Kostentragung für Erneuerung von Dachflächenfenstern

14. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Gismoo
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostentragung für Erneuerung von Dachflächenfenstern

Guten Abend,

ich bewohne ein selbstgenutztes Wohneigentum. Meine Wohnung ist mit sieben, ca. 30 Jahre alten Dachflächenfenstern ausgestattet, die mittlerweile altersbedingte Spuren/Schäden aufweisen und laut Dachdecker erneuert werden müssen.

Meine Frage lautet: Wer trägt die Kosten für die notwendige Erneuerung/den Austausch der Fenster? Die Eigentümergemeinschaft oder der jeweilige Sondereigentümer.

In der Teilungserklärung steht:
„Jeder Wohnungseigentümer ist in gleicher Weise für die Instandhaltung und Instandsetzung folgender Gebäudeteile im räumlichen Bereich seines Sondereigentums auf eigene Kosten allein zuständig, gleichgültig, ob es sich dabei um Gemeinschaftseigentum oder um Sondereigentum handelt:
Nichttragende Zwischenwände, Estrich und Bodenbeläge, Fensterrahmen und -stöcke, Fensterscheiben, Wand- und Deckenputz, Wohnungseingangstür, sonstige Abschlusstüren zum Sondereigentum einschließlich Garagentore, Rollläden, Rolladenkästen, lnnenseiten der Balkone -jedoch ohne Plattenbelag-, Balkonbrüstungen, Sanitär- und Heizungseinrichtungen samt Thermostatventilen, Heiz- und Warmwassermessgeräte (außer Mietgeräte)."

Weiter unten heißt es:
„ln Ergänzung des § 14 WEG wird bestimmt, dass die Sondereigentümer die im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes nicht eigenmächtig verändern dürfen. Dies gilt auch für den Außenanstrich der Gebäude einschließlich der Fenster, Wohnungseingangstüren und Rollläden.
Für derartige Änderungen bedarf es in Abänderung des § 22 Abs. 1 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eines Beschlusses der qualifizierten Mehrheit von mindestens % aller jeweils stimmberechtigten Sondereigentümer der jeweils zuständigen Unter- oder Gesamteigentümergemeinschaft."

Ich freue mich über jede Antwort, die zur Klärung meiner Frage beitragen kann.

Schon jetzt vielen Dank!

Herzliche Grüße
Gismoo





-- Editiert von Gismoo am 14.02.2019 17:55

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

So wie es aussieht, hat die WE-Gemeinschaft eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Kostentragung beschlossen.

Ich lese daraus, dass der Sondereigentümer die notwendigen Kosten der Instandsetzung zu tragen hat.

Hinsichtlich der Auswahl ist er durch den weiter unten geposten Zusatz eingeschränkt. Bei einer Erneuerung muss er sich an dem vorhanden orientieren was - frei übersetzt - Optik und Größe angeht.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Sehr ich ganz genauso.
Erfolgt ein Ersatz / Austausch der Dachfenster 1:1 - gleiche Maße, gleiche Optik, gleiches Material - braucht es nicht einmal einen Beschluss.
Da es aber insbesondere mit den gleichen Maßen nach 30 Jahre schwierig werden könnte (höhere Anforderungen an den Wärmeschutz erfordern andere Verglasung und andere Rahmen), würde ich vorsorglich eine Beschlussfassung empfehlen. Bei dieser Gelegenheit kann man auch in Erwägung ziehen, Holzfenster gegen Kunststoffenster auszutauschen. Wenn die Abweichungen geringfügig sind, sollte die Zustimmung kein Problem sein.
Die Kostentragung obliegt auf Grund der vom Gesetzestext abweichenden, aber zulässigen und m.E. recht eindeutigen Vereinbarung in Eurer Teilungserklärung in jedem Fall bei Dir als Sondereigentümer, in dessen Bereich ja die Dachfenster liegen. Darüberhinaus obliegt Dir auch die Beauftragung und Durchführung der Maßnahme.

Kurz gesagt: solange Du nichts veränderst sind die Dachfenster so zu behandeln, als wäre es Dein (Sonder-) Eigentum, auch dann, wenn es sich zwingend um Gemeinschaftseigentum handelt.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Erfolgt ein Ersatz / Austausch der Dachfenster 1:1 - gleiche Maße, gleiche Optik, gleiches Material - braucht es nicht einmal einen Beschluss.


Nach meiner allerdings schon älteren Kenntnis (hab die letzte Eigentumswohnung bereits 1998 verkauft) ist gleiches Material nicht zwingend. Holzfenster können z.B. auch durch Kunststoff- oder Alufenster ersetzt werden, wenn die Außenoptik erhalten bleibt. Dies ist eigentlich immer durch entsprechende Beschichtungen/Folierungen möglich.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

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