Kündigungsfrist Mietwohnung 6 Monate?

12. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)
Kündigungsfrist Mietwohnung 6 Monate?

Hallo,

mein Freund hat seine Wohnung gekündigt. Allerdings hat er seinen Mietvertrag nicht gefunden und auf blauen Dunst eine Kündigung abgegeben welche eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vorsieht.

Jetzt hat sich der Vermieter gemeldet und meint er hätte eine Kündigungsfrist von 6 Monaten.

So wie ich es bisher im Netz gelesen habe, sind solche Klauseln unwirksam.
Kennt Sich da jemand von Euch mit aus?

Vielen Dank im Voraus,
Mel80

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99 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1444x hilfreich)

§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

http://https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Deutschland? Gibt es eine Kündigungsverzicht? Was genau hat der Vermieter geantwortet?

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#3
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

sprich mein Freund kann eine normale Kündigungsfrist von 3 Monaten anrechnen, egal was lt. Mietvertrag vereinbart wurde ?

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#4
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

nein, erstmal müsste man genau gucken, was für einen Vertrag dein freund unterschrieben hat.

würde mir mal vom vm eine kopie des Mietvertrags schicken lassen.




-- Editiert von der_böse_Vermieter am 12.02.2019 13:20

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
sprich mein Freund kann eine normale Kündigungsfrist von 3 Monaten anrechnen, egal was lt. Mietvertrag vereinbart wurde ?


Nö ohne den MV zu kennen, bzw. dessen Vereinbarungen bezüglich der Kündigungsfristen (die ja durchaus variieren können) kann man nur sagen, dass WENN keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzliche Regelung gilt

Zitat (von Anitari):
§ 573c
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

http://https://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

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#6
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
WENN keine andere Vereinbarung getroffen wurde, die gesetzliche Regelung gilt
In Deutschland ist eine Abweichung von § 573c BGB zu Ungunsten des Mieters nicht möglich. Egal welche Vereinbarung getroffen wurde.

Das ist aber natürlich nur die halbe Wahrheit. Daher auch die Frage nach einem eventuellen Kündigungsverzicht. Ein eventueller Zeitmietvertrag wäre auch noch zu überprüfen.

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#7
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Natürlich vereinbarten wechsselseitigen Kündigungsausschluss gibt es nicht mehr, hatte ich glatt vergessen ... :neck:

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#8
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

6 Monate Kündgungsfrist könnte auch auf einen Geschäftsraummietvertrag hindeuten.

Zuletzt wurden ja viele Wohnungen vermietet zur teilgewerblichen Nutzung, um die Mietpreisbremse zu umgehen....

-- Editiert von der_böse_Vermieter am 12.02.2019 15:18

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#9
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Nein, es liegt keine geschäftliche Nutzung vor.

Ich dachte Absatz 4 des Paragraphen 375c
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

besagt, das abweichende im Mietvertrag festgehaltene Kündigungsfristen nichtig sind

Ist ja ein Nachteil für den Mieter.

Mel80

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#10
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Nun eier hier nicht rum. Es hat einen Sinn, wenn wir nachfragen. Bei einem wirksamen Zeitmietvertrag ist gesetzlich gar keine Kündigung möglich. Und bei einem aktiven Kündigungsverzicht ist zwar eine Kündigung möglich, aber sie wirkt eben erst später. Also:

Gibt es einen Kündigungsverzicht? Ist das ein Zeitmietvertrag? Liegt die Wohnung in Deutschland?

Wenn du die Fragen nicht beantworten kannst, kannst du auch die Antwort des Vermieters hier einstellen. Vielleicht kann man daran erkennen, worum es geht.

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#11
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Wenn wechselseitig Kündigungsverzicht für einen gewissen Zeitraum vereinbart wurde (was durchaus praktiziert wird), dann ist es gut möglich, dass der MV abweichende Kündigungsfristen enthält. Da Sie den MV aber nicht vorliegen haben ist es schwer zu sagen, ob oder ob nicht.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Wenn der Freund den Mietvertrag nicht mehr finden kann, dann teile uns alternativ mit, wie lange der Freund bereits in der Wohnung wohnt. Mehr als 5 Jahre?

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#13
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

Mel:

du kennst den Mietvertrag doch überhaupt nicht.
Also was soll der Spekulatius?

Also Grundvoraussetzung für eine Klärung: ihr müßt den Vertrag finden oder euch ne Kopie vom VM schicken lassen.





-- Editiert von der_böse_Vermieter am 12.02.2019 18:18

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#14
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Also eine Kopie ist angefordert. Ob und wann wir sie bekommen bleibt aber fraglich.

