Weiterleitende Adresse im Impressum

6. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
NebuKa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Weiterleitende Adresse im Impressum

Hallo,
ich möchte gerne einen Podcast herausgeben, möchte dies jedoch nicht unter meinem Klarnamen tun.
Durch die Impressumspflicht scheint mir dieses Vorhaben aber schwer umsetzbar.
Es gibt Dienste (wie z.B. https://www.autorenservices.de/impressums-service/) die eine Postweiterleitung anbieten, sodass ich auf dem postalischen Weg zu erreichen wäre, im Impressum jedoch nur ein Pseudonym zu finden ist.
Bin ich mit diesem Vorgang rechtlich abgesichert? Hat jemand damit Erfahrung? Leider finde ich zu diesem konkreten Thema nur wenig Informationen.
Liebe Grüße

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Man benötigt eine ladungsfähige Anschrift.

Das bedeutet, das dort nicht nur Einschreiben sondern auch amtliche Zustellungen nach ZPO und StPO möglich sein müssen. Man sollte sich also - idealerweise schriftlich - versichern, das eine entsprechende Zustellungsvollmacht vorliegt und die Abläufe dort entsprechend sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
NebuKa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für deine Antwort :)


Das TMG §5 beschreibt ja:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind"

Das bezieht sich also tatsächlich nur auf eine Erreichbarkeit für die Post? Warum sind Postfächer dann nicht zugelassen?

LG

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#3
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7147 Beiträge, 1495x hilfreich)

Postfächer sind eben keine ladungsfähigen Anschriften

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von NebuKa):
Warum sind Postfächer dann nicht zugelassen?

Stell Dich mal vor ein Postfach und Versuch dann einfach mal ob Du da rein passt.
Falls ja, kannst Du Dich dort niederlassen, falls nein ...


Und etwas seriöser: Postfächer werden - wie der name schon sagt - von der Post befüllt und von niemand anderem. Und diese Eingrenzung auf einen Zusteller ist in dem Falle nicht erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
NebuKa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von NebuKa):
Hallo,
ich möchte gerne einen Podcast herausgeben, möchte dies jedoch nicht unter meinem Klarnamen tun.
Durch die Impressumspflicht scheint mir dieses Vorhaben aber schwer umsetzbar.
Es gibt Dienste (wie z.B. https://www.autorenservices.de/impressums-service/) die eine Postweiterleitung anbieten, sodass ich auf dem postalischen Weg zu erreichen wäre, im Impressum jedoch nur ein Pseudonym zu finden ist.
Bin ich mit diesem Vorgang rechtlich abgesichert?

Nein. Das Impressum muss einen medienrechtlich Verantwortlichen nennen, und zu dem muss es eine ladungsfähige Anschrift geben.

Ein "Pseudonym" kann nicht medienrechtlich Verantwortlicher sein, das können nur natürliche Personen sein, und die müssen ihren bürgerlichen Namen oder einen eingetragenen Künstlernamen angeben.

Wie weit ein Postservice ausreicht, um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne von ZPO und StPO zu stellen, wären dann im nächsten Schritt im konkreten Einzelfall zu klären.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#7
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wie weit ein Postservice ausreicht, um eine ladungsfähige Anschrift im Sinne von ZPO und StPO zu stellen, wären dann im nächsten Schritt im konkreten Einzelfall zu klären.


Ich sehe da keinen Bedarf an Einzelfallprüfung.

Entweder so eine Anschrift gilt generell als ladungsfähig (d.h. der Zustellnachweis da hin reicht aus, Fristen usw. i Gang zu setzen, weil der Postservice als Erfüllungsgehilfe o.ä. gilt) oder nicht. Wie sollte das an der konkreten Vertragsgestaltung liegen? Soll das jemand, der etwas rechtswirksam zustellen will, raten müssen?

Und wenn schon die Post mit ihrem Postfachservice nicht einfach pauschal als Erfüllungsgehilfe gilt und die Zustellung an ein Postfach als rechtswirksam, dann wird das erst recht nicht für irgendwelche ("dahergelaufenen") privaten Dritten gelten.

Ergo dürfte so etwas grundsätzlich keine ladungsfähige Anschrift darstellen, sofern man nicht zufällig im Ausland wohnhaft ist o.ä.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Und wenn schon die Post mit ihrem Postfachservice nicht einfach pauschal als Erfüllungsgehilfe gilt

Aus guten Gründen - die bei den Büroservices in der Regel eben gar nicht vorliegen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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