Leihfirma Arbeitsaufnahmedatum am 07.01.2019 - Kündigung zum 14.02.2019 möglich?

6. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Faultier11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Leihfirma Arbeitsaufnahmedatum am 07.01.2019 - Kündigung zum 14.02.2019 möglich?

Ich bin seit Montag bis einschließlich heute krankgeschrieben. Ich muss mich heute erneut bis nächsten Mittwoch krankschreiben lassen. Ich würde gerne morgen nachdem ich die neue Krankschreibung eingereicht habe die Kündigung zum nächstmöglichen Termin einreichen? Kann ich dies so tun, ohne dass die Leihfirma mich vorher Kündigt und kann ich nachdem ich beides getan habe meinen Resturlaub(1,6 Tage?) für den 14.02.19 beantragen und muss dieser auch genehmigt werden?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17357 Beiträge, 6464x hilfreich)

Und wieder einmal der Klassiker:
- Was steht im AV?
- Ist Probezeit vereinbart? Wenn ja, gilt evtl. die gesetzliche K-Frist von 14 Tagen - oder aber die vertraglich vereinbarte, die auch kürzer sein kann.

Es ist freilich möglich, dass der AG eine Gegenkündigung aussjpricht, wenn die Fristen es zulassen.
Urlaub muss immer genehmigt werden. Aber Krankschreibung und Urlaub miteinander funktioniert nicht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8068x hilfreich)

Die allermeisten Leihbuden richten sich nach einem Tarifvertrag. Schauen Sie danach mal in den Arbeitsvertrag, den Tarifvertrag finden Sie dann leicht im Internet. Da dürfte alles geregelt sein.

Signatur:

Nur wer sich bewegt, hört seine Ketten rasseln.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Faultier11
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Das Arbeitsverhältniss hat laut Vertrag am 07.01.2019 begonnen.

Tarifvertrag IGZ:

Im 1. Monat - 2 Tage Kündigungsfrist.
Im 2. - 3. Monat - 1 Woche Kündigungsfrist.

Demnach würde der letzte Arbeitstag am 14.02.2019 sein, wenn ich heute die Kündigung zum 14.02.2019 einreiche und einen Urlaubgstag für den 14.02.2019 beantrage. Richtig?
Die heute ausgeschriebene Krankschreibung läuft von heute den 06.02.2019 bis zum 13.02.2019.

Muss ich die heute ausgeschriebene AU auch heute abgeben, wenn ich bereits die alte AU abgegeben habe, die bis morgen gilt?

Muss die Kündigung per Hand unterschrieben UND persönlich eingereicht werden, oder reicht es wenn die per Hand unterschriebene Kündigung eingescannt und per Email eingereicht wird? Falls es per Mail ok sein sollte, muss dies in den Öffnungszeiten geschehen, oder reicht es, wenn es heute am 06.02.2019 bis 23.59 versendet worden ist, oder muss es zu den regulären Öffnungszeiten erfolgen? Ich frage deshalb ob es in den Öffnungszeiten geschehen muss, da wenn ich heute Kündige, die Leiharbeitsfirma mich vermutlich auch heute noch für den 08.06.2019 kündigen könnte.

Kann die AU ebenfalls per Mail eingereicht werden OHNE dass die AU persönlich eingereicht werden muss? Falls das original der AU ebenfalls eingereicht werden muss, muss dies heute am 06.02.2019 geschehen?

Kann ich den Urlaub für den 14.02.2019 formlos per Email einreichen?


Danke

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
blaubär+
Status:
Weiser
(17357 Beiträge, 6464x hilfreich)

/// Demnach würde der letzte Arbeitstag am 14.02.2019 sein, wenn ich heute die Kündigung zum 14.02.2019 einreiche und einen Urlaubgstag für den 14.02.2019 beantrage. Richtig?

- richtig. Aber warum muss es denn der 14. sein; 16. wäre doch günstiger, oder?
- Gegenkündigung mit 2 Tagen Frist ist in der Tat drin, wenn AG schnell ist.

/// Muss die Kündigung per Hand unterschrieben UND persönlich eingereicht werden,

- so ist es. Mail genügt nicht der Schriftform. Bei allen anderen Wegen außer persönlicher Abgabe kommt die Kündigung nicht mehr fristgerecht an.

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