Einrede der Verjährung 2 Jahre später Mahnbescheid und Klage

18. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)
Einrede der Verjährung 2 Jahre später Mahnbescheid und Klage

Hallo liebe Forenmitglieder,

nehmen wir mal an das ein Inkassounternehmen einen Mahnbescheid versenden lassen hat, zu dessen bereits in 02/2017 eine Einrede der Verjährung beleghaft versandt worden ist. Dieser Verjährung wurde kein Widerspruch engegen gesetzt, Ende 2018 ist der Mahnbescheid eingegangen und dessen wurde auf Grundlage der beleghaft strittigen Forderung und der Einrede der Verjährung widersprochen, es folgte die Klageerhebung.
Nun würde es so aussehen dass das Gericht diese Einrede der Verjährung zustimmt und die Gegenpartei nun nur noch kurze Zeit zum Antworten diesbezüglich hat, was könnte dem dann noch entgegen zu setzen sein?
Und wie würde es sich denn mit den Anwaltskosten der Schuldnerpartei aussehen wenn der Einrede der Verjährung zugestimmt werden würde, müsste die dann die Gegenpartei tragen die Klage eingereicht hat, oder die andere Partei?

-- Editiert von Smilla37 am 18.02.2019 13:43

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
was könnte dem dann noch entgegen zu setzen sein?

Alles, was aus juristischer Sicht dagegen spricht. Teilzahlungen, Schuldanerkenntnisse usw.

Zitat:
Und wie würde es sich denn mit den Anwaltskosten der Schuldnerpartei aussehen wenn der Einrede der Verjährung zugestimmt werden würde, müsste die dann die Gegenpartei tragen die Klage eingereicht hat, oder die andere Partei?

Der, der im Zivilprozess verliert trägt im Regelfall auch die RVG-Anwaltskosten und Gerichtskosten.

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Falscher Denkansatz.

Wie aber richtig ausgeführt, handelt es sich um eine Einrede, also eine einseitige Erklärung der man weder widersprechen kann noch der man zustimmen muss.

Sie wirkt, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, oder wirkt eben nicht, wenn die Verjährungsvoraussetzungen nicht gegeben sind.

Die Verjährungseinrede führt auch nicht dazu, falls dass angenommen wurde, dass die Schuld erloschen sei.

Das Gerich wird im streitigen Verfahren also u.a. prüfen ob und wann von Verjährung auszugehen ist.

Zitat (von Smilla37):
was könnte dem dann noch entgegen zu setzen sein?

Der Klassiker wäre, dass der Schuldner von einem falschen Verjährungsbeginn ausgeht - passiert häufiger bei Darlehn. Auch Stundungen oder sogar nur Verhandlungen oder aber eine Teilzahlung lassen als Beispiel den Zeitraum hinsichtlich der Verjährung neu anlaufen.

Ein solches, vom Gläubiger aus dem Zylinder gezaubertes Kaninchen hat schon bei manchem, der sich dem Erfolg der Klage sicher war, zu einem nicht erwarteten Ergebnis geführt.

Du wirst also schon noch abwarten müssen, was der Antragsteller erwidert.

Berry

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
oder sogar nur Verhandlungen oder aber eine Teilzahlung lassen als Beispiel den Zeitraum hinsichtlich der Verjährung neu anlaufen.

Nicht ganz korrekt. Verhandlungen hemmen, lassen aber nicht neu beginnen. Wenn also 2017 die Verjährung eingetreten sei, müsste die Verhandlung etwa eineinhalb Jahre gedauert haben und vor allem schon 2016 begonnen haben (6 Monate entfallen auf den Mahnbescheid).

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#4
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

es hat diesbezüglich weder Verhandlungen noch Schuldanerkenntnisse gegeben, nichts von dem ist eingetreten es gab auch vorab keinen Mahnbescheid oder ähnliches Beleghaftes.
Die Schuld selbst ist aus 2011/2012 und bestitten wurde diese seit Anbeginn. Es gab einen Einspruch gegen die Abbuchungen, welche nicht die vertraglichen Höhen aufwiesen aus nicht erklärten Gründen und der Kündigung aus belegbaren Gründen und seit her keine Kommunikation. 2017 erfolgte dann die Einrede der Verjährung beleghaft, keine Reaktion und nur weil keine Reaktion erfolgt und die Einrede korrekt ist, ist diese dann nicht bindend. Wenn das Gericht dieser statt gibt, ist dann die Forderung grundlegend vom Tisch?

