Partner soll Bar und Betreeungsunterhalt für 8 Jährige Tochter zaheln

16. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)
Partner soll Bar und Betreeungsunterhalt für 8 Jährige Tochter zaheln

Hallo zusammen,
wir haben hier ein riesen Problem. Der Beitrag wird etwas länger.

Mein Partner hat eine Tochter (8Jahre) diese lebt mit damaligen Einverständnis bei den Großeltern (Mütterlicher seits) da mein Partner damals viel auf Montage war. Naja die Mutter interessiert sich eigentlich kein Stück für das Kind.
Die beide haben sich dann getrennt und mein Partner zahlten dann jeden Monat 300 an die Großeltern Unterhalt. Dann habe ich IHm gesagt das er nicht alleine Unterhaltspflichtig ist die Mutter muss genauso zahlen. Daraufhin sind wir zum Anwalt gegangen und haben uns beraten lassen. Da der Unterhalt nicht tituliert wurde oder vom JA festgesetzt wurde riet uns die Anwältin die Zahlung von 300 € einzustellen. Was wir dann auch machten. Dann kam vom JA ein schreiben das er seine Einkünfte offen legen möchte was er tat. Das JA berechnete dann das mein Partner 309€ unterhalt zahlen soll und die Mutter 128€ (weil zur Zeit Arbeitslos). Der Unterhalt wurde sozusagen getrennt berechnet was laut der Anwältin falsch ist weil beide Einkommen herangezogen werden müssen und dann jeder seinen Anteil bezahlt. Das JA Klagte nun bei Gericht. Soweit so gut.
Wir haben ab dem Monat wo mein Partner vom JA aufgefordert wurde unterhalt zu zahlen jeden Monat 300€ zur seit gepackt weil wenn die Berechnung durch ist er das ja nachzahlen muss was ja auch ok und Rechtens ist.

So nun kam ein Schreiben vom Gericht das beide Eltern Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zahlen müssen dazu wurde der Doppelte Regelbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle genommen.. HÄ?

Insgesamt soll 724€ Bar und Betreuungsunterhalt gezahlt werden wovon mein Freund 493€ zahlen soll und die Mutter 231€. ( vgl. BGH, 30.08.2006 - Az: XII ZR 138/04 laut gericht)
Mein Partner verdient ca 1600€ netto und liegt somit in der Tabelle beim Mindestunterhalt von 309€ monatlich. So weit so gut. Aufbringen könnte er das Geld aber er kann die Summer für ca 7 Monate nicht nachzahlen da er immer von einen Unterhalt von ca 300€ ausging und dies 7 Monate weggelegt wurden, Ihm fehlen sozusagen 1351€.

Im April bekommen mein Partner und ich zusammen ein Kind. Diesem ist er ja mehr oder weniger ja dann auch zum Unterhalt verpflichtet. Und ich bekomme dann gerade mal ca 650€ elterngeld. Wenn bei Ihm der nachzuzahlende Unterhalt gepfändet werden sollte wovon sollen wir dann leben?
Weil ich gelesen habe das man bis zum pfändungsfreibetrag 1080€ pfänden kann und davon müsste er aber die 493 dann auch noch zahlen bleiben von seinem Einkommen noch 587€ wovon er auch noch Kredite aus der ehe zahlen muss 600€ versicherungen etc. und ich habe ja auch meine Ausgaben.

Ich verstehe das nicht ich habe auch eine Tochter und bekomme den mindesunterhalt dann müsste ja jeder alleinerziehender Elternteil vom Kindesvater/Mutter nicht nur Barunterhalt sonder auch Betreuungsgeld bekommen solange das Kind im Haushalt des anderen Elternteil lebt.
Seine Tochter lebt bei den Großeltern mit dem Einverständnis allerseits und nicht in einem Heim oder Internat.
Mein Partner und ich sind total von den Socken. WIr gingen davon aus das die Einkommen von beiden Zusammen genommen werden und anhand der DDTabelle anteilig berechnet wird wie es auch im Internet beschrieben ist. Die Anwältin ist zurzeit leider Krank hoffentlich ist diese nächste Woche wieder zu erreichen, sind gespannt was die dazu sagt.

Die Kindesmutter wird wie immer nichts an die großeltern zahlen wohnt im Anbau Haus neben an, der (Groß)Eltern und macht sich ein schönes leben und um ihr Kind kümmert sie sich kein Stück.




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29 Antworten
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#1
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
So nun kam ein Schreiben vom Gericht
Die Entscheidung des Gerichts hat auf jeden Fall eine Rechtsbehelfsbelehrung.
Da steht drin, dass man Beschwerde einlegen kann und in welcher Frist man das tun kann. Das ist 1 Monat nach Zugang der Entscheidung.
D.h. vor Ablauf eines Monats wird nichts rechtskräftig. Wenn die RAin länger krank ist, kann dein Partner *fristwahrend*Beschwerde einlegen. Dazu ist keine Begründung der Beschwerde erforderlich. Das holt dann hoffentlich die RAin nach.
Zitat (von franzi86):
Im April bekommen mein Partner und ich zusammen ein Kind.
War das der Anwältin und dem Jugendamt und dem Gericht bekannt?
Zitat (von franzi86):
Die Kindesmutter wird wie immer nichts an die großeltern zahlen
Das ist eine andere Sache. Die hat jetzt mit der Belastung für euch zunächst nichts zu tun.

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#2
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort.

Zitat (von Anami):
Das ist eine andere Sache. Die hat jetzt mit der Belastung für euch zunächst nichts zu tun.


Das weiss ich wollte nur dampf ablassen.

wi
Zitat (von Anami):
War das der Anwältin und dem Jugendamt und dem Gericht bekannt?


