Eichfrist abgelaufen, wie verteilen?

18. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)
Eichfrist abgelaufen, wie verteilen?

In einer WEG gibt es je Einheit Zähler für Wärme (Heizung), Kaltwasser uns Warmwasser.
Warmwasser wird über den zentralen Heizkessel erzeugt.

Wegen Ablauf der Eichfrist der Warmwasserzähler ist es nicht mehr möglich, den korrekten Warmwasserverbrauch aller Einheiten zu ermitteln.

Frage: wie werden dann die Kosten verteilt? Müssen dann alle Kosten (Heizung und Warmwasser, Wasserverbrauch, Entwässerung) nach Wohnfläche verteilt werden?


-- Editiert von gaga92 am 18.02.2019 11:01

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat:
Wegen Ablauf der Eichfrist der Warmwasserzähler ist es nicht mehr möglich, den korrekten Warmwasserverbrauch aller Einheiten zu ermitteln.
Nur rechtlich nicht möglich oder auch technisch nicht mehr möglich?
Zitat (von gaga92):
Frage: wie werden dann die Kosten verteilt? Müssen dann alle Kosten (Heizung und Warmwasser, Wasserverbrauch, Entwässerung) nach Wohnfläche verteilt werden?
Das wird der Wärmedienst fast besser beantworten können.
Da gibt es noch zu viele unbeantwortete Faktoren:

- gibt es einen geeichten Wärmemengenzähler an der Warmwasserbereitung (wie es gesetzlich vorgeschrieben ist)?
Die Wärmemenge für die Warmwasserbereitung kann exakt ermittelt werden, es müsste gegebenenfalls nur das Warmwasser nach Fläche verteilt werden.
- gibt es einen geeichten Kaltwasserzähler am Warmwasserboiler-Zulauf? Die verbrauchte Gesamt-Warmwassermenge kann genau ermittelt werden, damit kann eine hinreichend genaue Wärmemenge nach Formel berechnet werden. Es müsste gegebenenfalls nur das Warmwasser nach Fläche verteilt werden.
- Der Hauswasserzähler hat die Gesamtwassermenge korrekt ermittelt? Die Kaltwasserzähler sind geeicht.
Unter Einbeziehung von Vorjahreswerten kann die Gesamt-Warmwassermenge hinreichend genau geschätzt werden. Es müsste gegebenenfalls nur das Warmwasser nach Fläche verteilt werden.
- Wie lange ist die Eichfrist der Warmwasserzähler abgelaufen? Funktionieren diese technisch noch (Zählfortschritt?)
Die Verbrauchswerte können gegebenenfalls verwendet werden. Anhand eines Vorjahresvergleichs kann die Plausibilität geprüft werden. Es besteht jedoch das Risiko, dass ein Eigentümer mit sonst überdurchschnittlichem Verbrauch die Abrechnung bzw. den Beschluss über die Abrechnung anficht, weil dieser mit einer Verteilung nach Fläche eventuell günstiger käme. Weiterhin besteht das Risiko, sollten Wohnungen vermietet sein, dass die Mieter von dem Kürzungsrecht (15%) Gebrauch machen. Der vermietenden Eigentümer hätte dann gegenüber der WEG einen Schadensersatzanspruch (auf alle ET zu verteilen nach MEA). Selbstnutzende Eigentümer haben kein Kürzungsrecht.


- die Kaltwasserzähler sind alle geeicht?

Signatur:

lg.
R.M.

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#2
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort.
Die Eichfrist der Kaltwasserzähler sind 2017, die der Warmwasserzähler 2016 abgelaufen.
Die Wärmezähler für die Heizung sind noch geeicht.
Es gibt aber keine Zähler direkt hinter dem Kessel, weder für Warmwasser noch für Heizung, sondern nur Zähler in jeder Wohnung.

Bisher wurde vom Messdienst zunächst der Energieverbrauch für Warmwasser berechnet, und vom Gesamtverbrauch des Kessels abgezogen. Der Rest war dann der Heizungsverbrauch.

