Räumungsklage - Anerkennungsurteil - Zeit Wohnungssuche

11. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mensch12345
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Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Räumungsklage - Anerkennungsurteil - Zeit Wohnungssuche

Guten Tag,

fiktiver Fall

Mieter hat von Vermieter fristlose und fristgerechte Kdg wegen Mietschulden erhalten. Der Vermieter hat im Dezember Räumungsklage eingereicht. In der Klage stimmt die Summe nicht, der Vermieter hat eine Monatsmiete welche 3 Wochen vor einreichen der Klage nachweislich überwiesen wurde, nicht mit aufgeführt bzw ihr ausbleiben angegeben.

Der Mieter hat innerhalb der 14 Tage Frist ab Zugang der RK seine Verteidigungsbreitschaft beim Amtsgericht erklärt. Der Mieter möchte die Kosten gering halten (nur Gerichtskosten fallen an, VM nimmt keinen Anwalt), benötigt aber ca 4-6 Monate um neuen Wohnraum zu finden!

Nun hat der Mieter nur noch bis morgen Zeit um in der Notfrist seine Begründungen , Einreden usw vorzubringen.

Dem Mieter wurde bei der Wohnungsstelle der Sozialbehörde geraten, dem Gericht anzuzeigen das er innerhalb von 2 Monaten eine Lösung in Form des Ausgleichs der Mietrückstände herbeiführen will. Schafft er es nicht so soll er vor Fristende die Forderung anerkennen.

Wenn er dann noch keine neue Wohnung hat, wäre dann nach dem Anerkennungsurteil die Möglichkeit einer Vollstreckungsschutzes nicht mehr möglich?


Würde der Mieter mehr Zeit gewinnen, wenn er dem Gericht seine finanzielle Situation darlegt mit allen Nachweisen (Alg2,schufa) und dann regelmäßig Bemühungen zwecks Wohnungssuche nachweist?

2 Anwälte wollte keine PKH beantragen, da das Risiko besteht das der PKH Antrag abgelehnt wird, und der Mieter keine Honorar Zahlung in diesen Fall, für die Antragsbemühungen an den Anwalt leisten kann.

Der Mieter in diesen Fall ist absoluter Mietrechts Laie. Rechtschreib- und Grammatikfehler dürfen sie behalten :-)

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18 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

PKH werden SIe nicht bekommen, da der Grund ja zweifelsfrei besteht.

Vollstreckungsschutz zu bekommen, weil man keine Wohnung gefunden hat ist weit entfernt von der Realität.

Wie wäre es denn die Rückstände auszugleichen, damit könnte man (wenn nicht schon vorher was in dieser Richtung war) die Räumung umgehen.

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#2
 Von 
Mensch12345
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Diese Möglichkeit des Ausgleiches besteht, ist aber unwahrscheinlich. Da sind zb. Faktoren die der Mieter nicht beeinflussen kann, z.B. Verfahren vor dem LSG. Welche Faktoren bringen den Vollstreckungsschutz, wenn nicht drohende Obdachlosigkeit?

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Mensch12345):
Da sind zb. Faktoren die der Mieter nicht beeinflussen kann, z.B. Verfahren vor dem LSG.


Das ist jetzt wenig hilfreich, ich versuche des mal anders.

Sie beziehen derzeit Transfergelder in Form von ALG II und da ist was nicht richtig gelaufen?

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#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Sie können versuchen bei den Ämtern (entweder JC oder aber Ihrer Heimatstadtverwaltung) ein Darlehen zu beantragen, das sollten Sie zz id Wege leiten, nehmen Sie die Räumungsklage mit, bei drohener Obdachlosigkeit und einem lfd. Verfahren vor dem LSG (sind Sie da anwaltlich vertreten), ist es im Bereich der Wahrscheinlichkeit, dass Sie hier Hilfe erfahren und Ihre Wohnung nicht verlieren.

-- Editiert von AltesHaus am 11.02.2019 15:48

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#5
 Von 
Mensch12345
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo, richtig der Mieter bezieht momentan Leistungen, aber beim Amt war er schon, das wird nichts mit der Übernahme. Auch deshalb nicht weil Vermieter das weiterbestehen des Mietverhältnisses nicht garantiert (bei neuvermietung bekommt er 40-60% mehr Kaltmiete)

Richtig vor 2 Jahren gab es Probleme mit dem JC, und es gab einige Monate kein Geld, deswegen sind auch noch Klagen des Mieters beim SG und LSG anhängig. Aus 2016 stammt der Großteil der Mietschulden. Die Klagen nützen ihm jetzt aber nichts, da es sicher noch einige Monate oder sogar bis nächstes Jahr dauert bis da entschieden wird.