Herr Anwalt meinte zwischendurch das der Einrede höchstwarscheinlich vom Gericht zugestimmt wird, was man natürlich hofft da dieser die Einrede als korrekt erachtet. Jedoch war halt die Frage was der Kläger dem noch entgegensetzen könnte und wie es sich sollte das Gericht der Einrede zustimmen mit den Kosten verhält, ob in diesem Falle der Kläger alles zu tragen hat oder die Kosten verteilt werden.

Laut Schreibem vom Gericht wurde keine Einigung erzielt in der ersten Güterverhandlung und der Kläger hat nun noch eine Frist um sich äussern wie es weiter geht, er schien überrascht von der Einrede da die Bank dies wohl so dem Inkasso nicht mitgeteilt hatte. Es ist jedoch beleghaft das diese auch eingegangen ist, per Mail, per Fax, per Post.

-- Editiert von Smilla37 am 21.02.2019 15:26

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn das Gericht dieser statt gibt, ist dann die Forderung grundlegend vom Tisch?

Ja.

Zitat:
da die Bank

Es geht um Kreditschulden?
Gab es eine Mahnung? Aufpassen, dass es keine zehnjährige Hemmung gibt.

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#6
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Es gab Abbuchungen auf dem Konto derer wurden wiedersprochen, anschliessend eine Kündigung, derer wurde widermals widersprochen da die Berechnung und auch deren Grund nicht mitgetilt worden ist, Mahnungen auch nach der Kündigung gab es keine.
Da die Kontoauszüge diesbezüglich und eventuelle Mahnungen im Onlineportal des Kredites/ Kreditkarte zum Abruf waren und dieser Jedoch durch den Widerspruch und die darin angekündigten und vollzogenen Rückbuchungen nicht mehr möglich war, der Abruf wurde seitens der Bank gesperrt (sodeass eine Einsicht an dieser Stelle nicht mehr möglich war) habe ich zu keiner Zeit eine Mahnung erhalten. Es gab tatsächlich kein Einziges beleghaftes Schreiben, bis auf die Kündigung und dieser habe ich sehr zeitnah widersprochen auch darauf gab es keine Reaktion. Kein Einschreiben nichts, erst 2017 nach Einsicht in die Schufa war zu sehen das immer wieder saldiert worden ist, jedoch gab es auch dazu keine Schreiben, in folge dessen wurde meinerseits die Einrede der Verjährung erhoben. 2018 folgte der Mahnbescheid dem ich an dieser Stelle widersprach und darauf folgte die Klage, welche nun zur Entscheidung steht.

-- Editiert von Smilla37 am 28.02.2019 10:52

-- Editiert von Smilla37 am 28.02.2019 10:53

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#7
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
oder sogar nur Verhandlungen oder aber eine Teilzahlung lassen als Beispiel den Zeitraum hinsichtlich der Verjährung neu anlaufen.

Nicht ganz korrekt. Verhandlungen hemmen, lassen aber nicht neu beginnen. Wenn also 2017 die Verjährung eingetreten sei, müsste die Verhandlung etwa eineinhalb Jahre gedauert haben und vor allem schon 2016 begonnen haben (6 Monate entfallen auf den Mahnbescheid).


es hat zu keiner Zeit Verhandlungen diesbezüglich gegeben. Keine Reaktion der Bank, keine Verhandlung.

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#8
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Irgendwie absolut unverstänlich - der Zusammenhang.

Wenn der Anbieter wegen Nichtzahlung gekündigt hat und Du der Kündigung wirksam widersprochen hast, besteht das Vertragsverhältnis doch weiter.

Zitat (von Smilla37):
Mahnungen auch nach der Kündigung gab es keine.


Unerheblich. Die Erfordernis der Mahnung ergibt sich hier nicht, da Verzug besteht,



Zitat (von Smilla37):
2017 erfolgte dann die Einrede der Verjährung beleghaft, keine Reaktion und nur weil keine Reaktion erfolgt und die Einrede korrekt ist, ist diese dann nicht bindend.


