Stellung eines Paars mit 2 Wohnungen

15. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)
Stellung eines Paars mit 2 Wohnungen

Guten Abend zusammen,

mich würden ein paar Dinge zu sogenannten alternativen Familienlebensstile interessieren.

Folgende Konstellation ist gegeben:

Mutter (M), schwanger, Jahresvertrag, Mutterschutzende 1 Monat vor Vertragsauslauf, aktuelles Einkommen 1600 mit je 800 Urlaubs- und Weihnachtsgeld Brutto

Vater (V), arbeitssuchend aufgrund eines Unfalls, Hartz 4 und 132 Euro aus Minijob

M und V sind eine paar sind bisher nicht zusammengezogen da beide Schulden haben. Finanzielles getrennt zu halten ist einfacher aufgrund der Schulden.
Nun erwartet das paar ein Kind.

Es wurde verinbart:
V wird Kind anerkennen und sich eintragen lassen. Gemeinsame Sorge wird beantragt.
M geht weiterarbeiten und V betreut das Kind.
Kind wird Lebensmittelpunkt in der Wohnung der M haben. V hätte nicht mal für eine Wochenendbetreuung Platz in seiner Wohnung, daher soll auch die Betreuung von V auch in der Wohnung von M stattfinden.
V soll daher auch die Elternzeit nutzen. Er wird wie quasi wie eine Tagesmutter die Betreuungszeiten während der Arbeitszeit von M abdecken.


Meine Fragen dazu:

1. Wie ist dieses Paar gestellt?
Bei der Steuer, beim Elterngeld, beim Hartz 4 von V?

2. Ist V oder M jemanden unterhaltspflichtig? Wenn ja wem und wie? Sachlich oder Geldlich?

3. Kann dem Paar vorgegeben werden zusammen zu ziehen?

4. Kann das Paar gezwungen werden Leistungen zu beantragen?

5. M ist auch mit Kind in der Lage für sich und Kind Lebensunterhalt mit Gehalt und Kindergeld allein zu stemmen. Könnte daher nur Pflichten auf V zukommen?

6. Was müssen M und V vor der Geburt alles regeln damit M in Ruhe im Mutterschutz sein kann?

Egal wo man sich informiert geht es nur um getrennte Paare oder Paare mit gemeinsame Wohnung.

Hoffe es gibt hier jemanden der sich etwas auskennt.

Vielen lieben Dank.



-- Editiert von Nerven am 15.02.2019 20:12

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Nerven):
Meine Fragen dazu:
Wie heißt denn der alternative Familienlebenstil?
2 Lebensgefährten
1 Ehepaar
2 Partner
Dass die Frau schwanger ist und der Mann Vater wird, ist bekannt...
Unabhängig davon:
Dem Kind sind beide Eltern unterhaltspflichtig.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Nerven):
Meine Fragen dazu:
Wie heißt denn der alternative Familienlebenstil?
2 Lebensgefährten
1 Ehepaar
2 Partner
Dass die Frau schwanger ist und der Mann Vater wird, ist bekannt...
Unabhängig davon:
Dem Kind sind beide Eltern unterhaltspflichtig.


Alternativ im Sinne von Paar lebt nicht in einer Gemeinsamen Wohnung und gründet Familie. Es gibt keinen Beruf oder so der einen 2. Wohnsitz erforderlich macht. Die getrennten Wohnungen sind einfach weil M und V es als einfache empfinden.

Ja das man einem Kind generell Unterhaltspflichtig ist ist mir bekannt.

Die Frage ist ja anhand der konstellation zu beantworten. Es liegt ja keine getrennte Partnerschaft vor oder das klassische Wechselmodel

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Nerven:

Ich gehe bei meinen folgenden Antworten davon aus, dass das Paar nicht verheiratet ist. Falls doch, ändert sich einiges.

Zitat:
Wie ist dieses Paar gestellt?
Bei der Steuer, beim Elterngeld, beim Hartz 4 von V?


Bei Steuern und Elterngeld genau so wie jedes andere unverheiratete Elternpaar auch.

Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen, V hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung der M. Das hätte dann beträchtliche leistungsrechtliche Konsequenzent, weil beispielsweise zum einen die Miete für V nicht mehr übernommen wir und die Familie als Bedarfsgemeinschaft gewertet wird, mit der Folge, dass das Einkommen der M auf die BG verteilt und so auch auf den Leistungsanspruch des V angerechnet wird.

Ob man aus dieser Nummer - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - dann wieder rauskommt, erscheint mir doch sehr ungewiss.

Zitat:
Ist V oder M jemanden unterhaltspflichtig? Wenn ja wem und wie? Sachlich oder Geldlich?


Beide sind dem Kind unterhaltspflichtig.

Zitat:
Kann dem Paar vorgegeben werden zusammen zu ziehen?


Jedenfalls nicht direkt. Indirekt vielleicht schon; eben durch die oben bereits angerissenen leistungsrechtlichen Konsequenzen.

Zitat:
Kann das Paar gezwungen werden Leistungen zu beantragen?


Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, irgendwelche staatlichen Leistungen in Anspruch zu nehmen, insofern nein. Ob es abweichend davon sinnvoll ist Leistungen zu beantragen, steht auf einem anderen Blatt. Zu beachten ist auch, dass ALG II immer nachrangig ist. Wenn es - was ich im Augenblick so nicht sehe - für den V also die Möglichkeit geben sollte, andere, vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen, dann müsste er entsprechende Anträge stellen.

Zitat:
M ist auch mit Kind in der Lage für sich und Kind Lebensunterhalt mit Gehalt und Kindergeld allein zu stemmen. Könnte daher nur Pflichten auf V zukommen?


Pflichten gegenüber dem Kind haben natürlich beide Elternteile. Mir ist nicht ganz klar, was für Pflichten Du hier meinst.

Zitat:
Was müssen M und V vor der Geburt alles regeln damit M in Ruhe im Mutterschutz sein kann?


Auch hier ist mir nicht ganz klar, was genau Du meinst. Es muss natürlich dafür Sorge getragen werden, dass die für das Kind notwendigen Dinge (Anziehsachen, Möbel, Fläschchen, ein Erstvorrat an Babynahrung usw.) rechtzeitig vorhanden ist. Die Mutter sollte die vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Ein Kinderzimmer (oder sonstiger Platz für das Kind) sollte hergerichtet werden. Was sonst meinst du?

Zitat:
M geht weiterarbeiten und V betreut das Kind.


Ist denn eigentlich schon sicher, dass der Arbeitsvertrag überhaupt fortgesetzt wird?

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)


Zitat:
Bei Steuern und Elterngeld genau so wie jedes andere unverheiratete Elternpaar auch.

Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen, V hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung der M. Das hätte dann beträchtliche leistungsrechtliche Konsequenzen.


Also bleiben beide Steuerklasse 1 und bekommen 0,5 Kind gutgeschrieben ?