Wie verfährt der Mieter den nun um Zeit zu gewinnen?

Wenn er bis morgen nichts genaues weiß, bastelt er sich ein schreiben zusammen und schickt es zum Amtsgericht, ist besser als nichts zu machen, und er versucht bei einer eventuell stattfindenden Verhandlung vllt einen festen Räumungstermin auszuhandeln.

Falls noch jemand einen Tip hat, immer her damit

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Mensch12345):
Richtig vor 2 Jahren gab es Probleme mit dem JC, und es gab einige Monate kein Geld, deswegen sind auch noch Klagen des Mieters beim SG und LSG anhängig. Aus 2016 stammt der Großteil der Mietschulden. Die Klagen nützen ihm jetzt aber nichts, da es sicher noch einige Monate oder sogar bis nächstes Jahr dauert bis da entschieden wird.


Nur mal so, zum besseren Verständnis.

Es gab Probleme mit dem JC deren Berechnungen usw, hier klagt man bereits vor dem SG und dem LSG, oder in der II. Instanz vor dem LSG, hat man die I. Instanz also schon verloren?

Zitat (von Mensch12345):
Wie verfährt der Mieter den nun um Zeit zu gewinnen?


Das ist eine gute Frage ... ICH würde sofort einen Anwalt für Mietrecht einschalten, und zwar gestern noch, da das nicht geht, Schreiben aufsetzen in etwas " In SachenVermieter Schießmichtot gegen Mieter, AZ 1224455, erkläre ich Verteidigungsbereitschaft, weitere Ausführungen bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, MfG Mieter". Den dann morgen beim AG abgeben und SOFORT !!! einen Anwalt aufsuchen, alle Unterlagen mitnehmen, auch die Einkommnesnachweise, Mietvertrag etc. pp, damit der sich direkt bestellen und PKH beantragen kann. Evtl. kann der was wuppen wegen der lfd. Verfahren vor dem SG und LSG, aber ... keine Ahnung ob das funktioniert, parallel dazu wie wild Wohnung suchen,

Und als VM sage ich mal was nebenbei: Sicher kann es passieren, dass das JC Gelder streicht, dabei ist es egal ob berechtigt oder nicht. MIETE sollten immer erste Priorität haben, Essen bekommt man immer irgendwo, und man kann gewiss eine Zeit ohne Strom und Telefon leben, aber wenn Sie erst einmal das Dach über den Kopf, sprich die Wohnung verlieren, dann wirds schwer.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Mensch12345):
Diese Möglichkeit des Ausgleiches besteht, ist aber unwahrscheinlich.

Mit solchen wischiwaschi Aussagen kommt man vor Gericht nicht weit.

Entweder das Geld ist nicht verfügbar, dann besteht Möglichkeit des Ausgleiches nicht.
Oder das Geld ist verfügbar, dann besteht Möglichkeit des Ausgleiches. Dann sollte der Ausgleich aber nicht "unwahrscheinlich" sein, falls man die Räumung vermeiden will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Mensch12345
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

@ altes Haus

mehrere Anwälte wurden einige Tage nach Eingang der RK aufgesucht, keiner war bereit in dem Fall PKH zu beantragen außer der Mieter würde dem RA 250-500€ Euro als Sicherheit hinterlegen.

Auch beim AG war der Mieter schon direkt nach RK Eingang mit allen Unterlagen, die haben ihn wiederum gebeten mit allen Unterlagen zu einen Mitrechtsanwalt zu gehen und dieser würde dann die PKH beantragen. Was aber nicht geklappt hat.

Der Mieter hat außerdem vor 14 Tagen fristgerecht nach Eingang der RK nachweislich schriftlich seine Verteidigungsbereitschaft dem AGericht gegenüber geäußert.

Morgen endet dann die Notfrist zur Äußerung.

-- Editiert von Mensch12345 am 11.02.2019 22:29

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#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Mensch12345):
Morgen endet dann die Notfrist zur Äußerung.


das ist keine Notfrist, da können Sie Fristverlängerung beantragen, ich würde hier vier Wochen nehmen.

... ich kann Ihnen da kein Patentrezept geben, Sie müssen sich in Bewegung setzen und nachfragen. Gehen Sie auf eine Beratungsstelle (kirlichl. zB) und fragen dort nach, was ist mit dem MV, investieren Sie mal 20 EUR treten ein und lassen die machen, das wird Ihnen evtl. etwas Luft geben.

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#10
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Mensch12345):
mehrere Anwälte wurden einige Tage nach Eingang der RK aufgesucht, keiner war bereit in dem Fall PKH zu beantragen außer der Mieter würde dem RA 250-500€ Euro als Sicherheit hinterlegen.


