EOS rückt den Titel nicht heraus, Restforderung rechtens?

11. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Schwarzwald1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
EOS rückt den Titel nicht heraus, Restforderung rechtens?

Guten Tag zusammen. EOS rückt den Titel nicht heraus und fordert nun schon seit über 12 Monaten immer wieder einen vermeintlichen Restbetrag und kündigt auch Hausbesuche an. Es gibt immer mal wieder Zahlungsverbote auf meinem Bankkonto durch EOS, gepfändet wurde aber nie etwas. (P-Konto, Guthaben aber immer weit über Pfändungsgrenze) Tituliert waren ursprünglich 350,29€ laut Vollstreckungsbescheid vom Mai 2017.

Ich habe nun eine detailierte Forderungsaufstellung angefordert.

Wieviel muss ich thereotisch offiziell noch bezahlen, damit endlich Ruhe ist, ich den Titel bekomme und das aus meiner Schufa verschwindet?

Letzte Forderungsaufstellung:
https://abload.de/img/eosugjwz.png

Vollstreckungsbescheid:
https://abload.de/img/titelj4j5k.jpg

Grüße aus dem Schwarzwald

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Lass dir eine ordentliche FA schicken!

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#2
 Von 
Schwarzwald1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Werde ich machen. Deine Tendenz, alles berechtigt?

Überlege die Zahlung bald anzuweißen dass endlich Ruhe ist

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Der Titel ist auszuhändigen, wenn die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid, die bis zur Zahlung noch angefallenen Zinsen und ggf. angefallene Vollstreckungskosten beglichen ist.

Die Forderungsaufstellung beinhaltet Positionen, die nicht im Vollstreckungsbescheid stehen.

Aber die Abgrenzung ist für mich nicht klar. Und genauso nebulös ist auch wann Du gezahlt hast und mit welchem Verwendungszweck, denn die Angabe des Verwendungsswecks ist wichtig.

Berry

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Die Forderungsaufstellung beinhaltet Positionen, die nicht im Vollstreckungsbescheid stehen.

Etwas konkreter: Es fällt einmal mehr deutlich auf, dass die Inkassovergütung absurd und viel zu hoch ist. Ebenfalls die Anwaltskosten.

Mit den bereits gezahlten 412€ sind sie sehr gut bedient.

Zitat:
Aber die Abgrenzung ist für mich nicht klar. Und genauso nebulös ist auch wann Du gezahlt hast und mit welchem Verwendungszweck, denn die Angabe des Verwendungsswecks ist wichtig.

Mittlerweile vermute ich da Methode drin. Wir haben in letzter zeit sehr oft diese nebulösen Auflistungen gesehen von Seiten EOS. Gepaart mit absurd hohen Inkassogebühren. Und zudem eine Weigerung, detailliertere Aufstellungen vorzulegen, aus denen beispielsweise der Zeitablauf erkennbar wird.

Offenbar versucht man sich hier die Taschen illegal voll zu machen, indem man alle bewusst im Unklaren lässt, wie das zustande kommen soll.

Zitat:
Es gibt immer mal wieder Zahlungsverbote auf meinem Bankkonto

Die Zahlungsverbote waren alle vor deiner Zahlung oder danach? Die bereits bezahlten 412€ hast du selbst ausgerechnet oder stand der in einem Zahlungsverbot oder PfÜB mal so drin?

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#5
 Von 
Schwarzwald1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie würde denn so ein Schreiben an EOS aussehen müssen, damit ich eine Forderungsaufstellung mit Abgrenzung bekommen würde.

Meine Zahlungen sind alle vor der dubiosen Kostenaufstellung erfolgt, als nur der Vollstreckunsgtitel vorlag und sonst nichts weiter.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Schwarzwald1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Die Forderungsaufstellung beinhaltet Positionen, die nicht im Vollstreckungsbescheid stehen.

Etwas konkreter: Es fällt einmal mehr deutlich auf, dass die Inkassovergütung absurd und viel zu hoch ist. Ebenfalls die Anwaltskosten.

Mit den bereits gezahlten 412€ sind sie sehr gut bedient.

Zitat:
Aber die Abgrenzung ist für mich nicht klar. Und genauso nebulös ist auch wann Du gezahlt hast und mit welchem Verwendungszweck, denn die Angabe des Verwendungsswecks ist wichtig.

