Raum gewerblich nutzen

11. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Raum gewerblich nutzen

Hallo,
ich bin mir nicht sicher, ob ich in diesem Forum richtig bin, aber vielleicht kennt sich ja jemand aus.

Ich stelle eigene Kosmetik her (alles ist ordnungsgemäß angemeldet!). Um die Produkte herzustellen, brauche ich einen geeigneten Raum. Den habe ich gefunden. Eine Bekannte hat eine leer stehende Wohnung und darin befindet sich ein optimaler Raum. Ich würde den Raum nur ein paar Mal nutzen, da die Wohnung bald verkauft wird. Miete muss ich meiner Bekannten nicht bezahlen, sie möchte mir einfach einen Gefallen tun.
Das Veterinäramt meint nun, ich müsse dies beim Bauamt anmelden bzw mir eine Genehmigung erteilen lassen. Der Raum würde ja gewerblich genutzt. Jetzt zu meiner Frage. Muss ich das Bauamt wirklich darüber informieren oder die Eigentümerin der Wohnung? Und muss das Bauamt überhaupt informiert werden? Ich möchte die Sache nicht verkomplizieren. Meine Bekannte hat momentan sicherlich wichtigere Dinge zu tun, als sich mit Ämtern auseinander zu setzen. Die Wohnung wird schließlich demnächst verkauft. Was wäre denn die Folge der Meldung beim Bauamt? Kommt da dann noch etwas vom Finanzamt auf meine Bekannte zu?
Ich hoffe jemand weiß Rat.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Wird wohl schwierig werden den Wohnraum in Gewerbe umzumodeln und ob der Aufwand sich lohnt für diese kurze Zeit ist fraglich.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von ELARA):
Das Veterinäramt meint nun,

Man stellt Kosmetik für Tiere her? Dann ist das ganze zum Glück nicht so aufwändig wie bei Kosmetik für Menschen.



Zitat (von ELARA):
Und muss das Bauamt überhaupt informiert werden?

Wenn man Bußgelder vermeiden will, sollte man das ganze auf solide Füße stellen.
Also erst mal das ganze anmelden.
Dann wird erstmal geprüft ob eine Umwandlung überhaupt möglich ist, das ist nämlich nicht in jedem Gebiet der Fall.
Wenn das möglich ist, wird festgelegt welche Auflagen es gibt und welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ELARA):
Das Veterinäramt meint nun,

Man stellt Kosmetik für Tiere her? Dann ist das ganze zum Glück nicht so aufwändig wie bei Kosmetik für Menschen.

Nein, das ist Kosmetik für Menschen :P Es fällt aber unter die Aufsicht des Veterinäramtes.



Zitat (von ELARA):
Und muss das Bauamt überhaupt informiert werden?

Wenn man Bußgelder vermeiden will, sollte man das ganze auf solide Füße stellen.
Also erst mal das ganze anmelden.
Dann wird erstmal geprüft ob eine Umwandlung überhaupt möglich ist, das ist nämlich nicht in jedem Gebiet der Fall.
Wenn das möglich ist, wird festgelegt welche Auflagen es gibt und welche baulichen Maßnahmen erforderlich sind.


Hmm okay, dann ist das Ganze wohl doch viel zu umständlich für die paar Mal, die ich dort zugange wäre. Aber wer muss denn nun die Anmeldung beim Bauamt vornehmen? Doch die Eigentümerin oder nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Zitat (von ELARA):
Aber wer muss denn nun die Anmeldung beim Bauamt vornehmen?


Eigentümer.

Besser wäre es, Sie suchen sich in einem Gewerbegebiet passende Räumlichkeiten, müssten Sie zwar Miete bezahlen aber es wäre wenigstens kein Ärger bezgl. der Räume in Aussicht.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von ELARA):
Aber wer muss denn nun die Anmeldung beim Bauamt vornehmen?


Eigentümer.

Besser wäre es, Sie suchen sich in einem Gewerbegebiet passende Räumlichkeiten, müssten Sie zwar Miete bezahlen aber es wäre wenigstens kein Ärger bezgl. der Räume in Aussicht.


Danke für die Auskunft :)

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1949x hilfreich)

Das ist nicht einfach nur mit "anmelden beim Bauamt" getan.