Der Anwältin war es bekannt das wir Nachwuchs bekommen aber dem jA nicht

Wir werden auf jeden Fall Beschwerde einlegen. Das Gericht beruft sich da auf irgendein Urteil aber viele andere Gesetzte sagen was anderes.
Überall heißt es wenn das Kind bei den Großeltern,Tante, Onkel etc lebt sind bei Elternteile zum Barunterhalt
verpflichtet anteilig ihrem Einkommen. Nirgends steht irgendwas vom zusätzlichem Betreuungsunterhalt.
Selbst die Unterhaltleitlinienen besagen das und nichts vom irgendeinen doppelten Regelbedarf oder Betreuungsunterhalt.

Und das Lustige an der Gesamten Geschichte ist:
Für eine Umgangsrechtsregelung wurde meinem Partner Verfahrenskostenhilfe auf Ratenzahlung bewilligt für die Unterhaltsgeschichte wurde diese nicht bewilligt obwohl das Einkommen unverändert ist... Wie soll er dann bitte die Verfahrenskosten aufbringen wenn er 493€ unterhalt monatlich und die Nachzahlung bezahlen muss.


Ausschnitt aus der Unterhaltsleitlinie: https://olgko.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Ordentliche_Gerichte/Oberlandesgerichte/Koblenz/Dokumente/Unterhaltsleitlinien/Unterhalt_2019.pdf

12.3. Sind, z. B. bei auswärtiger Unterbringung des Kindes, beide Eltern zum Barunterhalt
verpflichtet, haften sie anteilig nach Nr. 13.3 für den Gesamtbedarf.

13.3. Sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, bemisst sich die Haftungsquote nach dem
Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte. Diese sind vorab jeweils um den Sockelbetrag zu
kürzen. Der Sockelbetrag entspricht dem angemessenen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5
Abs. 2 der Düsseldorfer Tabelle, bei minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB ) jedoch dann dem notwendigen Selbstbehalt gemäß Anm. A. 5 Abs. 1 der Düsseldorfer Tabelle, wenn bei einem Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts der Bedarf dieser Kinder nach der ersten Einkommensgruppe nicht sichergestellt ist.

Ich kann dem Beschluss vom Gericht nicht folgen, ich begreife es nicht wie die auf so ein mist kommen, irgendwie waren die an dem Tag besoffen oder bekifft keiner Ahnung.

Das Lustige an der ganz Sachen ist ja.. Für Umgangrecht wurde verfahrenskostenhilfe auf ratenzahlung bewilligt bei der Unterhaltsgeschichte wurde verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Trotz selben einkommen?
Wie soll mein Partner bitte die Verfahrenskosten zahlen wenn er 493€ + die Nachzahlung zu zahlen hat.






-- Editiert von franzi86 am 16.02.2019 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Das weiss ich wollte nur dampf ablassen.
So. Jetzt ist der Dampf aus allem raus. :grins:

Ihr habt also ca 1 Monat Zeit, die Beschwerde einzureichen, möglichst dann zusammen mit der RAin .

Ich bin kein Jurist, aber das BGH-Urteil bezieht sich auf eine Situation, wo die Kindsmutter verstorben war. Demzufolge gab es andere Betreuungspersonen.
In eurem Fall gibt es aber die Kindsmutter, die sicher erwerbsfähig ist,
Zitat (von franzi86):
weil zur Zeit Arbeitslos
Zahlt das JC oder die Arbeitsagentur?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

1) Bist Du sicher, dass in dem Urteil Betreuungsunterhalt steht? Denn dieser steht - wenn überhaubt - nur der KM zu. Würde ich raten, käme ich auf den Betreuungskostenbeitrag, was aber etwas gänzlich anderes wäre.

2) Die Beschwerde kann auch von einem anderen Anwalt, sinnvollerweise von einem örtlichen in Koblenz eingelegt werden, da das Mandat für die erste Instanz erloschen ist.

Zitat (von franzi86):
Das Lustige an der ganz Sachen ist ja.. Für Umgangrecht wurde verfahrenskostenhilfe auf ratenzahlung bewilligt bei der Unterhaltsgeschichte wurde verfahrenskostenhilfe abgelehnt. Trotz selben einkommen?
Findest Du das Lustig?
Für mich ist die abweichende Entscheidung nachvollziehbar und wird höchstwahrscheinlich auch für die deutlich höheren Kosten des Beschwerdeverfahrens jetzt nicht mehr anders ausfallen.

Zitat (von franzi86):
Das Gericht beruft sich da auf irgendein Urteil aber viele andere Gesetzte sagen was anderes.
Ich wüsste da keine.

Zitat (von franzi86):
Überall heißt es wenn das Kind bei den Großeltern,Tante, Onkel etc lebt sind bei Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet, anteilig ihrem Einkommen.
Richtig, aber dass bezieht sich auf den U-Anspruch des Kindes.

Zitat (von franzi86):
Nirgends steht irgendwas vom zusätzlichem Betreuungsunterhalt.
Doch, z.B. im § 1570 BGB , dort aber eben nicht als Anspruch des Kindes sondern als Anspruch des Betreuenden. Das ist ein Unterschied.

Aber, um nicht gleich wieder Dampf aufzubauen, der in dieses Forum nicht gehört; nur basierend auf Deinem Text erkenne ich auch keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt . Die Abgrenzung zum Kostenbeitrag siehe oben.

Zitat (von franzi86):
Wie soll mein Partner bitte die Verfahrenskosten zahlen wenn er 493€ + die Nachzahlung zu zahlen hat.
So etwas überlegt man sich vorher und lässt es ggf. nicht zu einer Klage kommen, denn dass er in Höhe des Mindestunterhalts vergeigt, war doch von Anfang an klar. Diesen Betrag hätte jeder real denkende vorher anerkannt und somit den kostenauslösenden Streitwertanteil deutlich verringert.
Aber letztlich ist das ja auch keine Frage, die eine juristische Antwort erfordert.

