepa-Mandat ungültg ist habe ich noch nicht rausgefunden

-- Editiert von MichaelMaier1990 am 09.02.2019 23:23

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich hänge mich mit meiner Frage dran...

- BEV Kunden im Jahr 2018 (1.1 bis 31.12)
- Endabrechnung Ende Januar komplett falsch (falsche Zählerstände) bekommen mit einer Forderung an mich von 100 EUR, außerdem wurde Bonus nicht berücksichtigt (Der Bonus ist ein Rabatt als Teil der Endabrechnung).
- Bei korrekter Berechnung ergibt sich ein Guthaben von mir von rund 183 EUR
- BEV hatte ich Wochen vor Endabrechnung auf meine korrekte Berechnung hingewiesen (email, FAX)

Mein SEPA Mandat wurde nur per Haken gewährt. Unterschrieben wurde nie, auch nicht elektronisch.

Jetzt habe ich verschiedene Optionen im Kopf:
1) Antrag auf Rückbuchung von 3 Monaten wegen fehlendem Mandat. Das würde etwas mehr als meinen Bonus abdecken. Nach Buchung des Geldes könnte ich den Differenzbetrag an das BEV Konto überweisen.
2) Antrag auf Rückbuchung aller Abschläge wegen fehlendem Mandat. Nach Buchung des Geldes könnte ich den Gesamtbetrag der korrekten Endabrechnung an das BEV Konto überweisen.

Gibt es noch andere Optionen oder Meimungen?

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich bleibe dabei, dass reguläre Abschläge nicht mit einer Rückzahlung aus Endabrechnung verrechnet werden dürfen. Imho sind die AGB da recht eindeutig.

Zitat:
Mein SEPA Mandat wurde nur per Haken gewährt. Unterschrieben wurde nie, auch nicht elektronisch.
Ob das Mandat nun gültig ist oder nicht ändert doch nichts, du hast einen Vertrag geschlossen und daran musst du dich halten (jedenfalls bis zum Insolvenzantrag).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12329.11.2022 00:29:27
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich buche einfach 2 Abschläge zurück mit Verweis auf falsches oder fehlendes Mandat. Die Bank kann ja binnen 30 Tagen belegen, dass Mandat besteht, dann bekomme ich eh kein Geld. Und wenn nicht, bekomme ich 160 EUR von meinen offenen 180 EUR.

Von daher hat die BEV mehr Geld bekommen von mir (20 EUR), als Ihnen per Endabrechnung tatsächlich zusteht. Die korrekte Endabrechnung hatte ich der BEV vor der Insolvenz mitgeteilt.

Ich kann auch alle zurückgehen lassen und den kompletten Betrag dann auf das bekannt Konto überweisen. Denn die Lastschrift war ggf. wirklich so nicht zulässig.

Geht mir ja nicht drum, nichts zu zahlen, sondern nur den korrekten Betrag zu zahlen.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13747 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

wieso schreibst du jetzt fast das Gleiche nochmal? Hast du überhaupt über meinen Beitrag nachgedacht?

Du hast einen Vertrag geschlossen, und dich damit verpflichtet die Abschläge zu zahlen, und zwar mit Aufrechnungsverbot. Abgerechnet wird nur über die Endabrechnung, und da kam halt die Insolvenz dazwischen.

Nehmen wir mal ein anderes Beispiel: Möbelhaus - du hast eine Anzahlung in bar geleistet, dann Insolvenz und die Möbel werden nicht mehr geliefert. Meinst du, dass du dann auch einfach hingehen und dir den Betrag aus der Kassen nehmen kannst? Oder alternativ ein paar Restmöbel die da noch rumstehen?
Ich verstehe nicht warum geglaubt wird, dass bei unbarer Zahlung ein anderes Recht gilt.

Oder noch ein anderes Beispiel: Kauf mit Lastschrift, alle zufrieden. Nun benötigt der Käufer nach 12 Monaten Geld und findet heraus, dass es kein rechtsgültiges Mandat gab, also Rückbuchung. Ist das OK?
Nein, ist es nicht, es dürfte sogar eine Straftat sein.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5049 Beiträge, 1961x hilfreich)

Eine SEPA-Rücklastschrift ist keine verbotene Eigenmacht (Griff in die Kasse beim Möbelhaus).
BEV hat die Lastschriften über eine britische Bank eingezogen. Ich bezweifele, dass diese Bank rechtzeitig gültige Mandate vorweisen kann.

0x Hilfreiche Antwort

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