Ich war gestern jedenfalls beim Anwalt und der sagte mir auch das es völlig irrelevant ist, falls im Vertrag 6 Monate Kündigungsfrist stehen.
Solche Klauseln sind nichtig und es greift Paragraph 375c absatz4

Also falls wir die Kopie bis nächste Woche nicht haben geht eine erneute Kündigung mit Bezug auf den Paragraphen raus.


Besten Dank
Mel80

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#15
 Von 
der_böse_Vermieter
Status:
Schüler
(398 Beiträge, 180x hilfreich)

warum ist denn das fraglich?

ihr könnt auch den VM mal anrufen und fragen, warum ihr seiner Meinung nach eine Kündigungsfrist von 6 Monaten habt.

Und was ist wenn dein Freund nun doch einen Geschäftsraummietvertrag abgeschlossen hat.
Ob er darin nur wohnt ist doch erstmal egal, meine ich







-- Editiert von der_böse_Vermieter am 14.02.2019 08:40

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#16
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
der sagte mir auch das es völlig irrelevant ist, falls im Vertrag 6 Monate Kündigungsfrist stehen.


Wenn im Vertrag eine Kündigungsfrist von 6 Monaten steht, dann ist das irrelevant.

Wenn im Vertrag jedoch ein Kündigungsausschluss steht, der dazu führt, dass man frühestens zu einem Termin in 6 Monaten kündigen kann, dann ist das nicht irrelevant.

Wenn man nicht genau weiß, was im Mietvertrag steht, dann kann man nur raten.

Dennoch erneut die Frage: Wie lange wohnt Dein Freund schon in der Wohnung? Aus der Antwort kann abgeleitet werden, welche Variante die wahrscheinliche ist.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von der_böse_Vermieter):
warum ist denn das fraglich?



na, weil der sich ja damit reichlich Zeit lassen kann uns eine Kopie auszuhändigen.

Wenn es im Vertrag KEINE Kündigungsausschlussklausel gibt (mein Freund kann sich zumindest nicht daran erinnern etwas unterschrieben zu haben, wo eine Mindestmietzeit vereinbart war), dann wären wir ja im Recht und hätten dem Vermieter eine ordentliche, fristgerecht Kündigung zum 31.5. vorgelegt (bedingt durch den extra Monat wegen der Post). Solange wir das aber nicht nachprüfen können müssen wir warten. Oder sehe ich das falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
Wenn es im Vertrag KEINE Kündigungsausschlussklausel gibt (mein Freund kann sich zumindest nicht daran erinnern etwas unterschrieben zu haben, wo eine Mindestmietzeit vereinbart war), dann wären wir ja im Recht und hätten dem Vermieter eine ordentliche, fristgerecht Kündigung zum 31.5. vorgelegt (bedingt durch den extra Monat wegen der Post). Solange wir das aber nicht nachprüfen können müssen wir warten. Oder sehe ich das falsch?


Die Klausel wird nicht separat unterschrieben, die ist im MV enthalten und zwar sollte sowas bei der Mietzeit stehen. IdR unterschreiben eiligst suchende Mieter alles, hauptsache ne Wohnung und hinterher, wenn was ist, dann lesen sie den Vertrag erst in Ruhe und vernünftig durch. Dann ist das Geschrei meist groß.

Ich würde, einfach um Rechtsklarheit zu schaffen, nochmals bestätigen, dass die Kündigung nunmehr - wie vom VM bereits geschrieben - zum 31.05.19 greift.


-- Editiert von AltesHaus am 14.02.2019 08:48

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#19
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):

Ich würde, einfach um Rechtsklarheit zu schaffen, nochmals bestätigen, dass die Kündigung nunmehr - wie vom VM bereits geschrieben - zum 31.05.19 greift.



? verstehe ich nicht. Der VM besteht doch auf die 6 Monate, also will er meinen Freund erst zum 31.8. aus dem Vertrag lassen.

WIR bestehen auf die 3 Monate zum 31.5.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
? verstehe ich nicht. Der VM besteht doch auf die 6 Monate, also will er meinen Freund erst zum 31.8. aus dem Vertrag lassen.

WIR bestehen auf die 3 Monate zum 31.5.