Diese Methode kann man ja wegen der abgelaufenen Eichfrist nicht mehr anwenden. Nach meinem Verständnis muss dann alles nach Fläche verteilt werden, oder sehe ich das falsch?

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Es gibt aber keine Zähler direkt hinter dem Kessel, weder für Warmwasser noch für Heizung, sondern nur Zähler in jeder Wohnung.
Gibt es einen zulässigen Grund, dass kein WMZ für die Warmwasserbereitung eingebaut ist? Die Einbaupflicht gilt immerhin bereits seit dem 01.01.2014!

Gibt es im Objekt Mieter oder unangenehme Miteigentümer, die auch noch einen überdurchschnittlichen Warmwasserverbrauch haben? Wenn nicht, würde ich es darauf ankommen lassen, die Verbräuche ermitteln und mit den Vorjahren vergleichen (Kontrolle auf Ausreißer = Erkennen von technisch defekten Zählern). Wenn es nur einzelne Ausreißer gibt, die man auch schätzen kann, würde ich nach Verbrauch abrechnen, dies aber auch offen kommunizieren und als Verwalter die Eigentümer auf eine Beschlussfassung zum Austausch der Geräte (und Einbau WMZ für WW-Bereitung) drängen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

Zitat (von gaga92):
Nach meinem Verständnis muss dann alles nach Fläche verteilt werden, oder sehe ich das falsch?
Je nachdem. Die Heizkostenverordnung schreibt eine Schätzung samt entsprechender Methoden vor. Wenn jedoch mehr als 25% der Wohn-/Nutzfläche bzw. des umb. Raums betroffen sind, dann ist die reine Umlage nach Fläche/umb.Raum vorgeschrieben.
> HeizkVO § 9a sowie § 7 Absatz 1 Satz 5 und § 8 Absatz 1
https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/__9a.html

Ansonsten sollte man aber versuchen vernünftig mit dem Problem umzugehen - wie oben von R.M. schon beschrieben.

Die Verwendung von Zählern mit abgelaufener Eichfrist ist zwar nach MessEG nicht mehr zulässig.
Aber die Zähler stellen ihren Dienst nicht plötzlich zum Stichtag ein, weil sie etwa gemerkt haben "huch meine Eichfrist ist abgelaufen". Nö, die laufen und messen weiter wie zuvor.
Man sollte sich eher mal fragen, warum wir hier in Deutschland so kurze Eichfristen haben - in anderen Ländern sind die erheblich länger (z.B. USA Kanada 17 Jahre, Frankreich 18 Jahre, Spanien rund 23 Jahre).
https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/studie-fordert-laengere-eichfristen-fuer-wasserzaehler_84342_421590.html

Die Verwendung der Messergebnisse auch von ungeeichten Zählern führt i..d.R. zu einer gerechteren Kostenumlage als wenn gemäß der HeizkVO geschätzt oder nach Fläche/umb.Raum umgelegt wird.
Dennoch droht hier nach MessEG ein Bussgeld
https://www.anwalt.de/rechtstipps/machen-ungeeichte-zaehler-die-abrechnung-unwirksam_071051.html

Wenn streitlustige Miteigentümer oder Mieter involviert sind, die von der ungerechteren Umlage streng nach HeizkVO (Schätzung/Fläche) profitieren würden, dann ist mit Gegenwehr zu rechnen - d.h. dann sollte man statt "vernünftig" besser streng nach Gesetz mit dem Problem umgehen.

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

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#5
 Von 
geheim
Status:
Schüler
(162 Beiträge, 189x hilfreich)

Hallo!
Wir rechnen den Wasserverbrauch pro Kopf ab. Unsere Wohnungen sind alle in etwa gleich groß, in einer Wohnung wohnen aber 6 Leute, in einer nur eine Einzelperson, daher wäre die Abrechnung nach Wohnungsgröße ungerecht. Bei unseren Zählern sind auch vor Jahren die Eichfristen abgelaufen und uns war es zu teuer, diese alle 5 Jahre zu ersetzen.
Die Frage der Heizkosten stellt sich bei uns nicht, da wir Gasetagenheizungen haben.
Su

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