Bei Hartz 4, klar die können viel irgendwo reindenken klar. Ich frage mich aber wie muss der V das an geben ? V geht Elternzeit? Darf er unentgeltlich das Kind betreuen damit M arbeiten gehen kann? Ich habe irgendwie mit sowas gerechnet wie: M muss finaziellen Ausgleich schaffen oder V ist dadurch nicht mehr für den Arbeitsmarkt verfügbar.

Man könnte ja immer noch gucken ob zumindest die Betreung in V's Wohnung stattfindet. M bringt Kind morgens und holt es nach der Arbeit wieder ab. Ich glaube ja kaum das V einen grösseren Wohnraumbedarf gelten machen kann nur damit das Kind einfacher zu betreuen ist für ihn.

Zitat:
Pflichten gegenüber dem Kind haben natürlich beide Elternteile. Mir ist nicht ganz klar, was für Pflichten Du hier meinst.


Hartz 4 gibt vor das die Mutter verpflichtet ist den Unterhalt vom Vater zu fordern wenn so der Bedarf des Kindes gedeckt ist. Unterhalt ist ja vorranig. Kenne das auch als Unterhalt für die Mutter wenn Sie das Kind betreut in der ersten Zeit.
Ich dachte das es auch für den Vater sein könnte wenn er Sorgerecht hat und das Kind ja betreut. Ich dachte auch vielleicht ist die Mutter ja quasi dazu verpflichtet dem Vater quasi Gehalt zu zahlen. Er kann ja nicht arbeiten gehen wenn er betreut. Fremdbetreuung müsste die Mutter ja auch bezahlen. Oder ob sowas dann son Unterhaltsausgleich da stellt. Sie stellt Wohnung, Essen, Kleidung, Vater stellt Pflege und auffsicht. Man rechnet ja bei getrennten paaren ja auch immer irgenwie so komsich.

Zitat:
Zitat:
Was müssen M und V vor der Geburt alles regeln damit M in Ruhe im Mutterschutz sein kann?


Auch hier ist mir nicht ganz klar, was genau Du meinst. Was sonst meinst du?


Zum Beispiel beantragen ja Alleinerziehende Unterhaltshilfe wenn der Vater nicht zahlt. Kenne das aber nur bei nichtzahlungsfähigen Vätern die gar nicht oder nur ein paar Tage das Kind treffen. Oder bei Hartz 4 einen Alleinerziehendbonus.
Im Wechselmodel kenne ich das alles immer 50% geteilt wird.
Beide Eltern bekommen auch bei Wohngeld, Steuer etc. auch den erhöhten Raumbedarf anerkannt.
Aber hier liegt ja kein Wechelmodell oder Alleinerziehung vor oder ?

Zitat:
Ist denn eigentlich schon sicher, dass der Arbeitsvertrag überhaupt fortgesetzt wird?


Davon würde ich gerne für den Fall ausgehen. Alternativ neuer Job.

Hoffe ich habe es einigermassen gut erklärt. Sonst bitte einfach fragen.



0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Nerven):
Es liegt ja keine getrennte Partnerschaft vor oder das klassische Wechselmodel
Das sehe ich auch so. Eine Frau bekommt von einem Mann ein Kind.
Dann ist mind. das Kind unterhaltsberechtigt, Vater unterhaltspflichtig, sobald die Vaterschaft erklärt ist.
Zitat (von Nerven):
Hartz 4 gibt vor
Nö. Da der bekennende Vater mit SGB II-Leistungen nicht unterhaltsfähig ist, wird die Kindsmutter beim JA Unterhaltsvorschuss beantragen und bekommen, WEIL der Vater es derzeit nicht leisten kann. Später wird er den UHV zurückzahlen müssen, sobald er dazu fähig ist.
Allerdings: Die Frau ist nicht verpflichtet, UHV zu beantragen. Es sei denn, sie braucht auch Hartz 4 als Ergänzungsleistung.

Das hier skizzierte *Paar* ist keines, auch nicht nach SGB II/Hartz 4.
Niemand kann verlangen, dass sie zusammenziehen. Auch das zuständige JC wird das nicht tun. Der Mann ist nur Vater geworden. Nicht mehr und nicht weniger. Er wird mit der Kindsmutter über den Umgang mit dem Kind eine Vereinbarung treffen. Wie das auch ganz viele Nicht-Paare tun, die aber ein gemeinsames Kind haben.
Steuerlich steht jeder für sich selbst ein.
Zitat (von Nerven):
Also bleiben beide Steuerklasse 1 ?
Der Mann schreibt Steuerklasse 1? Na gut, aber mit Hartz 4 und 132,- für Minijob hält sich die *Steuer* ja in Grenzen. :)
Zitat (von Nerven):
Was müssen M und V vor der Geburt alles regeln damit M in Ruhe im Mutterschutz sein kann?
Das muss die Frau regeln. Sie ist schwanger, sie ist alleinstehend, sie hat Mutterschutz vor und nach der Geburt. Der Mann kann sie tatkräftig unterstützen, finanziell geht ja schlecht.
Wenn sie dann wieder arbeiten will, muss die Betreuung des Kindes sichergestellt sein. Ob der Mann das Kind in diesem Alter betreuen kann, ist fraglich, aber nicht unmöglich. An wie viele Jahre hatte der Mann denn so gedacht?

Allerdings: Wenn der Mann wegen Betreuung seines Kindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat er keinen Hartz 4-Anspruch mehr. Dann muss jemand anders für ihn aufkommen...wer wohl? ;) Rein rechnerisch fällt dann wegen der Betreuung ein Betrag von ca. 750-850,- € monatlich weg. Das gesamte Hartz 4 des Mannes. Es bleibt der kärgliche Rest des Lohnes aus dem Minijob.
Zitat (von Nerven):
Bei Hartz 4, klar die können viel irgendwo reindenken klar.
Was meinst du? Es gibt einen Haufen Gesetze, Vorschriften usw. Mit Reindenken hat das weniger zu tun. Sondern mit *Verwaltungshandeln*.
Zitat (von Nerven):
Ich frage mich aber wie muss der V das an geben ?
Der muss beim JC nichts angeben. Der kann auch nicht in Elternzeit, weil es das bei Hartz 4 und Minijob nicht gibt. Er hat trotzdem Zeit und Gelegenheit, sich um sein Kind zu kümmern. Das darf er auch unentgeltlich machen.
Er muss sich aber trotzdem um *richtige* Arbeit bemühen.