Mittlerweile vermute ich da Methode drin. Wir haben in letzter zeit sehr oft diese nebulösen Auflistungen gesehen von Seiten EOS. Gepaart mit absurd hohen Inkassogebühren. Und zudem eine Weigerung, detailliertere Aufstellungen vorzulegen, aus denen beispielsweise der Zeitablauf erkennbar wird.

Offenbar versucht man sich hier die Taschen illegal voll zu machen, indem man alle bewusst im Unklaren lässt, wie das zustande kommen soll.

Zitat:
Es gibt immer mal wieder Zahlungsverbote auf meinem Bankkonto

Die Zahlungsverbote waren alle vor deiner Zahlung oder danach? Die bereits bezahlten 412€ hast du selbst ausgerechnet oder stand der in einem Zahlungsverbot oder PfÜB mal so drin?


Die Zahlungsverbote waren sowohl davor als auch danach!

Die 4xx € die ich bezahlt habe resultierte aus dem vorläufigen Zahlungsverbot das bei der Sparkasse auf meinem Konto hinterlegt war. Es waren 39x als zahlungsverbot ausgewiesen und die 412 habe ich bezahlt damit auch gleich Zinsen mit abgetilgt gewesen wären.

Zum Thema Verwendungszweck:

2 mal lautete der VZ zur Verrechnung der Hauptforderung. 1 Zahlung (200€) wurde nur mit dem Aktenzeichen versehen.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung fand nur telefonisch statt. Eine Ratenzahlungsgebühr tauchte also nirgends schriftlich auf und wurde auch telfonisch nicht erwähnt.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Wie würde denn so ein Schreiben an EOS aussehen müssen, damit ich eine Forderungsaufstellung mit Abgrenzung bekommen würde.

Beispiel, wie ich es schreiben würde (Einwurfeinschreiben):
"Wertes Inkasso. Sie werden erneut aufgefordert, den entwerteten Titel auszuhändigen. Soweit sie noch weitere Gebühren fordern, werden sie mir UNVERZÜGLICH binnen 7 Tagen eine detaillierte Forderungsaufstellung in Form eines Kontoauszuges vorlegen. Bei Weigerung werde ich zum einen Beschwerde beim zuständigen Aufsichtsgericht einreichen und zudem auf ihre Kosten einen Anwalt mit einer Vollstreckungsabwehrklage beauftragen. Ich diskutiere nicht, ich gewähre keine Fristverlängerung und einschüchtern lasse ich mich auch nicht mehr."

Und dann konsequent so vorgehen. Eine andere Chance sehe ich da derzeit nicht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
Schwarzwald1
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Merci soweit.

Auf den Anwaltskosten bleibe ich dann eventuell hängen und die übersteigen vermutlich die 19x € Restforderung.

Man ist das ätzend.

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#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10654 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
einen Anwalt mit einer Vollstreckungsabwehrklage beauftragen.


Sobald die durch ist, übrigens die Klage auf Herausgabe des Titels direkt ankündigen und einreichen, sollte sich EOS noch immer querstellen.

Zitat (von Schwarzwald1):
Auf den Anwaltskosten bleibe ich dann eventuell hängen und die übersteigen vermutlich die 19x € Restforderung.


Wenn sie die Klage verlieren, ja.
Das sehe ich mit den hier vorliegenden Daten aber nicht.

Zitat (von Schwarzwald1):
350,29€ laut Vollstreckungsbescheid vom Mai 2017


Inkl. Zinsen wären HEUTE 375,67€ fällig, mit den 412€ haben Sie mehr als nötig gezahlt.

P.s. Falls die detaillierte Forderungsaufstellung mal kommen sollte und darin wieder "Inkassovergütung" oder ähnliches auftaucht.
EOS ist hier in eigenem Namen tätig, die haben die Forderung der DEVK gekauft und damit ist eine Inkassovergütung nicht durchsetzbar.


-- Editiert von spatenklopper am 11.02.2019 16:58

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#10
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Also wenn ich ehrlich bin, ich würde mich persönlich gar nicht mehr mit der EOS herumärgern!

Ich würde direkt zum Anwalt und diesen mit einer Herausgabeklage beauftragen.
Ich gehe jede Wette ein, dass die sofort anerkennen und den Tiel gerausgeben.
Die Burschen wollen unter allen Umständen Urteile gegen sich vermeiden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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