Zitat (von franzi86):
Weil ich gelesen habe das man bis zum pfändungsfreibetrag 1080€ pfänden kann und davon müsste er aber die 493 dann auch noch zahlen bleiben von seinem Einkommen noch 587€ wovon er auch noch Kredite aus der ehe zahlen muss 600€ versicherungen etc. und ich habe ja auch meine Ausgaben.

Die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO ) können auf Antrag durch das Gericht verändert /herabgesetzt werden (§ 850 d ZPO ).
Kredite aus der ehe, also ehebedingte Schulden können zur Bereinigung des Einkommens angerechnet werden.
Allerdings nur, wenn dies dem Gericht im Laufe der ersten Instanz auch mitgeteilt wurde. Davon hast Du nichts geschrieben.
Miete, Versicherungsbeiträge und etc. sind aus dem verbleibenden Resteinkommen zu bestreiten.
Deine Ausgaben sind nicht relevant, da Dein Partner weder Dir noch Deinem Kind rechtlich gesehen Unterhalt schuldet. Moralisch mag man das anders sehen, aber diese Sichtweise findet keinen Eingang in die Bewertung.

Zitat (von franzi86):
Der Anwältin war es bekannt das wir Nachwuchs bekommen aber dem jA nicht
Und dem Gericht vermutlich auch nicht, was ich für einen taktischen Fehler halte, da Dein Partner will er den Unterhalt nach der Geburt abändern dann erneut klagen muss. Diese Kosten wären vermeidbar gewesen.

Berry

-- Editiert von Sir Berry am 16.02.2019 16:53

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Typischer Fall von ... dumm gelaufen.

Aber dass ein Anwalt dazu rät, die Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind komplett einzustellen ist mE sonderbar, und warum man dem auch folgt noch sonderbarer.

-- Editiert von AltesHaus am 16.02.2019 17:03

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Zahlt das JC oder die Arbeitsagentur?


Die Arbeitsagentur bis ca juni 19

Zitat (von Sir Berry):
So etwas überlegt man sich vorher und lässt es ggf. nicht zu einer Klage kommen, denn dass er in Höhe des Mindestunterhalts vergeigt, war doch von Anfang an klar. Diesen Betrag hätte jeder real denkende vorher anerkannt und somit den kostenauslösenden Streitwertanteil deutlich verringert.


Das JA hat das eingeklagt. Weil die Anwältin die Auffassung vom Jugendamt nicht geteilt hat. Weil diese den Unterhalt komplett falsch berechnet haben. Mein Partner hat im letzten Jahr mehr als genug Schulden abbezahlt die, die noch Ehe Frau auf seinen Namen in der ehe gemacht hat Online einkäufe ( gute 4000€) gut tut hier jetzt nicht zur Sache. Uns ging es darum das die Mutter genauso rangezogen wird und nicht immer nur mein Partner die Geldbörse aufmachen darf und für alles alleine aufkommen soll. Er will/wollte ja auch Unterhalt zahlen aber dazu sollte es korrekt berechnet werden.

Zitat (von Sir Berry):
Und dem Gericht vermutlich auch nicht, was ich für einen taktischen Fehler halte, da Dein Partner will er den Unterhalt nach der Geburt abändern dann erneut klagen muss. Diese Kosten wären vermeidbar gewesen.


Ja warum sie dies nicht mitgeteilt hat weiß ich leider auch nicht.


Ich schreibe jetzt mal das hierein was vom Gericht kam.

Bei einer Fremdunterbringung des Kindes ohne nennenswerte Restbetreuung eines Elternteils besteht der gesamte Lebensbedarf für das minderjährige Kind aus dem Regelbedarf und dem Betreuungsbedarf. Der Regelbedarf bemisst sich nah der Düsseldorfer Tabelle. Es ist hierbei von der Summer der Einkünfte beider Elternteile auszugehen. Der durch Fremdunterbringung zusätzlich enstehende Betreuungsbedarf ist wegen seiner Gleichwertigkeit nach §1606 Abs. 3 S.2 BGB grundsätzlich pauschal mit der Höhe des Barunterhalts zu bewerten. Der gesamte Unterhaltsbedarf entspricht deshalb dem doppelten Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle (vgl. BGH 30.08.2006- XII ZR 138/04 , FamRZ 2006, 1597 ).
Unter Berücksichtigung der Einkünfte beider Elternteile beträgt der Restbedarf des Kindes 724€ monatlich. Es ergeben sich nach summarischer Prüfung Zahlungspflichten für den Antragsgegner in höhe von 493€ monatlich und für die Kindesmutter 231€ monatlich.



Bekommt die Mutter ab Juni ALG2 darf wohl mein Partner die 724€ monatlich alleine bezahlen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
darf wohl mein Partner die 724€ monatlich alleine bezahlen?
Nein, das sicher nicht. Ihm muss sein Selbstbehalt bleiben.
Die Kindsmutter gilt dann ab Juni (und jetzt auch) als erwerbsfähig. Es gehört zu ihren Pflichten, zum Unterhalt für ihr Kind beizutragen.
Kann sie das nicht, weil sie noch kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, wird das zunächst dazu führen, dass sie aufgefordert wird, Unterhaltsvorschuss beim JA zu beantragen. Der liegt für 8jährige jetzt bei 201,- mtl.

Aber: Wer ist eigentlich offiziell sorgeberechtigt und kindergeldberechtigt? Die Großeltern?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Nein, das sicher nicht. Ihm muss sein Selbstbehalt bleiben.
Die Kindsmutter gilt dann ab Juni (und jetzt auch) als erwerbsfähig. Es gehört zu ihren Pflichten, zum Unterhalt für ihr Kind beizutragen.
Kann sie das nicht, weil sie noch kein eigenes Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, wird das zunächst dazu führen, dass sie aufgefordert wird, Unterhaltsvorschuss beim JA zu beantragen. Der liegt für 8jährige jetzt bei 201,- mtl.