Räumlichkeiten dürfen immer nur entsprechend ihrer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung ( "Baugenehmigung" ) genutzt werden. Bei einer Umnutzung ist ein ganz normales baurechtliches Genehmigungsverfahren nötig > Nutzungsänderungsantrag von Wohnen in Gewerbe. Neben den entsprechenden Formularen sind dabei auch Pläne und weitere Unterlagen/Berechnungen/Nachweise einzureichen (z.B. Nachweis für die Einhaltung von Brandschutz/Schallschutz/Wärmeschutz-Vorschriften, Stellplatznachweis etc.)
https://www.juraforum.de/lexikon/nutzungsaenderung
Für das Erstellen aller Bauvorlagen plus Prüf- und Genehmigungsgebühren wird man allermindestens mit 2000Euro rechnen müssen (dafür haftet der Bauvorlageberechtigte/Architekt/o.Ä. dann auch für die Beachtung aller baurechtlichen Vorschriften)... und ggf. sind noch bauliche Änderungen erforderlich ...
Dann nach dem "ein paar Mal nutzen" das ganze Spielchen wieder zurück, weil die Eigentümerin sonst ja keine "Wohnung" mehr verkaufen könnte.

Neben den Kosten spricht noch die Zeit dagegen: das baurechtliche Genehmigungsverfahren dauert oft etliche Monate von Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.
Oft besteht sowieso ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum in der Kommune.

Und daneben - da von Wohnung gesprochen wird: falls es sich hier "nur" um Sondereigentum = Wohnungseigentümergemeinschaft handelt > auch hier ist der Nutzungszweck i.d.R. auf Wohnen festgelegt > da würde also noch weiteres Ungemach drohen.

Sorry - aber das ist wirklich eine Schnapsidee nur für "ein paar Mal" nutzen - vergiss es!



Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Lolle):
Das ist nicht einfach nur mit "anmelden beim Bauamt" getan.

Räumlichkeiten dürfen immer nur entsprechend ihrer baurechtlichen Nutzungsgenehmigung ( "Baugenehmigung" ) genutzt werden. Bei einer Umnutzung ist ein ganz normales baurechtliches Genehmigungsverfahren nötig > Nutzungsänderungsantrag von Wohnen in Gewerbe. Neben den entsprechenden Formularen sind dabei auch Pläne und weitere Unterlagen/Berechnungen/Nachweise einzureichen (z.B. Nachweis für die Einhaltung von Brandschutz/Schallschutz/Wärmeschutz-Vorschriften, Stellplatznachweis etc.)
https://www.juraforum.de/lexikon/nutzungsaenderung
Für das Erstellen aller Bauvorlagen plus Prüf- und Genehmigungsgebühren wird man allermindestens mit 2000Euro rechnen müssen (dafür haftet der Bauvorlageberechtigte/Architekt/o.Ä. dann auch für die Beachtung aller baurechtlichen Vorschriften)... und ggf. sind noch bauliche Änderungen erforderlich ...
Dann nach dem "ein paar Mal nutzen" das ganze Spielchen wieder zurück, weil die Eigentümerin sonst ja keine "Wohnung" mehr verkaufen könnte.

Neben den Kosten spricht noch die Zeit dagegen: das baurechtliche Genehmigungsverfahren dauert oft etliche Monate von Antragstellung bis zur Genehmigungserteilung.
Oft besteht sowieso ein Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum in der Kommune.

Und daneben - da von Wohnung gesprochen wird: falls es sich hier "nur" um Sondereigentum = Wohnungseigentümergemeinschaft handelt > auch hier ist der Nutzungszweck i.d.R. auf Wohnen festgelegt > da würde also noch weiteres Ungemach drohen.

Sorry - aber das ist wirklich eine Schnapsidee nur für "ein paar Mal" nutzen - vergiss es!


Es war eine Idee, die ich einfach diskutieren wollte. Nun weiß ich ja, dass der Aufwand zu groß ist. Dann hat der Herr vom Veterinäramt wahrscheinlich Unrecht, denn laut ihm, sei das alles nicht so aufwendig...

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ELARA
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Gegen einen Arbeitsplatz in einem coworking space würde aus Nutzungsrechtlicher Sicht nichts sprechen oder? Das sind ja Räume, die zur gewerblichen Nutzung vermietet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von ELARA):
Gegen einen Arbeitsplatz in einem coworking space würde aus Nutzungsrechtlicher Sicht nichts sprechen oder?

Nein, da würde nichts gegen sprechen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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