Hallo zusammen,
es geht um folgendes:
B ist in der Probezeit. B hat für den kompletten März 2019 Urlaub
beantragt und diesen genehmigt bekommen. Etwa 3 Wochen später hat B eine Kündigung vom Arbeitgeber (AG) erhalten zum ende Februar (kurz vor dem Urlaub). B fragt den AG was mit dem bereits genehmigten Urlaub passiert. AG sagt das dies ein vorübergehend genehmigter Urlaub war und aufgrund des Ausscheidens nun Hinfällig ist. hat B nun ein Recht auf Auszahlung des Urlaubes oder ist es rechtes das der AG diesen in dem Fall widerrufen kann?
Vielen Dank!
Schöne Grüße
-- Editiert von lassos am 14.02.2019 21:46
Widerruf Urlaub nach Kündigung
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Arbeitsrechtlicher Notfall?
Der Urlaub wird doch gar nicht widerrufen. Das Arbeitsverhältnis wird doch vor geplantem Urlaubsbeginn schon beendet.
-- Editiert von -Laie- am 14.02.2019 22:12
Bereits genehmigter Urlaub kann nur in sehr besonderen Fällen widerrufen bzw abgesagt werden. Zu diesen besonderen Fällen gehört ein absolut dramatischer Mitarbeiterausfall, z.b. durch eine Grippe Epidemie, dass unvorhergesehen plötzlich so viele Aufträge reinkamen, dass es überhaupt nicht anders zu schaffen ist oder ähnliches. Es muss schon ein wirklich gravierender Grund sein, eine Kündigung gehört definitiv nicht dazu und ein Rache-Aktion mal gar nicht.
Sollten Sie aus diesem Grunde gehindert sein, Ihren Urlaub zu nehmen, dann haben Sie natürlich das Recht auf Auszahlung desselben. Wie auch immer, lassen Sie sich vom Chef schriftlich geben, warum der Urlaub angeblich nicht mehr gegeben werden kann.
Und zum Thema "vorübergehend genehmigt" ... Entweder er ist genehmigt oder er ist nicht genehmigt! Dazwischen gibt es nichts. Ich hoffe doch, Sie haben die Genehmigung schriftlich? Wenn nein, wird es etwas schwierig... Denn Sie müssten dann die Genehmigung des Urlaubs nachweisen.
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ZitatIch hoffe doch, Sie haben die Genehmigung schriftlich? :
Und was soll das bringen? Der TS ist einfach nicht mehr in der Firma beschäftigt in dem Zeitraum, für den er Urlaub beantragt hat.
ZitatAG sagt das dies ein vorübergehend genehmigter Urlaub war und aufgrund des Ausscheidens nun Hinfällig ist. :
Richtig. Ich sehe auch keinen Widerruf des Urlaubs. Das mit dem vorübergehend genehmigt ist natürlich auch Quatsch. Der Urlaub kann einfach in diesem Zeitraum nicht mehr genommen werden.
Also Urlaub für Februar beantragen. Wobei ich gerne wüsste, wo man in der Probezeit bereits einen Anspruch auf einen ganzen Monat frei hat.
Es gibt ja so einige Arbeitgeber, die Urlaub bewilligen, auch wenn der Anspruch noch gar nicht erarbeitet wurde.
Aber hier gibt es schlichtweg keinen Urlaub im März, weil der Arbeitnehmer zu dem Zeitpunkt nicht mehr bei AG angestellt ist.
Der bisher erarbeitete Urlaubsanspruch ist im Februar zu nehmen, soweit keine betrieblichen Gründe dem entgegenstehen. Ansonsten ist dieser Urlaub auszuzahlen.
Ach du Schande, Asche auf mein Haupt. Viel davon.
Da hab ich irgendwie volle Kanne neben mir gesessen.... Natürlich war mein Beitrag Müll. Sorry an den TE und an die Mitschreiber!
Danke für die vielen Antworten. Da hier doch ein paar unterschiedliche Meinungen sind, habe ich etwas selber recherchiert.
Zitat:
"Einmal gewährter Urlaub ist grundsätzlich unwiderruflich. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nichts.Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stellen Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub in den Mittelpunkt."
Quelle: https://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/kann-bereits-gewaehrter-urlaub-durch-den-arbeitgeber-widerrufen-werden/
und :
" Auch eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub. Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub vor der Kündigung genehmigt, kann dieser auch nicht widerrufen werden. Dafür spricht auch, dass eine finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruches grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn Ihr Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht oder nur teilweise gewährt werden kann. Wer also noch Urlaubsanspruch hat, soll diesen auch wahrnehmen können – auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist."
Ich weiß nicht wie zuverläissig die Quelle arbeitsrecht.org ist, aber kann mir das bitte einer erklären? Ich bin jetzt etwas verwirrt.
Danke!
Zitataber kann mir das bitte einer erklären? Ich bin jetzt etwas verwirrt. :
Danke!
Das hat Altona doch schon in der Antwort 4 getan.
der Satz ist Unsinn. Ein genehmigter Urlaub kann auch vom Arbeitgeber widerrufen werden, aber dieser sollte dafür gute Gründe haben, Ein Beispiel wurde in der Antwort 2 am anfang genannt.ZitatEinmal gewährter Urlaub ist grundsätzlich unwiderruflich. :
Berry
ZitatZitat: :
"Einmal gewährter Urlaub ist grundsätzlich unwiderruflich. Daran ändert auch eine zwischenzeitlich Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nichts.Die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) stellen Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub in den Mittelpunkt."
Quelle: https://www.arbeitsrecht.org/arbeitnehmer/urlaub/kann-bereits-gewaehrter-urlaub-durch-den-arbeitgeber-widerrufen-werden/
und :
" Auch eine Kündigung Ihres Arbeitsvertrages hat keinen Einfluss auf Ihren Anspruch auf Erholungsurlaub. Hat Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaub vor der Kündigung genehmigt, kann dieser auch nicht widerrufen werden. Dafür spricht auch, dass eine finanzielle Abgeltung Ihres Urlaubsanspruches grundsätzlich nur dann möglich ist, wenn Ihr Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gar nicht oder nur teilweise gewährt werden kann. Wer also noch Urlaubsanspruch hat, soll diesen auch wahrnehmen können – auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt ist."
Gemeint ist in den Zitaten der genehmigte Urlaub, der noch innerhalb der Kündigungsfrist fällt.
Nö. Aber B kann im März Urlaub machen. Auf eigene Kosten.Zitatund aufgrund des Ausscheidens nun Hinfällig ist. hat B nun ein Recht auf Auszahlung des Urlaubes :
Der Urlaubsanspruch ist hinfälllig. Der AG hat nichts widerrufen.
Korrekt, zum Zeitpunkt des genehmigten Urlaubs ist das Arbeitsverhältnis beendet und damit weder irgendetwas zu widerrufen noch finanziell abzugelten. Lediglich für den bis zum Ende des Arbeitsverhältnis zustehenden Urlaub ist eine Regelung zu finden.
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