Ja ... ich gehe von einer ungültigen Klausel aus, allerdings sollten Sie hier einstellen, dass der VM wortwörtlich geschrieben hat, damit man das besser einschätzen kann ... und die Antwort auf diese Frage:

Zitat (von hh):
wie lange der Freund bereits in der Wohnung wohnt. Mehr als 5 Jahre?


steht auch noch aus.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

er wohnt seit 1.9.2015 in der Wohnung

genauer Wortlaut des VM in seiner Email (als Antwort auf die Kündigung):

Sehr geehrter Herr xxx,
Ihre Kündigung zum 30.04.2019 ist nicht fristgerecht.
Nach Eingang Ihrer Kündigung endet das Mietverhältnis zum 31.8.2019

Ich bin bereit Sie vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen, sofern Sie sich um einen Nachmieter kümmern. Ich selber werde auch versuchen einen Nachmieter zu finden.

.... (jetzt kommt nur noch das Übliche wegen Besichtigungstermine etc.)

Mel80

-- Editiert von Mel80 am 14.02.2019 10:21

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3203x hilfreich)

Zitat (von Mel80):
er wohnt seit 1.9.2015 in der Wohnung


Da kann es durchaus möglich sein, dass ein wechselseitiger Kündigungsverzicht vereinbart wurde. Ob dem so ist, und ob dieser dann auch wirksam vereinbart wurde kann man erst sagen, wenn man den MV hat.

Was schrieb denn der VM genau?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Der VM besteht doch auf die 6 Monate, also will er meinen Freund erst zum 31.8. aus dem Vertrag lassen.


Das würde doch perfekt zu einem 4-jährigen Kündigungsausschluss passen.

Ob der wirksam ist, kann man nur an dessen genauem Wortlaut überprüfen, denn grundsätzlich darf ein Kündigungsausschluss von bis zu 4 Jahren ab Abschluss des Mietvertrages vereinbart werden.

Dass der Vermieter tatsächlich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten im Mietvertrag vereinbart hat, würde ich dagegen für unwahrscheinlich halten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Der VM besteht doch auf die 6 Monate, also will er meinen Freund erst zum 31.8. aus dem Vertrag lassen.


Das würde doch perfekt zu einem 4-jährigen Kündigungsausschluss passen.

Ob der wirksam ist, kann man nur an dessen genauem Wortlaut überprüfen, denn grundsätzlich darf ein Kündigungsausschluss von bis zu 4 Jahren ab Abschluss des Mietvertrages vereinbart werden.

Dass der Vermieter tatsächlich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten im Mietvertrag vereinbart hat, würde ich dagegen für unwahrscheinlich halten.


genau das ist eben die Frage.
4Jahre, oder 6 Monate Kfrist, welches ebenfalls den 31.8. ergibt ....

Uns bleibt nichts anderes übrig, als auf die Kopie des Vertrages zu warten.
Ich könnte meinem Freund in den A*** treten, das er den nicht mehr findet :bang:
Ich hab schon sämtliche Ordner durchgewühlt (von Steuerbüro, über Finanzamt bis hin zum Ordner wo die Scheidungspapiere drinnen sind, weil ich hoffte, das er den da mal irgendwo zwischengeheftet hat) :bang:

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Zitat (von hh):
Das würde doch perfekt zu einem 4-jährigen Kündigungsausschluss passen.
Das tut es nicht wirklich.

Ein wirksamer Kündigungsverzicht ist maximal so möglich, dass der Mieter den Mietvertrag zu einem Zeitpunkt 4 Jahre nach Mietvertragsabschluss und nicht Mietvertragsbeginn beenden kann. Wenn der Mieter am 1.9.2015 eingezogen ist, ist es eher unwahrscheinlich, dass er erst am 1.9.2015 den Mietvertrag abgeschlossen hat.

Sollte der Mietvertrag vor dem 31.8.2015 abgeschlossen worden sein, so wäre der maximal mögliche Kündigungsverzicht bis Ende Juli 2019. Entsprechendes gilt, wenn er vor dem 31.7.2015 abgeschlossen wurde mit Ende Juni usw. Von daher glaube ich nicht daran, dass ein wirksamer Kündigungsverzicht bis zum 31.8. vorliegt.

Weiß denn der Mieter wenigstens, wann der Vertrag unterzeichnet wurde?

Nachtrag: Lässt sich eine Maklerrechnung, email Korrespondenz oder ein Kontoauszug mit der Überweisung einer Kaution finden? Daraus ließe sich möglicherweise der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses rekonstruieren.

-- Editiert von cauchy am 14.02.2019 10:34

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
genau das ist eben die Frage.
4Jahre, oder 6 Monate Kfrist, welches ebenfalls den 31.8. ergibt ....


Ich würde fast eine Wette darauf eingehen, dass es sich um einen 4-jährigen Kündigungsausschluss handelt.

