Ablehnung Einzug Lebensgefährte und Kind wegen Abnutzung

5. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
JuleMu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ablehnung Einzug Lebensgefährte und Kind wegen Abnutzung

Hallo ihr lieben

Ich brauche auch nochmal Euer Wissen...

Wir sind vor 7 Jahren als Paar in unsere Wohnung eingezogen. Sie hat 80 qm, 3 Zimmer. Es kam ein Kind, dann Trennung, ich wohne mit meinem Kind noch in der Wohnung.
Jetzt habe ich meine Vermieterin gefragt, ob mein Partner mit seinem Kind (3) einziehen darf, sie beruft dich darauf, dass sie die Wohnung an 2 Personen vermietet hat und eben eine übermäßige Abnutzung befürchtet und hat daher abgelehnt.

Kann ich was dagegen tun?

Den Auszug unten habe ich aus einem Beitrag zur Überbelegung gefunden...

Zitat (von Lolle):
M.E. wären die bald 6 Personen auf 60m² zwar hart an der Grenze (8-10m² je Person bzw. je nach Bundesland teilweise auch anders gesehen) - aber alleine dieser Umstand nicht unbedingt ein Kündigungsgrund, solange die Wohnung selbst auch soviele Personen verkraftet.
- ein Stichwort ist hier
.......
- oder eine übermäßige, nicht mehr vertragsgemäße Abnutzung der Wohnung


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Zitat (von JuleMu):
Jetzt habe ich meine Vermieterin gefragt, ob mein Partner mit seinem Kind (3) einziehen darf, sie beruft dich darauf, dass sie die Wohnung an 2 Personen vermietet hat und eben eine übermäßige Abnutzung befürchtet und hat daher abgelehnt.


Oh, das heißt, wenn Ihr damals zusammen 2 Kinder bekommen hättet, dann hättet Ihr ausziehen müssen ? :???:

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#2
 Von 
JuleMu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Das hab ich mich auch schon gefragt... Aber sie ist selbst Anwältin, deshalb wollte ich nicht einfach ins blaue antworten und argumentieren...

-- Editiert von JuleMu am 05.02.2019 22:59

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39751x hilfreich)

Zitat (von JuleMu):
Aber sie ist selbst Anwältin,

Dann sollte man das von einem Anwalt für Mietrecht prüfen lassen. Wegen der Waffengleichheit.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Vor dem Gang zum Anwalt, würde ich folgendes vorschlagen: Der Mieter sollte einen Brief mit Fristsetzung an den Vermieter schicken. In dem Brief muss mindestens drinstehen, wer einziehen soll (die Personen müssen dadurch identifizierbar sein), warum diejenigen einziehen sollen (Partnerschaft, Kind vom Partner -> gemeinsame Familie) und wann dieser Grund entstanden ist (er muss nach Abschluss des Mietvertrages entstanden sein, sollte in diesem Fall also einfach sein). Eine konkrete Frist zur Genehmigung sollte genannt werden, 14 Tage sollten da ausreichend sein.

Optional kann man noch mit anführen, wie die Wohnung bewohnt werden wird (Zimmeraufteilung) und somit begründen, dass eine Überbelegung nicht vorliegt. Notwendig ist das nicht, aber es nimmt dem Vermieter meiner Meinung nach den Wind aus den Segeln. Man kann auch auf das BGH Urteil verweisen (BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 371/02 ). Bei einem Anwalt als Vermieter würde ich das aber nicht machen. Dem muss man keinen Rechtsrat erteilen und der wird das möglicherweise eher negativ aufnehmen, wenn man es doch tut.

Meiner Meinung nach wäre es aber extremst sinnvoll, Inhalt und Zugang des Schreibens später nachweisen zu können. Am einfachsten geht das, wenn du einen neutralen Zeugen (Freund, Nachbar, nicht der Lebensgefährte) den Brief lesen, eintüten und beim Vermieter in den Briefkasten stecken lässt. Datum und Uhrzeit kann der Zeuge mit Unterschrift auf einer Kopie des Schreibens vermerken. Wenn der Vermieter zu weit weg wohnt, sollte der Zeuge das Ding nach dem Eintüten zur Post bringen und per Einwurfeinschreiben versenden. Die Empfangsbestätigung bekommt man dann von der Post.

Hintergrund: Wenn der Vermieter die Genehmigung nicht erteilt und sie eigentlich erteilen müsste, so befindet er sich in Verzug. Die Kosten eines Anwaltes wird man dann erfolgreich vom Vermieter einklagen können. Natürlich nur, wenn der Vermieter zur Genehmigung verpflichtet war. Daher die Angaben, um § 553 BGB genüge zu tun.

Wenn ich hellsehen müsste, würde ich vermuten, dass nach deinem Schreiben der Vermieter eine Genehmigung an die Erhöhung der Miete nach § 553 (2) BGB knüpft. Wenn die Miete aktuell ortsüblich ist, so würde ich empfehlen, darauf nicht zu reagieren sondern direkt einen Anwalt aufzusuchen. Denn eine Mieterhöhung nach § 553 (2) BGB ist in dieser Konstellation rechtlich nicht durchsetzbar.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuleMu
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank.
Das mit der Überbelegung habe ich auch verstanden, aber was ist mit der von der Vermieterin befürchteten "übermäßigen Abnutzung"? Hebt sich das wegen der nicht gegebenen Überbelegung auf?
Ich hatte ihr bereits geschrieben und gefragt ob etwas dagegen sprechen würde dass die beiden in nicht allzu ferner Zukunft einziehen... Daraufhin hat sie geschrieben dass sie die Wohnung ja an 2 Personen vermietet hat und eben diese übermäßige Abnutzung befürchtet und sie deshalb nicht einverstanden ist.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Michael32):
Zitat (von JuleMu):
Jetzt habe ich meine Vermieterin gefragt, ob mein Partner mit seinem Kind (3) einziehen darf, sie beruft dich darauf, dass sie die Wohnung an 2 Personen vermietet hat und eben eine übermäßige Abnutzung befürchtet und hat daher abgelehnt.


Oh, das heißt, wenn Ihr damals zusammen 2 Kinder bekommen hättet, dann hättet Ihr ausziehen müssen ? :???:


... ich habe mir auch gerade überlegt, was wäre gewesen, wenn es Zwillinge gegeben hätte oder gar drei auf einen Streich? :grins:

Zitat (von JuleMu):
Das hab ich mich auch schon gefragt... Aber sie ist selbst Anwältin, deshalb wollte ich nicht einfach ins blaue antworten und argumentieren...


Nebelbombenwerferin ist das vermutlich ...

Schriftlich mitteilen, dass man die schriftliche (wichtig) Zustimmung zum Zuzug des Lebenspartners und dessen Kindes wünscht, abwarten ob die weiterhin umhernebelt ...

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9884 Beiträge, 4480x hilfreich)

Zitat (von JuleMu):
Das mit der Überbelegung habe ich auch verstanden, aber was ist mit der von der Vermieterin befürchteten "übermäßigen Abnutzung"?
Das ist eine andere Bezeichnung für Überbelegung. Kann man meiner Meinung nach vergessen, bei 2 Erwachsenen und 2 Kindern auf 80 m^2 .

Wenn du ein Schreiben wie oben schickst, wird der Vermieter als Anwalt hoffentlich erkennen, dass das die Vorbereitung für einen Besuch bei einem Anwalt bzw. eine Klage ist. Ich würde mich wundern, wenn er nicht entsprechend reagiert. So kompliziert ist die Rechtslage nämlich nicht.

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