Hallo,
eine Firma aus CZ mit USt.-IdNr. liefert an eine Firma aus DE mit USt.-IdNr. eine Stahlhalle, dabei wird 0% USt. mit Reverse Charge (Steuerschuld beim Leistungsempfänger) auf der Rechnung ausgewiesen. Diese Stahlhalle wird außerdem von der CZ-Firma für die DE-Firma in DE aufgebaut. In welchem Fall kann es dabei belassen werden für die Montage die 0% USt.-Regelung anzuwenden, wenn man den Aufbau als Hilfsumsatz betrachtet?
Beispiel 1: Die Rechnung wird Lieferung + Aufbau als 1 kombinierter Buchungsposten ausgestellt mit 0% USt., ist dies zulässig?
Beispiel 2: Auf der Rechnung sind Lieferung und Aufbau als getrennte Posten gelistet, der Aufbau beträgt 10% des Stahlhallenpreises, ist dies dann ein Hilfsumsatz, bei dem sich die USt. nach dem Hauptumsatz richtet (also 0%)? Wenn nein, was ist der maximale %-Anteil bei dem ein Hilfsumsatz noch zulässig wäre?
Hilft es (um die 0% USt. als Hilfsumsatz für die Montage anwenden zu können) wenn die CZ-Firma im CZ-Gewerberegister nur Kauf/Verkauf von Stahlhallen, jedoch nicht Montage eingetragen hat?
Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus.
Ab welcher Grenze Hilfsumsatz (0% USt. Lieferung inkl. Montage)?
Haben Sie sich versteuert?
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Nebenleistung teilt das "Schicksal" der Hauptleistung. Hier ist m.E. das Paket als Ganzes anzusehen. Und zwar ist das die Lieferung der Halle, wozu auch die Aufbau der selben gehört.
M.E. liegt hier ein (aus Sicht der deutschen Firma) ein Innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Der wirtschaftliche Zusammenhang ist eindeutig. Auch wenn beide Positionen separat ausgewiesen werden oder zwei Rechnungen vorliegen, kommt es m.E. auf den wirtschftlichen Zusammenhang an. Und das ist die Lieferung.
Punkt 1 ist zulässig.
Punkt 2 beinhaltet eine Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt.
ok super, bis zu welchem Prozentsatz ist diese Anwendung möglich?
Also auch wenn z.b. die Stahlhalle 70% des Gesamtbetrages ist und die Montage 30%?
Und jetzt?
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