Zitat (von Nerven):
Nun erwartet das paar ein Kind.
Du denkst Mann und Frau als Paar. Ich hatte nicht umsonst nach dem Stil gefragt.
Wenn sie aber aus bestimmten Gründen kein Paar nicht sind, musst du sowohl für Mann und auch für Frau eben anders denken.
Eine Frau wird schwanger. Punkt. Passiert täglich in Deutschland. Vielfach.
Ein Mann wird Vater. Punkt. dito.
Daraus ergibt sich noch lange kein Paar.
Zitat (von Nerven):
Man rechnet ja bei getrennten paaren
Ja. Eben. Bei Paaren, die getrennt sind. HIER ist das nicht so.
Zitat (von Nerven):
Zum Beispiel beantragen ja Alleinerziehende Unterhaltshilfe wenn der Vater nicht zahlt.
Ja. Unterhaltsvorschuss /UHV. Siehe oben. Die Frau ist dann Alleinerziehende mit 1 Kind. Der Mann kann nicht (zahlen). Also zahlt Vater Staat den Vorschuss, damit dem Kindchen es an möglichst wenig fehle, wenn der Herr Papa schon nicht kann. Es gibt dann 150,- UHV mtl. für die ersten 5 Jahre.
Zitat (von Nerven):
Beide Eltern bekommen auch bei Wohngeld, Steuer etc. auch den erhöhten Raumbedarf anerkannt.
Ja. Wenn sie zusammen wohnen bzw. wegen des Kindes zusammenziehen wollen. Wenn sie ein Paar werden oder sind. Dann sind sie 3 statt 1.

Klassischer Fall von: Vater werden ist nicht schwer...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zitat (von Nerven):
Es liegt ja keine getrennte Partnerschaft vor oder das klassische Wechselmodel
Das sehe ich auch so. Eine Frau bekommt von einem Mann ein Kind.
Dann ist mind. das Kind unterhaltsberechtigt, Vater unterhaltspflichtig, sobald die Vaterschaft erklärt ist.
Zitat (von Nerven):
Hartz 4 gibt vor
Nö. Da der bekennende Vater mit SGB II-Leistungen nicht unterhaltsfähig ist, wird die Kindsmutter beim JA Unterhaltsvorschuss beantragen und bekommen, WEIL der Vater es derzeit nicht leisten kann. Später wird er den UHV zurückzahlen müssen, sobald er dazu fähig ist.
Allerdings: Die Frau ist nicht verpflichtet, UHV zu beantragen. Es sei denn, sie braucht auch Hartz 4 als Ergänzungsleistung.

Das hier skizzierte *Paar* ist keines, auch nicht nach SGB II/Hartz 4.
Niemand kann verlangen, dass sie zusammenziehen. Auch das zuständige JC wird das nicht tun. Der Mann ist nur Vater geworden. Nicht mehr und nicht weniger. Er wird mit der Kindsmutter über den Umgang mit dem Kind eine Vereinbarung treffen. Wie das auch ganz viele Nicht-Paare tun, die aber ein gemeinsames Kind haben.
Steuerlich steht jeder für sich selbst ein.
Zitat (von Nerven):
Also bleiben beide Steuerklasse 1 ?
Der Mann schreibt Steuerklasse 1? Na gut, aber mit Hartz 4 und 132,- für Minijob hält sich die *Steuer* ja in Grenzen. :)
Zitat (von Nerven):
Was müssen M und V vor der Geburt alles regeln damit M in Ruhe im Mutterschutz sein kann?
Das muss die Frau regeln. Sie ist schwanger, sie ist alleinstehend, sie hat Mutterschutz vor und nach der Geburt. Der Mann kann sie tatkräftig unterstützen, finanziell geht ja schlecht.
Wenn sie dann wieder arbeiten will, muss die Betreuung des Kindes sichergestellt sein. Ob der Mann das Kind in diesem Alter betreuen kann, ist fraglich, aber nicht unmöglich. An wie viele Jahre hatte der Mann denn so gedacht?

Allerdings: Wenn der Mann wegen Betreuung seines Kindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat er keinen Hartz 4-Anspruch mehr. Dann muss jemand anders für ihn aufkommen...wer wohl? ;) Rein rechnerisch fällt dann wegen der Betreuung ein Betrag von ca. 750-850,- € monatlich weg. Das gesamte Hartz 4 des Mannes. Es bleibt der kärgliche Rest des Lohnes aus dem Minijob.
Zitat (von Nerven):
Bei Hartz 4, klar die können viel irgendwo reindenken klar.
Was meinst du? Es gibt einen Haufen Gesetze, Vorschriften usw. Mit Reindenken hat das weniger zu tun. Sondern mit *Verwaltungshandeln*.
Zitat (von Nerven):
Ich frage mich aber wie muss der V das an geben ?
Der muss beim JC nichts angeben. Der kann auch nicht in Elternzeit, weil es das bei Hartz 4 und Minijob nicht gibt. Er hat trotzdem Zeit und Gelegenheit, sich um sein Kind zu kümmern. Das darf er auch unentgeltlich machen.
Er muss sich aber trotzdem um *richtige* Arbeit bemühen.

Zitat (von Nerven):
Nun erwartet das paar ein Kind.
Du denkst Mann und Frau als Paar. Ich hatte nicht umsonst nach dem Stil gefragt.
Wenn sie aber aus bestimmten Gründen kein Paar nicht sind, musst du sowohl für Mann und auch für Frau eben anders denken.
Eine Frau wird schwanger. Punkt. Passiert täglich in Deutschland. Vielfach.
Ein Mann wird Vater. Punkt. dito.
Daraus ergibt sich noch lange kein Paar.
Zitat (von Nerven):
Man rechnet ja bei getrennten paaren
Ja. Eben. Bei Paaren, die getrennt sind. HIER ist das nicht so.
Zitat (von Nerven):
Zum Beispiel beantragen ja Alleinerziehende Unterhaltshilfe wenn der Vater nicht zahlt.
Ja. Unterhaltsvorschuss /UHV. Siehe oben. Die Frau ist dann Alleinerziehende mit 1 Kind. Der Mann kann nicht (zahlen). Also zahlt Vater Staat den Vorschuss, damit dem Kindchen es an möglichst wenig fehle, wenn der Herr Papa schon nicht kann. Es gibt dann 150,- UHV mtl. für die ersten 5 Jahre.
Zitat (von Nerven):
Beide Eltern bekommen auch bei Wohngeld, Steuer etc. auch den erhöhten Raumbedarf anerkannt.
Ja. Wenn sie zusammen wohnen bzw. wegen des Kindes zusammenziehen wollen. Wenn sie ein Paar werden oder sind. Dann sind sie 3 statt 1.

Klassischer Fall von: Vater werden ist nicht schwer...


Ich glaube du vertust dich mit der Darstellung.

M und V sind ein Paar, fest zusammen. Nur nicht verheiratet und keine gemeinsame Wohnung. Das Leben wird gemeinsam geplant wie bei jedem anderen Paar auch. Also da jeder Stelle zu sagen M is Alleinerziehend käme mir als Betrug vor. Alleinerziehend ist man nur wenn man sich allein ums Kind kümmert. Und genau das wird ja nicht der Fall sein. Warum ist den auch ausgerechnet M Alleinerziehend in deinen Augen? Nur weil das Kind dort wohnt? Müsste nicht bei deinen Argumenten V alleinerziehend sein? Er wird ja Werktags das Kind beaufsichtigen und versorgen.

Zudem glaube ich kaum da M da noch Unterhalt zusteht.

Auch getrennte Paar können mehr Wohnraum Steuer etc geltend machen beim Wechselmodel. Da wird bei beiden Eltern auch bei Hartz 4 mehr Miete gezahlt weil beie Eltern ja den Wohnraum benötigen.