Unterhaltsvorschuss bekommt man soweit ich weiß nur als Alleinerziehende. Fällt denke ich raus-

Zitat (von Anami):
Wer ist eigentlich offiziell sorgeberechtigt und kindergeldberechtigt? Die Großeltern?


Sorgeberechtigt sind beide elternteile die Großeltern haben aber im einverständnis mit den Eltern gerichtlich festgelegt das diese die Sorgerechtspunkte auf die großeltern übertragen:

Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kita-, Schul- und Berufsausbildungsangelegenheiten
Gesundheitsfürsorge / medizinische Versorgung
Vermögensfragen
Vertretung gegenüber Behörden

Da mein Partner ja nicht mehr auf Montage ist und einen festen geregelten Job hat, ist er an der Überlegung das Kind zu sich zu holen. Da ja der Großvater eigentlich zu alt ist (mitte 80) und die Oma noch arbeitet und somit die Betreuung nicht sicher stellen kann

Die Großeltern verweigerten meinen partner ja auch das Umgangsrecht, er durfte sein Kind nur im Hause der großeltern besuchen aber nirgens mit ihr irgendwo hin fahren. Über das Jugendamt wurde dann versucht eine regelung zu finden wonach die Großeltern aber kein interesse hatten daraufhin haben wir das umgangsrecht eingeklagt. Was auch beschlossen wurde, trotz beschluss halten sich die großeltern nicht daran. Immer kommen irgendwelche ausreden oder mein partner soll irgendwelche zettel unterschreiben (wo er hinfährt, ob sie entsprechend gekleidet ist etc ) da mein Partner die unterschrift verweigert bekommt er sein tochter nicht. Von soetwas stand nichts im Beschluss. Da das ganze seit 3 monaten so geht werden wir bei gericht ein Ordnungsgeld beantragen..

Zahlen darf mein Partner aber kümmern darf er sich nicht um sein Kind seitens der Großeltern!!!!

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3206x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Aufenthaltsbestimmungsrecht
Kita-, Schul- und Berufsausbildungsangelegenheiten
Gesundheitsfürsorge / medizinische Versorgung
Vermögensfragen
Vertretung gegenüber Behörden


also haben faktisch die Großeltern das Sorgerecht.

Zitat (von franzi86):
Da mein Partner ja nicht mehr auf Montage ist und einen festen geregelten Job hat, ist er an der Überlegung das Kind zu sich zu holen. Da ja der Großvater eigentlich zu alt ist (mitte 80) und die Oma noch arbeitet und somit die Betreuung nicht sicher stellen kann


Hat ihm ja vorher nix ausgemacht, das Kind beim greisen Großvater zu lassen?

Zitat (von franzi86):
Die Großeltern verweigerten meinen partner ja auch das Umgangsrecht, er durfte sein Kind nur im Hause der großeltern besuchen aber nirgens mit ihr irgendwo hin fahren


Da hat es doch gewiss eine Vorgeschichte gegeben, sowas kommt ja nicht vom Himmel geflogen.

Zitat (von franzi86):
umgangsrecht eingeklagt. Was auch beschlossen wurde


Zitat (von franzi86):
Zahlen darf mein Partner aber kümmern darf er sich nicht um sein Kind seitens der Großeltern!!!!


Zahlen MUSS der Vater, das hätte er sich vorher überlegen sollen. Kümmern sollte er sich auch können, es wird den Großeltern wohl schwer fallen die plötzliche Fürsorge und Sehnsucht zu akzeptieren, ich gehe mal davon aus, dass der KV sich die Jahre vorher auch nicht viel im das Kind geschert hat, dann hat er die Unterhaltszahlungen komplett eingestellt, auch ein feiner Zug (dem Kind und den Großeltern gegenüber) und nun kommt die (vermutlich) die ebenso miese Retourkutsche.

Das Kind ist 8 Jahre und weils grad passt soll es nun aus seinem Zuahuse gerissen werden und sich in Ihr Leben einfügen. .... mir tut das Kind einfach nur leid.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Hat ihm ja vorher nix ausgemacht, das Kind beim greisen Großvater zu lassen?


Klar hat meinem Partner das was aus gemacht aber er hat für den Lebensunterhalt gesorgt die KM war und ist ja zu faul. Daher hat er dem erstmal zugestimmt gehabt das,dass Kind bei den Großeltern lebt.
Dann kam raus das die Mutter meinen Partner betrogen hat und er hat sich getrennt und ist ausgezogen. Hat sich dann auch einen anderen Job gesucht. Mein Partner hätte das Kind dann auch gerne zu sich geholt aber er hielt es für besser es erstmal so zu belassen wie es ist weil mit dem Auszug das böse erwachen( jeden Tag böse Briefe von Inkassos etc)kam er musste erstmal die ganzen Schulden bezahlen die seine noch Frau auf seinen Namen gemacht hat (wovon er nichts wusste, Rechnungen wurden versteckt). Da blieb nicht viel zu leben. Selbst heute sind noch nicht alle Rechnungen bezahlt 4000€ hat er bisher schon abgezahlt. Die Frau hat meinen Partner ruiniert. Das ist auch das was uns zusammen schweisst weil ich ähnliches erfahren durfte (Schulden dank des ehePartners).


Zitat (von AltesHaus):
Da hat es doch gewiss eine Vorgeschichte gegeben, sowas kommt ja nicht vom Himmel geflogen.