Da die Einrede der Verjährung im Rechtsstreit wiederholt wurde, kommt es auf die Erklärung aus 2017 nicht an.
Das Aktuelle zählt hier genau so gut.

Warte halt ab, was die Gegenseite schreibt. Kaffeesatzleserei hilt Dir im Moment nicht weiter.

Berry

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#9
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Ist denn hier an dieser Stelle tatsächlich eine Hemmung eingetreten? Es sind keine Mahnungen erfolgt und ja der Kündigung wurde widersprochen.
Die Richterin gab innerhalb der ersten Verhandlung an das die Verjährung eingetreten sei und sie dieser Einrede statt geben würde, jedoch wurde eine neue Frist gegesetzt um sich dazu noch einmal zu äußern.
Dies wurde getan und die Gegenseite bezog sich auf eine Hemmung, ist diese denn eingetreten ohne das man in Verzug gesetzt worden ist, keine Mahnung nichts und der erfolgte Widerspruch darauf wird nicht angegeben wenn nicht sogar bestritten, aber das somit die Kündigung eingegangen sei das wird hierbei als Argument genommen das man von der Kündigung in Kentniss war und somit eine Hemmung eingetreten sei, was denn nun sie wiedersprechen der Verjährung und beziehen sich auf eine Hemmung und stellen jedoch gleichzeitig den Widerspruch in Frage... Kann ich das als kläglichen Versuch abwerten? Forderung wurde übrigens an ein Inkasso verkauft.


-- Editiert von Smilla37 am 13.03.2019 11:19

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#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von Smilla37):
die Gegenseite bezog sich auf eine Hemmung


Ja auf welche denn?
Die Gegenseite muss doch auch gesagt haben, weswegen eine Hemmung eingetreten sein soll.
Oder hat die Gegenseite nur gesagt: Keine Verjährung weil Hemmung eingetreten, Begründung müssen wir noch suchen und reichen die nach. ?

Zitat (von Smilla37):
ist diese denn eingetreten ohne das man in Verzug gesetzt worden ist, keine Mahnung nichts.


Woher sollen wir das wissen?

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#11
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Sie berufen sich auf die Hemmung mit dem Satz das nach Kündigungseingang ein Zahlfrist von 14 Tagen sei und demnach nicht hätte gemahnt werden müssen, da nach 14 Tagen der Verzug eingetreten sei.
Jedoch wurde ja eben dieser Widersprochen, was zwar von denen bestritten wird aber gleichzeitig als Eingang der Kündigung genutzt wird?

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#12
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Kurzes Update:

die Richterin hat die Klage abgewiesen und somit der Einrede der Verjährung statt gegeben. Somit ist vorerst die Sache vom Tisch, ausser es wird noch Berufung eingelegt.
Ich bin begeistert das an dieser Stelle endlich einmal auch Gerechtigkeit vor Recht ergeht, lange genug wurde gekämpft.

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Danke für die Info. In dem Zusammenhang sei aber erwähnt, dass jeder Fall hier durchaus individuell ist. Dass du damit Erfolg hast, bedeutet nicht, dass alle damit Erfolg haben. Der Knackpunkt bei Kreditforderungen ist und bleibt, ob Verzug ausgelöst wurde oder nicht. Dass bei dir offenbar kein Verzug vorliegt und deswegen keine 10jährige Hemmung gegeben ist, bedeutet nicht, dass es immer so ist :-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#14
 Von 
Smilla37
Status:
Beginner
(81 Beiträge, 3x hilfreich)

Das weiss ich, ich hoffe nur es folgt kein Berufungsvergahren.
Aber wenn Jemand einen sehr ähnlich gelagerten Fall hat könnte dies tatsächlich eine Hilfe sein. Ausschlaggebend war das ich bereits von Anbeginn an Widerspruch eingelegt hatte und auch in 2017 bereits die Einrede der Verjährung beleghaft gestellt hatte, ob nun durch den Kläger beachtet oder nicht sie war gestellt.
Trotzdem vielen lieben Dank für die Unterstützung auch hier.

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