Ab wann zählt man für dich den als Paar ? Nur wenn man zusammen wohnt oder eine staatliches Dokument hat? Denn das hab ich bei nich verstanden.

Ich verstehe auch nicht warum man als betreunder Vater gar nichts bekommt an Hartz4 aber als Mutter schon. Da kann deine Aussage irgendwie ja nicht stimmen. Das wäre ja eine ungleichberechtigung.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13036 Beiträge, 4438x hilfreich)

@Anami:

Zitat:
Wenn der Mann wegen Betreuung seines Kindes dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, hat er keinen Hartz 4-Anspruch mehr.


Unsinn. Ein Blick ins Gesetz, genauer in § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II sollte helfen. Zumindest mal bis das Kind 3 Jahre alt ist, dürfte die aus der Betreuung des Kindes resultierende Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt kein Problem ist.

Zitat:
Das hier skizzierte *Paar* ist keines, auch nicht nach SGB II/Hartz 4.
.....
Du denkst Mann und Frau als Paar. Ich hatte nicht umsonst nach dem Stil gefragt.
Wenn sie aber aus bestimmten Gründen kein Paar nicht sind, musst du sowohl für Mann und auch für Frau eben anders denken.


An dieser Stelle würde mich mal Deine Definition von "Paar" interessieren.

@Nerven:

Zitat:
Ich verstehe auch nicht warum man als betreunder Vater gar nichts bekommt an Hartz4 aber als Mutter schon.


Lass Dich nicht verunsichern. Die Auskunft, dass für den Vater kein ALG II Anspruch mehr bestehen würde, ist schlichtweg falsch.

Zitat:
M und V sind ein Paar, fest zusammen.


Ich habe den Eindruck (ist aber nur eine Vermutung) für @Anami kann ein Paar nur ein Paar sein, wenn es auch zusammenwohnt und - um im Jargon des SGB II zu sprechen - eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Auch das ist so natürlich nicht richtig.

Zitat:
Also bleiben beide Steuerklasse 1 und bekommen 0,5 Kind gutgeschrieben ?


Ich bin nicht sicher, aber ich denke, solange nur einer arbeitet, kann der sich auch den ganzen Kinderfreibetrag eintragen lassen.

Zitat:
Darf er unentgeltlich das Kind betreuen damit M arbeiten gehen kann?


Selbstverständlich.

Zitat:
Man könnte ja immer noch gucken ob zumindest die Betreung in V's Wohnung stattfindet.


Ob das die beste Lösung ist, weiß ich nicht. Die einfachere - leistungsrechtlich gesehen - ist es auf jeden fall.

Zitat:
Ich dachte das es auch für den Vater sein könnte wenn er Sorgerecht hat und das Kind ja betreut.


Zumindest indirekt wird das ja auch so sein. Die Mutter wird ja dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt des Kindes mit allem notwendigen gedeckt ist und dafür die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Genau darum wird der Vater - wenn die Betreuung in seiner Wohnung stattfindet - auch keine SGB II Leistungen für das Kind bekommen.

Zitat:
Beide Eltern bekommen auch bei Wohngeld, Steuer etc. auch den erhöhten Raumbedarf anerkannt.


Wie groß ist denn eigentlich die Wohnung des Vaters? Ob die Betreuung des Kindes dazu führen wird, dass das Jobcenter einen Umzug als erforderlich ansieht und der Anmietung einer größeren Wohnung zustimmt, respektive die Kosten dafür übernimmt, steht in den Sternen. Ich fürchte, ohne gerichtliche Hilfe eher nicht. Und hier gilt: Vor Gericht und auf hoher See.....

Zitat:
. Also da jeder Stelle zu sagen M is Alleinerziehend käme mir als Betrug vor. Alleinerziehend ist man nur wenn man sich allein ums Kind kümmert. Und genau das wird ja nicht der Fall sein.


Sehe ich genau so.

Gruß,

Axel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von AxelK):

Zitat:
Man könnte ja immer noch gucken ob zumindest die Betreung in V's Wohnung stattfindet.


Ob das die beste Lösung ist, weiß ich nicht. Die einfachere - leistungsrechtlich gesehen - ist es auf jeden fall.

Zitat:
Ich dachte das es auch für den Vater sein könnte wenn er Sorgerecht hat und das Kind ja betreut.


Zumindest indirekt wird das ja auch so sein. Die Mutter wird ja dafür sorgen, dass der Lebensunterhalt des Kindes mit allem notwendigen gedeckt ist und dafür die finanziellen Mittel zur Verfügung stellen. Genau darum wird der Vater - wenn die Betreuung in seiner Wohnung stattfindet - auch keine SGB II Leistungen für das Kind bekommen.

Zitat:
Beide Eltern bekommen auch bei Wohngeld, Steuer etc. auch den erhöhten Raumbedarf anerkannt.


Wie groß ist denn eigentlich die Wohnung des Vaters? Ob die Betreuung des Kindes dazu führen wird, dass das Jobcenter einen Umzug als erforderlich ansieht und der Anmietung einer größeren Wohnung zustimmt, respektive die Kosten dafür übernimmt, steht in den Sternen. Ich fürchte, ohne gerichtliche Hilfe eher nicht. Und hier gilt: Vor Gericht und auf hoher See.....

Zitat:
. Also da jeder Stelle zu sagen M is Alleinerziehend käme mir als Betrug vor. Alleinerziehend ist man nur wenn man sich allein ums Kind kümmert. Und genau das wird ja nicht der Fall sein.


Sehe ich genau so.


Unter dieser Sichtweise:

M hat eine 4 Zimmer KDB Wohnung 59 m2 für 480 Warmmiete, V hat eine 2 Zimmer KDB Wohnung 35 m2 für 347 Warmmiete. Mit dieser Wohnlichen Gegebenheit ist es einfach sinniger dem Kind ein eigenes Zimmer zu bieten. Bei 35 m2 dachte ich jetzt is es nich so prall zu versuchen Kinderbett und Wickelbereich noch unterzubringen. Stelle mir auch sowas wie Mittagsschlaf sehr schwer vor wenn es kein wirklichen Schalfbereich fürs Kind gibt. Schlafzimmer hät nichtmal eine Tür und ist grade mal 8 m2 gross. V's Bett und Kleiderschrank füllen diesen Raum daher schon. Daher wäre die Betreung quasi nur im Wohnzimmer machbar. Es geht hier ja auch vorranig um das erste Lebensjahr.
Daher wurde die Idee V kommt morgens wenn M zur Arbeit muss zur Kinderbetreung. Weder müssten dann gewisse Kindermöbel und Säuglingsdinge doppelt gekauft werden, noch müsste das kleine Wesen soviel hin und her gereicht werden.