Es gibt keine Vorgeschichte, mein Partner ist ein fürsorglicher Vater der sich gerne um sein Kind kümmert bzw kümmern wil. Wenn er an den Wochenenden (Mo-Fr Montage) zuhause war,war er es der sich mit dem Kind beschäftigt hat nicht die Mutter. Die Kümmert sich ein ******.
Zitat (von AltesHaus):
Zahlen MUSS der Vater, das hätte er sich vorher überlegen sollen. Kümmern sollte er sich auch können, es wird den Großeltern wohl schwer fallen die plötzliche Fürsorge und Sehnsucht zu akzeptieren, ich gehe mal davon aus, dass der KV sich die Jahre vorher auch nicht viel im das Kind geschert hat, dann hat er die Unterhaltszahlungen komplett eingestellt, auch ein feiner Zug (dem Kind und den Großeltern gegenüber) und nun kommt die (vermutlich) die ebenso miese Retourkutsche.

Das Kind ist auch nur entstanden weil sein noch Frau meinem Partner verheimlicht hat das sie die Pille abgesetzt hatte. Der Kindesvater hat sich soweit es ihm gewährt wurde immer um sein Kind kümmern wollen. Man geht zu einem Anwalt um sich helfen zu lassen woher sollen wir denn bitte wissen das,dass ganz so nach hinten los geht? Und warum soll mein Partner immer für alles alleine aufkommen und die Mutter macht sich ein schönes leben? Wenn man den Berechnungen im Internet glauben schenken kann hatte meine Partner über 1 Jahr zuviel Unterhalt gezahlt und die Mutter nie einen Cent. Damit das endlich vernünftigt geregelt wird, wird man so in den allwertesten getreten. Und wie gesagt mein Partner will sich um sein Kind kümmern

Das Kind ist 8 Jahre und weils grad passt soll es nun aus seinem Zuahuse gerissen werden und sich in Ihr Leben einfügen. .... mir tut das Kind einfach nur leid.


Das Kind tut einem Leid das mein Partner das Kind zu sich holen möchte? Hier mal eine kleine Erläuterung wie es dem Kind bei den Großeltern geht.
Das Kind hat nie eine Kita besucht, wurde und wird von der Aussenwelt völlig abgeschotet, der einzigste der mit dem Kind mal auf dem Spielplatz war, war mein Partner. Das KInd hat keinerlei Soziale kontakte und kennt ausser der Schule nur den garten vom Haus was anderes bekommt sie nicht zugesicht.
Es ist sogar so das,dass Kind Selektiver Mutismus hat sie spricht mit niemanden ausser mit vertrauten Personen, was wahrscheinlich geschuldet ist, weil das Kind nie mit anderen Menschen in Kontakt kam/kommt, Es lebt da wie in einem Gefängnis. Das ganze mag sich krass anhören ist aber die Wahrheit. Die Anwältin ist auch sprachlos. Es kam sogar ein anonymes schreiben wo jemand davon ausgeht das die Großeltern ihre Fürsorgepflicht nicht nachkommen. Von wem das schreiben kann wissen wir und die anwältin nicht.
Wenn mein Partner seine Tochter mal bekam ist diese völlig aufgeblüht und war nicht zu bändigen weil sie Ihren ganzen Spieltrieb ausgelassen hat.

Aber von dem ganzen abgesehen ich wollte hier Ratschläge haben ob der Beschluss vom Gericht richtig ist
Die ganze Umgangsrechtgeschichte tut hier eigentlich nicht zur sache.
Mein Partner muss sich wirklich nicht nachsagen lassen sein Kind sei Ihm egal. Er will sich kümmern es wird ihm verwehrt weil die Großeltern besitz ansprüche an das Kind hegen.

Bei uns hätte es das Kind allemal besser..


0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Die ganze Umgangsrechtgeschichte tut hier eigentlich nicht zur sache.

Richtig, sie verwässert den Beitrag nur und führt hier zu einer Stimmung, die möglicherweise dem tatsächlichen Sachverhalt nicht gerecht wird. Also lass die Nebenkriegsschauplätze lieber.


Zitat (von franzi86):
Aber von dem ganzen abgesehen ich wollte hier Ratschläge haben ob der Beschluss vom Gericht richtig ist


Der Beschluss ist in der Welt, daher stellt sich die Frage nach der Richtigkeit nicht.
Und scheinbar scheint ja auch der Entschluss gegen den Beschluss Beschwerd einzulegen, festzustehen.
Dazu würde ich auch aber ohne die Kostenfrage mit einzubeziehen tendieren.

Ich würde allerdings auch die Neumandatierung des Anwalts überdenken, basierend auf Deinen Aussagen.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Ich würde allerdings auch die Neumandatierung des Anwalts überdenken, basierend auf Deinen Aussagen.
5

Geht das denn so einfach? wir wollen ja auch widerspruch gegeb den ablehnungsbescheid von vkh einlegen. Weil wie kann es sein das einmal vkh bewilligt wird und beim 2 nicht obwohl das einkommen das selbe ist

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Der Beschluss ist in der Welt, daher stellt sich die Frage nach der Richtigkeit nicht.
Und scheinbar scheint ja auch der Entschluss gegen den Beschluss Beschwerd einzulegen, festzustehen.
Dazu würde ich auch aber ohne die Kostenfrage mit einzubeziehen tendieren.


Auch Gerichte/Richter machen fehler

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Auch Gerichte/Richter machen fehler

ich stimme Dir ja hinsichtlich der Ausübung des Rechts zu, aber du fragtest nach der Richtigkeit.
Richtig ist der Beschluss immer. Im Beschwerdeverfahren (früher Berufung) wird nur geprüft ob das Erstverfahren rechtsfehlerfrei war und ob alle im Erstverfahren vorgebrachten Argumente in ausreichendem bzw. vertretbarem Maß berücksichtigt wurden. Deshalb sind beide Seiten im Beschwerdeverfahren auch insoweit präkludiert, wie es sich nicht um neu eingetretene Sachverhalte handelt.