4 Jahre ist dabei die Höchstgrenze für die Dauer des Kündigungsausschlusses, wobei die 4 Jahre ab Abschluss des Mietvertrages und nicht etwa ab Mietbeginn gelten. Vorbehaltlich des genauen Wortlautes der Klausel besteht daher eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Kündigungsausschluss unwirksam ist, weil die 4 Jahre ab Mietbeginn gerechnet wurden.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Zitat (von hh):
Das würde doch perfekt zu einem 4-jährigen Kündigungsausschluss passen.
Das tut es nicht wirklich.

Ein wirksamer Kündigungsverzicht ist maximal so möglich, dass der Mieter den Mietvertrag zu einem Zeitpunkt 4 Jahre nach Mietvertragsabschluss und nicht Mietvertragsbeginn beenden kann. Wenn der Mieter am 1.9.2015 eingezogen ist, ist es eher unwahrscheinlich, dass er erst am 1.9.2015 den Mietvertrag abgeschlossen hat.

Sollte der Mietvertrag vor dem 31.8.2015 abgeschlossen worden sein, so wäre der maximal mögliche Kündigungsverzicht bis Ende Juli 2019. Entsprechendes gilt, wenn er vor dem 31.7.2015 abgeschlossen wurde mit Ende Juni usw. Von daher glaube ich nicht daran, dass ein wirksamer Kündigungsverzicht bis zum 31.8. vorliegt.

Weiß denn der Mieter wenigstens, wann der Vertrag unterzeichnet wurde?

Nachtrag: Lässt sich eine Maklerrechnung, email Korrespondenz oder ein Kontoauszug mit der Überweisung einer Kaution finden? Daraus ließe sich möglicherweise der Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses rekonstruieren.

-- Editiert von cauchy am 14.02.2019 10:34


Ja, das ist aus Emails ersichtlich!
Das war im Juli 2015

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Das tut es nicht wirklich.


Das ist mir bekannt, jedoch ist das ein häufig vorkommender Fehler und in diesem Sinne passt es perfekt. Dann hätte der Freund nochmal Glück gehabt.

Dass dagegen ein Vermieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart hat, habe ich jedoch nur im Zusammenhang mit der Weiterverwendung alter bis 2001 zulässiger Klauseln erlebt und dann gelten die 6 Monate erst ab einer Mietzeit von 5 Jahren.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Mel80
Status:
Beginner
(101 Beiträge, 6x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Das tut es nicht wirklich.


Das ist mir bekannt, jedoch ist das ein häufig vorkommender Fehler und in diesem Sinne passt es perfekt. Dann hätte der Freund nochmal Glück gehabt.

Dass dagegen ein Vermieter eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart hat, habe ich jedoch nur im Zusammenhang mit der Weiterverwendung alter bis 2001 zulässiger Klauseln erlebt und dann gelten die 6 Monate erst ab einer Mietzeit von 5 Jahren.


Der VM ist aber ein sehr alter "Opi" und mega penibel.
Früher war so etwas ja durchaus üblich in den Verträgen und ich vermute das der VM einfach son alten Vertrag als Vorlage genommen hat.

PS: MEIN VM ist auch so alter Bauer ... hatte ne Klausel drinne, das die Kaltmiete sich erhöht, wenn jemand mit in die Wohnung zieht (140qm!) .. ist auch nichtig, aber egal da ich da ja ausziehe (Grund: zu kalt! Die letzten Wochen hatten wir bei voller Heizkraft gerad mal 17.8 Grad im Wohnzimmer!!!!)

So what ... wir müssen eh warten auf die Kopie

-- Editiert von Mel80 am 14.02.2019 10:47

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9870 Beiträge, 4477x hilfreich)

Wenn der Mietvertragsabschluss im Juli 2015 war, so wäre ein Kündigungsverzicht bis maximal Ende Juni 2019 möglich. Bis Mai läuft der Vertrag eh, es geht also nur noch um den Juni.

Denkbar sind jetzt unterschiedliche Dinge:
1) Es gibt gar keinen Kündigungsverzicht.
2) Es gibt eine Klausel zum Kündigungsverzicht, aber diese ist aufgrund einer zu langen Zeitspanne unwirksam.
3) Es gibt eine wirksame Klausel zum Kündigungsverzicht, aber der Vermieter hat diese falsch gelesen und daher ein falsches Datum mitgeteilt.

Bei 1 oder 2 ist es sehr wahrscheinlich, dass der Vertrag zum Ende Mai beendet wird. Bei 3 wäre es Ende Juni.

Vorausgesetzt natürlich, es finden sich nicht noch andere Dinge im Mietvertrag.

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