So wie du das mit der Betreuung und der Alleinerziehendstatus schreibst würde ich jetzt auch glauben das weder M noch V Unterhalt zahlen müssen. Also auch keiner von beiden Unterhaltsvorschuss berechtigt ist. Beim Hartz 4 würde ich das auch so sehen aber denke das Amt würde wohl mit einer fiktiven Geldleistung als Unterhalt der Mutter rechnen und zudem dem Kindergeld. Denke dann wäre das Kind so oder so mit "seinem Einkommen" über den Leistungssatz. Weswegen ich glaube das V auch keine Hilfe bekommen würde für eine Erstausttatung oder so um das Kind zu betreuen.

Für mich bliebe nur offen ob M auch diesen Betreuungsunterhalt leisten müsste. Ich kenne das halt wenn eine Mutter wegen dem Kind zuhause bleiben muss das glaub ich für das erste Jahr dann die Mutter diesen Unterhalt bekommt dafür das Sie zuhause bleibt. Elterngeld lasse ich jetzt mal aussen vor. Denke das müsste V so oder so beantragen da dieses ja vorranig wäre. Mir geht es quasi darum ob das Amt sagen könnte, allgemein erstmal V steht Betreuungsunterhalt oder eine Bezahlung zu. Ob dieser wegen Elterngeld oder dem Minijob oder so wegfällt ist für mich erstmal uninteressant.

Meine aktuelle Ansicht ist das Kind genug Einkommen hat. V hätte mit Minijob und Elterngeld vllt noch einen Mietanspruch bei Hartz 4.
Bedarf V ca 750 Euro
Einkommen 300 Elterngeld und 132 Minijob
Elterngeld wird ja voll angerechnet und sagen wir mal 20 euro vom Minijob
750 minus 320 Einkommen bleibt ein Restbedarf von 430.

Könnte mir halt da dann einen Verweiss auf Wohngeld oder Betreuungsunterhalt vorstellen. Weil der Restbedarf ja sehr gering ausfällt und Wohngeld das ja anders anrechnet. Und grade weil V offiziell Kindesbetreuung übernimmt.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Nerven):
Ich glaube du vertust dich mit der Darstellung.
Ich glaube, du hast die Lebensstilsituation missverständlich dargestellt. Vielleicht habe ich in deine Ideen auch zu viel hineingelesen. Jetzt klingt es so, als hätte das alles gar nichts mit Geld zu tun...
Zitat (von Nerven):
Die getrennten Wohnungen sind einfach weil M und V es als einfache empfinden.
Wenn die beiden doch ein Paar sind, also eine Partnerschaft auch im Sinne des SGB II leben, nun sogar ein gemeinsames Kind erwarten, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben...dann wird das JC natürlich auch das Paar als Partner erkennen. Wie oben geschrieben wurde:
Zitat (von AxelK):
Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen,...Ob man aus dieser Nummer - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - dann wieder rauskommt, erscheint mir doch sehr ungewiss.
Total richtig. Wenn es ein Paar ist und sein will.
---> Ich hatte versucht, die Konstellation so *darzustellen*, dass die Leistungsberechtigung für den Mann erhalten bleibt. (Was natürlich durchaus schwer werden würde). Nur so sind meine Aussagen zu verstehen. Das soll auch keine Anleitung zum Betrug sein, sondern die Möglichkeit von praxisnahen *Lebensstilen* aufzeigen. Zigtausende solcher Lebensstile werden gelebt.
Zitat (von AxelK):
Zumindest mal bis das Kind 3 Jahre alt ist, dürfte die aus der Betreuung des Kindes resultierende Nichtverfügbarkeit für den Arbeitsmarkt kein Problem ist.
Ja. Richtig. Wenn es ein Paar/Partnerschaft mit gemeinsamem Kind ist, dann trifft das zu. Für *meine* Konstellation träfe es nicht zu.
Zitat (von AxelK):
Ich habe den Eindruck (ist aber nur eine Vermutung) für @Anami kann ein Paar nur ein Paar sein, wenn es auch zusammenwohnt und - um im Jargon des SGB II zu sprechen - eine Bedarfsgemeinschaft bildet.
Nein, das ist für mich absolut nicht so.
Zitat (von Nerven):
Also da jeder Stelle zu sagen M is Alleinerziehend käme mir als Betrug vor.
Meinst du, allein erziehende Väter oder Mütter hätten ihr Kind/Kinder ausschließlich für sich allein?
Zitat (von Nerven):
Ab wann zählt man für dich den als Paar ? Nur wenn man zusammen wohnt oder eine staatliches Dokument hat?
Nein, absolut nicht. in Antwort #1 habe ich doch gefragt, wie ihr lebt. Weil alternative Familienlebensstile für mich nicht klar war.

Fazit: Aus dem Paar mit bald Kind und 2 Wohnungen und 1x Hartz 4 und 2x Einkommen--- wird dann
höchstwahrscheinlich 1 Paar/Partnerschaft mit gemeinsamem Kind und gemeinsamem Einkommen und evtl. ergänzenden Leistungen des JC.
Einkommen des Paares mit Kind: Einkommen M, Einkommen V, Kindergeld K
Bedarf des Paares mit Kind: RB Partner, RB Kind, Wohnkosten (wahrscheinlich die von Mutter und Kind).
Unterhaltsvorschuss entfällt dann natürlich.


Alles klar? ;)

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Jetzt klingt es so, als hätte das alles gar nichts mit Geld zu tun...
Zitat (von Nerven):
Die getrennten Wohnungen sind einfach weil M und V es als einfache empfinden


Wenn die beiden doch ein Paar sind, also eine Partnerschaft auch im Sinne des SGB II leben, nun sogar ein gemeinsames Kind erwarten, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben...dann wird das JC natürlich auch das Paar als Partner erkennen. Wie oben geschrieben wurde:

Zitat (von AxelK):
Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen,...Ob man aus dieser Nummer - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - dann wieder rauskommt, erscheint mir doch sehr ungewiss.
Total richtig. Wenn es ein Paar ist und sein will.

Zitat (von Nerven):
Also da jeder Stelle zu sagen M is Alleinerziehend käme mir als Betrug vor.
Meinst du, allein erziehende Väter oder Mütter hätten ihr Kind/Kinder ausschließlich für sich allein?

Fazit: Aus dem Paar mit bald Kind und 2 Wohnungen und 1x Hartz 4 und 2x Einkommen--- wird dann
höchstwahrscheinlich 1 Paar/Partnerschaft mit gemeinsamem Kind und gemeinsamem Einkommen und evtl. ergänzenden Leistungen des JC.
Einkommen des Paares mit Kind: Einkommen M, Einkommen V, Kindergeld K
Bedarf des Paares mit Kind: RB Partner, RB Kind, Wohnkosten (wahrscheinlich die von Mutter und Kind).
Unterhaltsvorschuss entfällt dann natürlich.


Alles klar? ;)


So kann ich dem nicht zustimmen. Nach dieser Darstellung müsste V jetzt bereits kein Anspruch auf Hartz 4 haben, da es ja ein Paar ist.

Es ist aber kein Paar im Sinne des SGB. Denn sonst wäre auch alle anderen Eltern im Wechselmodel immer ein Paar. Allein lieert sein und gemeinsam ein Kind betreuen reichen ja nicht aus. Zudem müsste dann jederder mit jemanden zusammen ist direkt auch zusammenziehen, weil man ist ja ein Paar.