Was man durchaus verstehen kann, da ich vermute, dass das für die KdU gedachte Geld anderweitig verwertet wurde und erstinstanzlich vor dem SG festgestellt wurde, dass die vom JC vorgenommenen Kürzungen gedeckelt waren (nicht bös gemeint), so dass hier recht wenig Aussicht auf Erfolg bezgl. der RK besteht und somit auch die Gewährung von PKH in Frage gestellt ist.

Evtl. kann eine kirchl. Einrichtung als Mediator wirken (zwischen Ihrem VM und Ihnen) und versuchen zu vermitteln, aber darauf würde ich mich jetzt nicht verbeißen.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

#5

Zitat (von Mensch12345):
Hallo, richtig der Mieter bezieht momentan Leistungen, aber beim Amt war er schon, das wird nichts mit der Übernahme. Auch deshalb nicht weil Vermieter das weiterbestehen des Mietverhältnisses nicht garantiert (bei neuvermietung bekommt er 40-60% mehr Kaltmiete)


Hab ich glatt überlesen ... hat der VM in der Klage denn dem Fortführen des MV widersprochen? Wurde im Klageantrag nochmal gekündigt? ... normaler Weise ist -wenn es das erste Mal war- dann ist bei Ausgleich der Mietschuld bis zwei Monate nach Zustellung der Räumungsklage doch die Möglichkeit die Wohnung zu erhalten ... oder war innerhalb der letzten zwei Jahre schon mal was?


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#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

PKH kann man auch ohne Anwalt beantragen.

Und es gibt Beratungshilfe - auch darüber lässt sich so was regeln. Wenn der Anwalt will.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und es gibt Beratungshilfe - auch darüber lässt sich so was regeln. Wenn der Anwalt will.


Na ja mit Beratungshilfe kommt man im lfd. Gerichtsverfahren auch nicht weit, und hier scheint ein Anwalt vonnöten.

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#14
 Von 
Mensch12345
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Falls es Sie interessiert, der größte Anteil an den Mietschulden wurde durch nicht gezahlte KDU seitens des JC verursacht nicht durch zweckentfremdung des Leistungsbeziehers.


off topic
Das BVerfG urteilt in den nächsten Monaten in dieser Sache, leider wird es da nicht neutral sein dürfen. Das dürfte demjenigen der die Sache seit 2015 verfolgt nicht entgangen sein. Viele Menschen verstehen nicht im geringsten worum es da geht, ich bin ziemlich gut drin in der Materie. Dem Mieter nützt es aber nichts mehr wenn er im Sommer oder Herbst einen ordentlichen 4 stelligen Betrag +die Anwaltskosten zurückbekommt. Oder doch nutzt schon, wenn er bis dahin nicht auf der Straße landet.

Da ich schon vom Thema abweiche. Ich habe viele SG und LSG Prozesse verfolgt. Oft kassiert das LSG das Urteil des SG. Und noch öfter nützt es dem Kläger nichst da 1- 8 ! Jahre vergehen können bevor er Recht bekommt (kein Scherz) Die Sozialgerichtsbarkeit soll so laufen, denn die ganz unten sind sollen auch da bleiben. So ist es leider.

So der Mieter weiß nicht was er macht, er schläft eine Nacht drüber und ruft morgen vielleicht noch mal die schlechte Telefonberatung seines RS Versicherers an.

Danke an altes Haus

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wenn der Mieter eine RS hat, dann sollte er sich einen Anwalt nehmen und zwar flugs. Wenn heute die Frist zur Klageerwiderung abläuft, dann sollte er zumindest hier einen Verlängerungsantrag stellen (vier Wochen) und dann einen FAchmann beauftragen.

Viel Glück.

P.S. Sie schrieben, dass ein Amt die Kosten übernehmen würde, wenn Sie id Wohnung bleiben können. Sollte dies der erste Vorfall innerhalb von zwei Jahren sein, hat der VM wenig Möglichkeit Sie rauszukicken wenn die Miete gezahlt wird, auf jeden Fall nicht so schnell, sie hätten dann Zeit sich neuen Wohnraum zu suchen, was aber auch schwer sein dürfte, wenn niemand die Miete bezahlt.

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#16
 Von 
ratlose mama
Status:
Lehrling
(1346 Beiträge, 508x hilfreich)

Die Mietschulden bestehen also seit 2016?

Da war der Vermieter wohl sehr geduldig. Warum hat man ihm nicht angeboten in den 2 Jahren die Mietschulden abzustottern mit einem kleinen monaltichen Betrag? Das er nun keine Lust mehr hat das Mietverhältnis fortzusetzen ist denke ich gut verständlich.

Am besten man wendet sich an eine entsprechende Beratungsstelle, die bei der Wohnungssuche unterstützen kann

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