Mahnung CCS Inkasso

9. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go508618-82
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnung CCS Inkasso

Hallo, ich bitte um eine Einschätzung zu folgender Sachlage:
Wir hatten am 25.1. bei Rossmann 25,15 Euro mit Lastschrift bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war das Girokonto noch entsprechend gedeckt, es gab in der Folge jedoch weitere Abbuchungen. Am 29.1. wurde versucht den Betrag vom Girokonto abzubuchen. Die Lastschrift wurde jedoch mangels Deckung zurückgegeben. Die Deckung war wegen des verspäteten Eingangs einer Gutschrift nicht gegeben. Am folgenden Tag (30.1.) ging der erwartete Betrag dann ein und ich überwies den Kaufbetrag sofort an Rossmann.
Am 9.2. erhielt ich nun eine 1. Mahnung - wegen offener girocard-Zahlung bei der Rossmann GmbH, datiert auf den 1.2., darin ist folgende Forderung enthalten:

Zitat:
Inzwischen hat uns [CCS Inkasso] die Ingenico Payment Services GmbH mit der Durchsetzung der offenen Forderung beauftragt. Als registriertes Inkassounternehmen sind wir berechtigt, gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen, so dass sich unsere Forderung wie folgt zusammensetzt:
1 Hauptforderung (ursprünglicher Kaufbetrag)________________ 25,15 Euro
2 Bankrücklastschriftskosten ___________________________________ 4,87 Euro
3 Belegermittlung________________________________________________ 6,62 Euro
4 Adressermittlungskosten_____________________________________ 10,00 Euro
5 Aufwandsentschädigung______________________________________ 0,00 Euro
6 Geschäftsgebühr (§§ 280 , 241 , 286 BGB , NR. 2300 VV RVG) 22,50 Euro
7 Auslagen (§§ 280 , 241 , 286 BGB , Nr. 7002 VV RVG) __________ 4,50 Euro
8 bereits geleistete Teilzahlungen _____________________________ 25,15 Euro
Offener Forderungsbetrag ____________________________________ 48,49 Euro


Zumindest die Bankrücklastschriftskosten, die Adressermittlungskosten und wohl auch die Auslagen scheinen nach meinen Internetrecherchen im Rahmen des üblichen zu liegen, sehe ich das richtig und was ist mit den anderen Beträgen?

Außerdem steht auf den Rückseiten der Kassenzettel von Rossmann unter anderem der folgende Text:
Zitat:
Verschuldete Rücklastschriften
Mir ist bekannt, dass jede Nichteinlösung der Lastschrift ("Rücklastschrift") Bankgebühren (von bis zu 12 Euro pro Rücklastschrift) sowie etwaige weitere Schadensersatzpositionen (z.B. Verzugszinsen) auslösen kann. Kommt es von mir zu vertretenden Rücklastschriften, verpflichte ich mich, die Bankgebühren und etwaige weitere Schadensersatzpositionen sowie einmalig einen Betrag in Höhe von 9,90 Euro zu zahlen. Für diesen Fall ermächtige ich Ingenico, den Kaufbetrag sowie die vorgenannten Positionen als Gesamtbetrag in bis zu zwei Versuchen von meinem Konto einzuziehen. Die weiteren Einziehungsversuche erfolgen jeweils zwischen 7 und 60 Tagen nach der Rücklastschrift.


Hätte demnach Ingenico nicht erst versuchen müssen, die Bankgebühren und die genannten 9,90 Euro einzuziehen? War es andererseits ein Fehler von mir den ausstehenden Kaufbetrag selbst zu überweisen? Wäre ich dann vielleicht mit 9,90 Euro + 4,87 Euro davongekommen?

Mit freundlichen Grüßen






-- Editiert von go508618-82 am 09.02.2019 20:01

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Man hätte gut dran getan, beispielsweise noch 3 € für die Rücklastschrift von Anfang an mit zu überweisen.

Zitat:
Zumindest die Bankrücklastschriftskosten, die Adressermittlungskosten und wohl auch die Auslagen scheinen nach meinen Internetrecherchen im Rahmen des üblichen zu liegen, sehe ich das richtig und was ist mit den anderen Beträgen?

14,87€ würde ich noch bezahlen. Mehr definitiv nicht.

Die Kosten Belegermittlung sind frei erfundener Unfug. Die Geschäftsgebühr und die Auslangen sind nicht erlaubt. Ingenico und CCS gehören zu demselben Konzern. Gemäß §2 RDG findet keine Rechtsdienstleistung statt und damit dürfen diese Posten aus dem RVG gar nicht erhoben werden.

Was auf dem Kassenzettel steht, ist uninteressant. Der BGH hat das schon dutzendfach überdeutlich klargestellt, dass irgendwelche Bearbeitungsgebühren bei Rücklastschriften nicht erhoben werden dürfen. Egal, wie kreativ man die benennt.

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