Finanziell wirtschaftet jeder für sich, nicht gemeinsam.

Daher kann deine Ausführungen so nicht richtig sein. Nur weil man sich gemeinsam ums Kind kümmert. Deine Ausführungen würden das ja auch bedeuten wenn die Mutter einen neuen Partner hätte und sich mit ums Kind kümmert.

Axel K's Ausführungen finde ich da wesentlich sinniger. Kein Alleinerziehendstatus und kein Unterhalt weil beide Naturalunterhalt leisten.

Bei deiner Erklärung müsste ja jeder Mann der mit einer Frau mit Kindern eine Partnerschaft eingeht Angst haben, ohne zusammenzu wohnen Geld bezahlen zu müssen weil er seiner Paterin besucht und die Kinder auch mal beaufsichtigt.

Abschliessend: Es ging nie ums Geld. Sondern um die Stellung. Alleinerziehend, getrennt Lebend, geschieden, Ehe, eingetragende Partnerschaft, ledid sind alles Stellungen die Auswirkungen haben z.B beim Elterngeld, Steuer, Arbeitgeber, Wohngeld etc. Man macht sich ja strafbar wenn man behauptet man ist Alleinstehend oder Kinderanzahl.

Ich dachte bisher man geht zur Steuer und zeigt Geburtsurkunde und gut ist. Aber das ich z. B. Freibeträge beantragen muss und Vater auch Erklärungen machen muss nur weil keine Ehe besteht wusste ich nicht. Daher sollte man doch wissen als was man rechtlich gilt bzw. welche Pflichten und Rechte jeder hat.

-- Editiert von Nerven am 17.02.2019 16:44

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#11
 Von 
Anami
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Zitat (von Nerven):
Nach dieser Darstellung müsste V jetzt bereits kein Anspruch auf Hartz 4 haben, da es ja ein Paar ist.
Zitat (von Nerven):
Zitat (von Anami):
Jetzt klingt es so, als hätte das alles gar nichts mit Geld zu tun...
Zitat (von Nerven):
Die getrennten Wohnungen sind einfach weil M und V es als einfache empfinden


Wenn die beiden doch ein Paar sind, also eine Partnerschaft auch im Sinne des SGB II leben, nun sogar ein gemeinsames Kind erwarten, aber nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben...dann wird das JC natürlich auch das Paar als Partner erkennen. Wie oben geschrieben wurde:

Zitat (von AxelK):
Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen,...Ob man aus dieser Nummer - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - dann wieder rauskommt, erscheint mir doch sehr ungewiss.
Total richtig. Wenn es ein Paar ist und sein will.

Zitat (von Nerven):
Also da jeder Stelle zu sagen M is Alleinerziehend käme mir als Betrug vor.
Meinst du, allein erziehende Väter oder Mütter hätten ihr Kind/Kinder ausschließlich für sich allein?

Fazit: Aus dem Paar mit bald Kind und 2 Wohnungen und 1x Hartz 4 und 2x Einkommen--- wird dann
höchstwahrscheinlich 1 Paar/Partnerschaft mit gemeinsamem Kind und gemeinsamem Einkommen und evtl. ergänzenden Leistungen des JC.
Einkommen des Paares mit Kind: Einkommen M, Einkommen V, Kindergeld K
Bedarf des Paares mit Kind: RB Partner, RB Kind, Wohnkosten (wahrscheinlich die von Mutter und Kind).
Unterhaltsvorschuss entfällt dann natürlich.


Alles klar? ;)


So kann ich dem nicht zustimmen. Nach dieser Darstellung müsste V jetzt bereits kein Anspruch auf Hartz 4 haben, da es ja ein Paar ist.

Es ist aber kein Paar im Sinne des SGB. Denn sonst wäre auch alle anderen Eltern im Wechselmodel immer ein Paar. Allein lieert sein und gemeinsam ein Kind betreuen reichen ja nicht aus. Zudem müsste dann jederder mit jemanden zusammen ist direkt auch zusammenziehen, weil man ist ja ein Paar.

Finanziell wirtschaftet jeder für sich, nicht gemeinsam.

Daher kann deine Ausführungen so nicht richtig sein. Nur weil man sich gemeinsam ums Kind kümmert. Deine Ausführungen würden das ja auch bedeuten wenn die Mutter einen neuen Partner hätte und sich mit ums Kind kümmert.

Axel K's Ausführungen finde ich da wesentlich sinniger. Kein Alleinerziehendstatus und kein Unterhalt weil beide Naturalunterhalt leisten.

Bei deiner Erklärung müsste ja jeder Mann der mit einer Frau mit Kindern eine Partnerschaft eingeht Angst haben, ohne zusammenzu wohnen Geld bezahlen zu müssen weil er seiner Paterin besucht und die Kinder auch mal beaufsichtigt.

Abschliessend: Es ging nie ums Geld. Sondern um die Stellung. Alleinerziehend, getrennt Lebend, geschieden, Ehe, eingetragende Partnerschaft, ledid sind alles Stellungen die Auswirkungen haben z.B beim Elterngeld, Steuer, Arbeitgeber, Wohngeld etc. Man macht sich ja strafbar wenn man behauptet man ist Alleinstehend oder Kinderanzahl.

Ich dachte bisher man geht zur Steuer und zeigt Geburtsurkunde und gut ist. Aber das ich z. B. Freibeträge beantragen muss und Vater auch Erklärungen machen muss nur weil keine Ehe besteht wusste ich nicht. Daher sollte man doch wissen als was man rechtlich gilt bzw. welche Pflichten und Rechte jeder hat.

-- Editiert von Nerven am 17.02.2019 16:44


1.Hat V dem JC von seiner Paarbeziehung Kenntnis gegeben? Wann denn?
2. Hat V dem JC Kenntnis gegeben, dass V allein für sich wirtschaftet?
3. Meine Erklärungen von oben gelten nicht für den hier gewünschten Fall, dass es ein Paar ist.
4. Wenn es nie ums Geld ging, sondern um die Stellung: Welche Stellung haben nun V und M bei allen Behörden? Welche wählen denn V und M ? Und welche, wenn das Kind geboren ist? Aus deiner Auswahl trifft nichts zu. Und nun?
5. Zur Steuer geht man, um Gelddinge zu regeln. Das ist das Finanzamt.
6. Den Unterschied zwischen Alleinstehend und Alleinerziehend erkennst du aber?
7. Ich meine, V macht sich nicht strafbar, wenn V nach der Geburt des Kindes angibt: alleinstehend=ledig.
8. Ich meine, M macht sich auch nicht strafbar, wenn sie nach der Geburt des Kindes angibt: Alleinerziehend mit 1 Kind.
9. Vor allem hat die Stellung Auswirkungen beim Hartz 4 für V.
10.
Zitat (von Nerven):
Axel K's Ausführungen finde ich da wesentlich sinniger.
Gern doch. Hast du das hier wirklich verstanden?:Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen, V hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung der M. Das hätte dann beträchtliche leistungsrechtliche Konsequenzent, weil beispielsweise zum einen die Miete für V nicht mehr übernommen wir und die Familie als Bedarfsgemeinschaft gewertet wird, mit der Folge, dass das Einkommen der M auf die BG verteilt und so auch auf den Leistungsanspruch des V angerechnet wird.
Ob man aus dieser Nummer - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - dann wieder rauskommt, erscheint mir doch sehr ungewiss.