Zitat (von franzi86):
Geht das denn so einfach?
Zitat (von Sir Berry):
2) Die Beschwerde kann auch von einem anderen Anwalt, sinnvollerweise von einem örtlichen in Koblenz eingelegt werden, da das Mandat für die erste Instanz erloschen ist.


Zitat (von franzi86):
Weil wie kann es sein das einmal vkh bewilligt wird und beim 2 nicht obwohl das einkommen das selbe ist
Weil es neben der materiellen Bedürftigkeitsprüfung auch noch eine Inhaltliche Prüfung gibt.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder- verteidigung muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein.
Mutwillig waren beide Verfahren nicht, aber im Umgangsverfahren bestand Aussicht auf Erfolg, weil der Umgang die Regel ist.
Im Unterhaltsverfahren bestand keine Aussicht auf Erfolg der Abwehr, da der Mindestunterhalt gesetzlich geschuldet ist und Dein Partner durch die Einstellung der zu geringen Zahlung seine Ablehnung kundtat ohne den Mindestunterhalt oder zumindest die vorher gezahlten 300 € anzuerkennen. Die Klage war zumindest in der Höhe vermeidbar.

Die Voraussetzungen bei VKH kannst Du z.B. hier https://broschueren.nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/justizministerium/die-prozesskostenhilfe/2164 in der dort hinterlegten Broschüre nachlesen.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo,

Wurde das hier beachtet?

wie hoch ist das bereinigte Nettoeinkommen?

SB = 1080€


Kind lebt nicht mehr bei einem Elternteil.

aus den Leitlinien des OLG FFM :

Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem
Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt


edy

Signatur:

Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Ich versuche mal, ein wenig Ordnung reinzubringen, das etwas durchzustrukturieren.

1. Umgangsverfahren: da wurde VKH bewilligt, da Aussicht auf Erfolg bestand.

2. Unterhalt: da wurde keine Aussicht auf Erfolg gesehen, weil ja nicht mal der Mindestsatz geleistet wurde. Deshalb keine VKH. Es wäre zu überprüfen, ob in einer Beschwerde eine Teil-VKH beantragt werden kann. Weiss ich im Augenblick nicht. Ich meine im Hinblick auf die Höhe des Betreuungsunterhalts. Oder ob eine Option ist, das zurückgehaltene Geld sofort zu zahlen.

3. Nun zum materiell-rechtlichen Teil. Hier ist zu unterscheiden zwischen dem "klassischen" Kindesunterhalt und dem Betreuungsunterhalt.

Der Kindesunterhalt ist klar, die Düsseldorfer Tabelle. Dazu kommt dann der Betreuungsunterhalt. Also eine andere Kathegorie. Der Betreuungsunterhalt ist dann wieder aufzuteilen. Wenn das Kind auf einer eingetragenen Pflegestelle lebt, dann gilt für diesen Teil der Kosten die Kostenordnung, eine Anlage an das SGB VIII. Wenn das nicht der Fall ist, dann greifen eben die familienrechtlichen Lösungen.

Beide Elternteile waren damit einverstanden, dass das Kind zu den Großeltern kommt. Damit sind dann auch beide Elternteile für den Betreuungsunterhalt verantwortlich. Das Aufteilen desselben unter den Eltern ist ja wohl angestrebt. Da wird eben gequotelt. Der von meinem Freund edy genannte Fall ist ein anderer. Da geht es letztlich um die Deckelung des Unterhalts nach Volljährigkeit.

Wenn ein weiteres Kind dazu kommt, muss natürlich neu gerechnet werden.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wenn ein weiteres Kind dazu kommt, muss natürlich neu gerechnet werden.


Sollte das dem Gericht jetzt schon mitgeteilt werden oder erst wenn das weitere Kind geboren ist?

Kann man den Rückwirkenden Unterhalt per Ratenzahlung zahlen? Mein Partner hat jeden monat 300€ zur seite gepackt weil alle wussten das mein Partner zwar Unterhalt zahlen muss (was ja auch rechtens ist) aber nicht mehr als wie 309€ mindestunterhalt.

Wie ist das bei der Kindesmutter diese ist zurzeit Arbeitslos (Alg1) und verdient nebenbei auf 165€ was dazu. Wie hoch ist ihr Selbstbehalt 1080 oder 880?

Ich habe nämlich einen Rechner im Web gefunden der in etwa hin kommt. Soll auch nur ein beispiel sein

Ich kopiere die Berechnung hier einfach mal rein

Hier hat die Mutter eine Selbstbehalt von 1080

Der Anspruch beste­ht gegen beide Eltern­teile, da das Kind nicht zu Hause wohnt.
Dass Kind erhält den Unterhalt.
Das Kind ist in Rangfolge 1, da es minder­jährig ist.
735 € ist der all­gemeine Bedarfs­satz des Kindes.
Unterhalts­minderndes Einkommen des Kindes
minderndes Kinder­geld + 194
mindernd gesamt = 194
Der Unter­halts­anspruch beträgt somit
Bedarfssatz 735
mindernd gesamt - 194
Unter­halts­anspruch = 541

Das berei­nigte Netto des Vaters beträgt 1.520 €. Abzüg­lich seines Selbst­behalts von 1.080 € ver­bleibt ihm eine Ver­teilungs­masse von 440 €. Dem­nach schuldet er antei­lig 424 €.

Ent­sprechend bei der Mutter: Ihr berei­nigtes Netto beträgt 1.202 €. Abzüg­lich ihres Selbst­behalts von 1.080 € ver­bleibt ihr eine Ver­tei­lung­smasse von 122 €. Dem­nach schuldet sie antei­lig 117 €.

Laut dieser Beispielrechnung müsste mein Partner 424€ und die Mutter 117€ zahlen wenn die Mutter ein Selbstbehalt von 1080€ hat.

Hat die Mutter ein Selbstbehalt von 880€ sieht die Beispiel Rechnung so aus

Der Anspruch beste­ht gegen beide Eltern­teile, da das Kind nicht zu Hause wohnt.
Dass Kind erhält den Unterhalt.
Das Kind ist in Rangfolge 1, da es minder­jährig ist.
735 € ist der all­gemeine Bedarfs­satz des Kindes.
Unterhalts­minderndes Einkommen des Kindes
minderndes Kinder­geld + 194
mindernd gesamt = 194
Der Unter­halts­anspruch beträgt somit
Bedarfssatz 735
mindernd gesamt - 194
Unter­halts­anspruch = 541
Das berei­nigte Netto des Vaters beträgt 1.520 €. Abzüg­lich seines Selbst­behalts von 1.080 € ver­bleibt ihm eine Ver­teilungs­masse von 440 €. Dem­nach schuldet er antei­lig 289 €.
Ent­sprechend bei der Mutter: Ihr berei­nigtes Netto beträgt 1.265 €. Abzüg­lich ihres Selbst­behalts von 880 € ver­bleibt ihr eine Ver­tei­lung­smasse von 385 €. Dem­nach schuldet sie antei­lig 252 €.

Hier müsste mein Partner dann 289€ und die Mutter 252€ zahlen. Was ja einen erheblichen Unterschied ausmacht.

Wieviel mein Partner zahlen muss wenn unser gemeinsames Kind geboren ist, kann ich so nicht rechnen da ich nicht weiß welchen Selbstbehalt das Gericht bei der Kindesmutter genommen hat.

Ich weiß das die KM bis mitte Dezember eine Umschulung gemacht hat und da ihr selbstbehalt bei 1080€ lag diese Umschulung macht sie aber nicht mehr. Nun ist die frage wie hoch ihr Selbstbehalt ist wenn sie auf 165€ basis arbeitet im alg1 bezug.

Meiner Auffassung nach hat das Gericht auch nicht den vollen Kindergeld betragt abgezogen. In dem Schreiben heißt es ja das, dass Kind einen Regelbedarf von 724€ hat. Wenn man dann dazu den Zahlbetrag beider Eltern nimmt 493€Vater+ 231Mutter= 724€ Normal müsste ja das Kindergeld von den 724€ abgezogen werden dann dürften nur noch 530€ auf beide Elternteile verteilt werden.

Oder sehe ich das falsch?

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#18
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Nun ist die frage wie hoch ihr Selbstbehalt ist wenn sie auf 165€ basis arbeitet im alg1 bezug.
Der Selbstbehalt der KM während des Bezuges von ALG ist 880,-
mE zählt das Einkommen (Freibetrag 165,- aus Beschäftigung der KM) nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Unterhaltsrechtes.
Die KM gilt auch weiterhin als arbeitslos, arbeitssuchend. Damit kann sie unter 15 Wochenstunden arbeiten.

http://www.familienrecht.de/unterhalt/2015-neue-werte-selbstbehalt-berechnungsbeispiele/

Nach Ende von ALG ohne Aufnahme einer Beschäftigung--- weiterhin 880,-

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#19
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Und die frage die sich uns noch stellt welche höhe mein Partner rückwirkend zahlen muss. Das Jugendamt hatte ihn ja aufgefordert den Unterhalt von 309€ titulieren zu lassen. Wonach ja die Anwältin einwende hatte weil die Mutter nicht oder nicht richtig berücksichtigt wurde.
Vom Gericht kam ja jetzt die Mitteilung das mein Partner 493€ zu zahlen hat.

Was muss jetzt nachgezahlt werden 309€ berechnung vom JA oder 493€ Berechnung Gericht?

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#20
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von franzi86):
Was muss jetzt nachgezahlt werden 309€ berechnung vom JA oder 493€ Berechnung Gericht?


Echt jetzt?

Das JA unterbreitet Vorschläge, das Gericht beschließt. Die Berechnung ist zwar nicht nachvollziehbar, gleichwohl gelten die 493 €.

Zitat (von franzi86):
Das Jugendamt hatte ihn ja aufgefordert den Unterhalt von 309€ titulieren zu lassen.


Abgesehen davon, dass ein Titulierungsanspruch bei KU besteht, wäre der Aufforderung nachzukommen sicherlich ein sinnvoller Schritt gewesen.

Zitat (von franzi86):
Sollte das dem Gericht jetzt schon mitgeteilt werden oder erst wenn das weitere Kind geboren ist?
Das Gerichtsverfahren ist durch den Beschluss beendet. Jetzt noch was mitzuteilen ist genau so sinnvoll, wie 5 Minuten nach Abfahrt des Zuges am Bahnhof einzutreffen. Es wird nicht mehr berücksichtigt!

Verfahrensfehler lassen sich nur im Laufe des Verfahrens heilen.

Wieso werden unterschiedliche bereinigte Nettoeinkommen bei der Mutter in den Berechnungsbeispielen angesetzt?

Berry

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#21
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wieso werden unterschiedliche bereinigte Nettoeinkommen bei der Mutter in den Berechnungsbeispielen angesetzt?


Weil der Selbstbehalt einmal bei 1080€ und einmal bei 880€ liegt.
Zitat (von Sir Berry):


Das Gerichtsverfahren ist durch den Beschluss beendet. Jetzt noch was mitzuteilen ist genau so sinnvoll, wie 5 Minuten nach Abfahrt des Zuges am Bahnhof einzutreffen. Es wird nicht mehr berücksichtigt!
Verfahrensfehler lassen sich nur im Laufe des Verfahrens heilen.


Das heißt also das, dass weitere Kind wenn ich mich aus irgendwelchen Gründen trennen sollte keinen Unterhalt bekommt weil sein Einkommen fürs erste Kind draufgeht?