11. Mir scheint, die Konsequenzen überhaupt sind dir nicht klar.

----so sieht das übrigens aus, wenn man nur auf Zitieren klickt. Man könnte einfach auf Antworten klicken und antworten.

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#12
 Von 
Nerven
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Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

@Anami
1. Seit wann muss man angeben ob man einen Freund oder eine Freundin hat? Also ich habe noch nie gehört das man das bei Beziehungsbeginn melden muss. Das ist jetzt wirklich Stuss.

2. Wenn ich in eine Wohnung lebe ALLEIN und Arbeitslos werde, wieso wirtschafte ich nicht für mich allein? Muss ich dann jeden Menschen den ich mehr treffe und besuche und bei dem Übernachte dann beim Amt angeben oder nur wenn man auch Sex hat? Auch hier kompletter Stuss.

3. Es geht aber um gewünschten Fall, weil andere Fälle ja bei "Google" Problemlos zu finden sind. Daher sind Ihre Erklärungen eher verwirrend als helfend.

4. Ja was trifft den zu? Genau das war ja meine Frage.

5. Und 6. Ja bin nicht komplett unwissend. Man kann auch gewisse Steuer Dinge auch im Bürgerbüro erledigen nur am Rande. Tut mir Leid wenn ich mich mal verschrieben habe oder zu umgangssprachlich.

7. und 8. Sorry nochmal wenn ichs falsch geschrieben habe. Aber es ist ja nicht geklärt das M oder V tatsälich den Status Alleinerziehend inne hat. Wenn man dadurch steuerliche Vorteile hat oder im Sozialbereich macht man sich sehr wohl strafbar. Vorspieglung Falscher Tatsachen.

9. Wo die Stellung drauf Einfluss haben könnte ist mir bekannt. Dazu müsste man ja wissen welche Stellung es ist.

10. Ja habe ich. Da geht es aber um die Kindsbetreuung in der Mütterlichen Wohnung. Ich antworte wegen Axel K's Anmerkunge daraufhin, man könnte mit mehr Aufwand auch die Betreuung in der Väterlichen Wohnung machen. Nur weil ein Vater sein Kind betreut in seiner eigenen Wohnung kann das JC nicht mehr sagen er habe irgendwo anders den Lebenamittelpunkt. Tausende Mütter holen Abends beim Vater oder der Oma ihr Kind ab. Da wird auch nicht behauptet das die Mutter in der BG mit Vater oder Oma ist.

11. Wäre mir die definitve Stellung der Eltern bekannt wüsste ich welche Konsequenzen sich ergeben könnten.

Ich habe nur versucht etwas übersichtlich zu antworten, damit man nnicht durcheinander kommt. Sehe hat aber wohl nicht bei allen geklappt.

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#13
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

So liest es sich wunderbar. :)

zu 1. Die Antwort auf meine Frage 1 wäre: NEIN. Wozu denn?
Wenn du aber auf eine Frage eine weitere Frage stellst, kommt nur Stuss raus.
zu 2. Die Antwort auf meine Frage 2 wäre: JA, natürlich. Schon im ersten Alg2-Antrag gibt man das an.
Wenn du auf meine Frage... usw. Dann kommt dieser Stuss raus.
zu 3. Der gewünschte Fall ist: Es ist ein Paar. Es sind Partner. Lebensgefährten wohl auch. Aber nichts mit *Schein*. Bald haben sie ein gemeinsames Kind. Ein Partner bezieht Alg2. Der andere hat eigenes Einkommen. Sie leben nicht in einem Haushalt. In x Fällen im Netz findet sich diese Situation. Die Folge ist so, wie @AxelK schon schrieb. Ich habe es auch wiederholt. Für den Fall *Paarbeziehung mit Kind in getrennten Wohnungen und Hartz-4- Bezug*.
Sorry, wenn du das nicht verstehst.
zu 4. Der V ist alleinstehend, und bald Vater. Die M ist alleinstehend, und bald Mutter. M ist dann alleinerziehend. Nach SGB II werden die 3 Personen zu einer 3-er-BG gemacht. @AxelK hats erklärt.
ABER: Der V kann sich auch vom Alg2 abmelden. Geht auch, wenn es nicht um Geld geht.
zu 5. und 6. geschenkt.
zu 7. und 8. Die M mit Kind hat den Status alleinerziehend und macht sich nicht strafbar, wenn M und Kind zusammen in Ms Wohnung leben. Der V kann aber nicht auch den Status alleinerziehend haben.
zu 9. erledigt.
zu 10. Offenbar nicht. Es geht um die Situation, wenn M und V als Paar/Partner auftreten und bald ein gemeinsames Kind haben. Aber weiterhin in 2 Wohnungen wohnen wollen. Bitte lies den von mir markierten Absatz von @AxelK nochmal.
10.a Der V kann doch das Kind betreuen, dagegen hat niemand etwas. Es schreibt auch niemand vor, wo die Betreuung stattfindet. Ich verstehe @AxelK so, dass sich die K-Betreuung eher in der Wohnung der Mutter anbietet.

Zitat (von Nerven):
Tausende Mütter holen Abends beim Vater oder der Oma ihr Kind ab. Da wird auch nicht behauptet das die Mutter in der BG mit Vater oder Oma ist.
-Mutter geht zur Arbeit und Vater betreut zu Hause das Kind. Dann nimmt Mutter das Kind zu sich nach Hause? Ja, das ist möglich. Was hat das mit Alg2 zu tun?
-Mutter geht zur Arbeit und Oma betreut das Kind, abends nimmt Mutter das Kind mit in ihre Wohnung? Ja, das ist möglich. Wo haben wir hier den V oder das Paar? Was hat das mit Alg2 zu tun?

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#14
 Von 
Nerven
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Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

@Anami
zu 4. und 9
Alleinerziehend ist man nur wenn man das Kind zu 70% im Monat allein betreut. Das ist aber nicht gegeben, daher ist M nicht alleinerziehend. Kennst du das Wechselmodel? Kind wechselt jede Woche die Wohnung. 1. Woche Mama 2. Woche Papa. Da zum Beispiel gelten beide Elternteile als alleinerziehend und haben je 50% Anspruch auf die daraus resultierenden Vergünstigungen Z.B bei der Steuer.
Wenn M ja allein betreuen würde, hättest du ja recht. Aber das ist ja nicht der Fall.
Und nur weil weil die 2 Personen ein Paar sind gilt nicht gleich BG. Dazu Paragraph 7 SGB II:
(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Weder leben die 2 Personen zusammen, noch leben sie mit dem Kind zusammen, noch darf der jeweils andere über die Finanzen des anderen bestimmen. Es geht auch um keinen Ehergatten oder Lebenspartner.

Ich wiederhole: Axel hat es angemerkt NUR wenn V täglich zur Kinderbetreuung in M's Wohnung kommt.

zu 10a. Hier schreiben Sie was ich die ganze Zeit klar machen wollte. M ist nicht für Hartz 4 relevant. V ist der Betreuende Elternteil. Je nach Stellung ändert sich sein Verhältnis zur Leistung.

Bei M betrifft es eher Steuerrechtlich und Arbeitgebersicht.

Beide könnte nur das Thema Unterhalt betreffen: Ist M V evetuelm Unterhaltpflichtig? Gibt es dennoch eine Unterhaltspflicht in geldlicher Form dem Kind gegenüber?

V kann ja nicht einfach zum Amt gehen und sagen ich bin Vater geworden und bin alleinerziehend und Amt sagt yo is ok. Es muss ja irgendwie nachgewiesen werden.

Genauo bei M. Die kann ja auvh nich einfach zum Finanzamt gehen uns sagen ich bin alleinerziehend.

Denke irgendwo und irgendwie muss ja die Stellung festgehalten werden, damit die Eltern das nachweisen können. So wie Sorgerecht oder Besuchsrecht Regelungen.

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#15
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31998 Beiträge, 5631x hilfreich)

Zitat (von Nerven):
Das ist aber nicht gegeben, daher ist M nicht alleinerziehend
Ist das Kind denn schon auf der Welt?
Zitat (von Nerven):
Kennst du das Wechselmodel?
Ja. Es gibt aber auch andere Wechselmodelle.
Solange du nicht verstehst (oder nicht verstehen willst), was sowohl @AxelK als auch ich für die *Stellung*Paar/Partner, gemeinsames Kind und Alg2-Bezug geschrieben haben, gibts keinen Durchblick für dich.
Deshalb nochmal zur Wiederholung:
Beim Hartz IV könnte das Jobcenter bei der beschriebenen Lebensgestaltung - nicht ganz unberechtigt - auf die Idee kommen zu sagen, V hat seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in der eigenen Wohnung, sondern in der Wohnung der M. Das hätte dann beträchtliche leistungsrechtliche Konsequenzent, weil beispielsweise zum einen die Miete für V nicht mehr übernommen wir und die Familie als Bedarfsgemeinschaft gewertet wird, mit der Folge, dass das Einkommen der M auf die BG verteilt und so auch auf den Leistungsanspruch des V angerechnet wird.
Ob man aus dieser Nummer - ggf. mit gerichtlicher Hilfe - dann wieder rauskommt, erscheint mir doch sehr ungewiss.

Die Betonung liegt nicht so sehr auf dem Ort/Wohnung, sondern der generellen Gestaltung des Zusammenlebens von V+M+nun K.

Ich kenne den §7 SGB II , sogar sehr gut. Nur keine Angst. Ich kenne auch die Versuche, eine vom JC unterstellte BG zu widerlegen. Ob mit oder ohne Kind. Das ist für mich kein neues Thema.

Es geht nicht um Lebenspartner bei V und M? Aber bitte: Was für ein Paar wollen die beiden, dann mit Kind, denn sein? Lebenspartner und Lebensgefährten ohne *Schein* gibts zu Hauf.
Sorry, festes Paar, das gibts weder im SGB II noch in anderen Gesetzen. Auch nicht bei der Steuer. Auch nicht im Unterhaltsrecht.
Zitat (von Nerven):
M ist nicht für Hartz 4 relevant.
Noch nicht.
Zitat (von Nerven):
V ist der Betreuende Elternteil
Noch nicht.
--->Wenn das JC den V in die Vermittlung bringen will (was die wichtigste Aufgabe des JC ist), was sagt der V dann? Leider kann ich nicht, ich bin betreuender Elternteil, die KM geht arbeiten. Zumindest wüsste das JC dann, dass V ein Vater ist. Oder wie denkt ihr euch das ??
Zitat (von Nerven):
Je nach Stellung ändert sich sein Verhältnis zur Leistung.
Betreuender Elternteil--- ist keine Stellung. Nirgends. Aber Partner mit gemeinsamem Kind und getrennten Wohnungen sind durchaus üblich. Oder?
Zitat (von Nerven):
Bei M betrifft es eher Steuerrechtlich und Arbeitgebersicht.
Wieso steuerrechtlich? Mit Kind ist M in Stkl II.
Aus AG-Sicht? Muss M mit dem AG ausmachen. Ist hierbei nicht relevant.
Zitat (von Nerven):
Ist M V evetuelm Unterhaltpflichtig?
Nach eurer Definition von *Paar* ist es eure Privatsache, wie ihr den *Eltern-Unterhalt* gestaltet. Es geht ja nicht ums Geld.
Zitat (von Nerven):
Gibt es dennoch eine Unterhaltspflicht in geldlicher Form dem Kind gegenüber?
Ja. Der Vater ist seinem Kind grundsätzlich zu Unterhalt verpflichtet. Ebenso wie die Mutter. Nach eurer Definition und Alternativ-Stellung geht das ohne. D.h. wenn M keinen Unterhalt von V verlangt, braucht V keinen zahlen. Dann braucht M auch keinen UH-Vorschuss beim Jugendamt beantragen. Es geht ja nichts ums Geld.
Zitat (von Nerven):
V kann ja nicht einfach zum Amt gehen und sagen ich bin Vater geworden und bin alleinerziehend
Nö. Der V ist doch nicht alleinerziehend. Und er muss nicht dem JC angeben, dass er Vater geworden ist. Das war schon beantwortet in 1.
Zitat (von Nerven):
Es muss ja irgendwie nachgewiesen werden.
WAS muss nachgewiesen werden ? Und WEM muss WAS nachgewiesen werden ?
Zitat (von Nerven):
Denke irgendwo und irgendwie muss ja die Stellung festgehalten werden, damit die Eltern das nachweisen können. So wie Sorgerecht oder Besuchsrecht Regelungen.

Ja. Aber M und V können nur aus vorhandenen *Stellungen* auswählen. Sie können keinen eigenen Status erfinden. Zumindest nicht, wenn es doch irgendwie ums Geld geht.
Zur Auswahl stehen : ledig, verheiratet, getrennt lebend, geschieden, verwitwet. Das alles dann auch *mit Kind*.

Zum Schluss verstehe ich noch immer nicht, warum du ganz oben die finanziellen Verhältnisse so genau erklärt hast. Wenn es doch gar nicht ums Geld geht.
Mir gehts doch mal ums Geld:
Wieviel hat das Paar mit Kind mtl. zur Verfügung, wenn der befristete Vertrag von M ausgelaufen ist und kein anderer Job vorhanden ist?
(Von den Schulden wollen wir mal gar nichts schreiben).

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Nerven
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 27x hilfreich)

(Editiert wg. Pampigkeit gegenüber Antwortgebern)

-- Editiert von Moderator am 18.02.2019 23:58

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