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#22
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Abgesehen davon, dass ein Titulierungsanspruch bei KU besteht, wäre der Aufforderung nachzukommen sicherlich ein sinnvoller Schritt gewesen.


Ja wäre es vieleicht und die Kindesmutter wäre fein rausgewesen und müsste nichts zahlen. Deswegen haben wir uns anwaltliche Hilfe geholt.

]

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#23
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Wieso hier der Selbstbehalt der Mutter 880 € sein soll, das erschließt sich mir nicht. Sie wohnt alleine.

Außerdem ist doch erst über den VKH Antrag entschieden, nicht über mehr. Oder hab ich da was überlesen?

wirdwerden

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#24
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

http://www.familienrecht.de/unterhalt/2015-neue-werte-selbstbehalt-berechnungsbeispiele/Notwendiger Selbstbehalt (Eigenbedarf) eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen: 880 € (zuvor: 800 €
darin enthaltener Wohnkostenanteil: 380 € (zuvor: 360 €


http://www.unterhalt.net/blog/unterhaltsrecht/selbstbehalt-beim-unterhalt.html
(Kleiner) Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Eigenbedarf ist nach den Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf auf minderjährige und privilegiert volljährige Kinder anzuwenden. Sofern der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, beträgt dieser 1.080 Euro, bei nicht Erwerbstätigen 880 Euro. In diesem Betrag sind 380 Euro für die Wohnkosten (Warmmiete, einschließlich umlagefähiger NK und Heizung) enthalten.


http://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/selbstbehalt-kindesunterhalt/09/
Ist der Unterhaltszahler arbeitslos, ist der Selbstbehalt niedriger und liegt bei 880 Euro. Hier spricht man auch vom „kleinen Selbstbehalt".

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#25
 Von 
franzi86
Status:
Frischling
(20 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wieso hier der Selbstbehalt der Mutter 880 € sein soll, das erschließt sich mir nicht. Sie wohnt alleine.


Weil die Mutter zurzeit ALg1 + 165€ Job bezieht. Nicht erwerbstätige habe doch nur eine SB von 880€ und erwerbstätige haben einen SB von 1080.

Zitat (von wirdwerden):
Außerdem ist doch erst über den VKH Antrag entschieden, nicht über mehr. Oder hab ich da was überlesen?


Ja es wurde über den VKH entschieden. Aber wenn das mit der Unterhaltszahlung dort schon geschrieben ist, gehen wir davon aus das der Beschluss in den nächsten Tagen im Briefkasten sein wird

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38488 Beiträge, 14014x hilfreich)

Sie ist doch teilweise erwerbstätig.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Anami):
mE zählt das Einkommen (Freibetrag 165,- aus Beschäftigung der KM) nicht als Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des Unterhaltsrechtes.
Die KM gilt auch weiterhin als arbeitslos, arbeitssuchend. Damit kann sie unter 15 Wochenstunden arbeiten.


Ist das unterhaltsrechtlich anders geregelt?
Ich konnte dazu nichts finden.

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#28
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Ist das unterhaltsrechtlich anders geregelt?
Ich konnte dazu nichts finden.


Wirst Du vermutlich auch nicht, weil es nach meiner Kenntnis dazu keine Regelung aber tendenzielle Rechtsprechung gibt.

1) wird bei KU jedes Einkommen welches nicht überobligatorisch ist, angerechnet; bei nicht Erreichen des MindestKU und nicht erfüllter erhöhter Erwerbsobliegenheit fallbezogen selbst überobligatorisches Einkommen

2) würde ich abgeleitet aus einigen AG Beschlüssen als Faustregel annehmen, dass der höhere SB immer dann Anwendung findet, wenn das Eigeneinkommen gleich oder größer ist als die Differenz zwischen den Selbstbehalten. Aber klar beschrieben wird in den Urteilen nie, weshalb der eine oder der andere SB in die Berechnung einfloss. Der Wert steht da nur, sodass man eigentlich nur durch Vergleiche Schlüsse ziehen kann.
Dass beinhaltet, dass ich mit der Schlussfolgerung daneben liegen kann.


Zitat (von franzi86):
Zitat (von Sir Berry):
Wieso werden unterschiedliche bereinigte Nettoeinkommen bei der Mutter in den Berechnungsbeispielen angesetzt?
Weil der Selbstbehalt einmal bei 1080€ und einmal bei 880€ liegt.

Wenn ich nach dem bereinigten Nettoeinkommen frage, spielt der Selbstbehalt noch keine Rolle. Dieser wird, sowie es auch in der Berechnung steht, danach vom dem Wert abgezogen. Die Antwort ist daher nicht hilfreich.

Zitat (von franzi86):
Ent­sprechend bei der Mutter: Ihr berei­nigtes Netto beträgt 1.265 €.
Zitat (von franzi86):
Ent­sprechend bei der Mutter: Ihr berei­nigtes Netto beträgt 1.202 €.



Zitat (von franzi86):
So nun kam ein Schreiben vom Gericht das beide Eltern Barunterhalt und Betreuungsunterhalt zahlen müssen dazu wurde der Doppelte Regelbedarf aus der Düsseldorfer Tabelle genommen.

Zitat (von franzi86):
Ja es wurde über den VKH entschieden.


Was trifft denn nun zu. Falls letzteres, basieren einige der vorherigen Antworten auf falschen Informationen und treffen daher nicht zu.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32293 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Wirst Du vermutlich auch nicht, weil es nach meiner Kenntnis dazu keine Regelung aber tendenzielle Rechtsprechung gibt.
Achso. Verstehe. Vielen Dank.
Da die TE schreibt, die KM arbeite auf 165,-Basis, deutet das ja nur auf den Freibetrag nach § 155 SGB III hin.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__155.html
Sie hat also ihr ALG, dazu offiziell 165,- aus dem Nebeneinkommen.


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