Neuer Partner in noch gemeinsamer Immobilie

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
D. Rassenplatte
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Neuer Partner in noch gemeinsamer Immobilie

Hallo zusammen, ich lebe im Trennungsjahr, meine Ehefrau ist ausgezogen und erhält von mir das von einem RA berechnete Trennungsgeld, inkl. der Berücksichtigung des Wohnvorteils. Nun sagt mir meine Frau, dass sie für den Falle des Einzugs meiner neuen Partnerin eine Miete verlangen will, solange ihr noch 50% der Immobilie gehören. Nach jetzigem Stand werde ich die Immobilie komplett übernehmen, bis es soweit ist, vergeht allerdings noch eine gewisse Zeit. Wie ist in dieser Situation die Rechtslage? Danke für hilfreiche Antworten vorab.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Ich wüsste jetzt keinen Grund, warum ein immobilienbesitzer jemanden kostenlos in seiner Immobilie wohnen lassen müsste. Die Neue müsste ja dann eh nur die Hälfte der ortsüblichen Miete zahlen, da Sie keine Miete von ihr verlangen möchten(?) Wobei ich sowas durchaus für okay halte...wir teilen uns hier die Miete - gleiches würde gelten, wenn ein Haus abzuzahlen wäre. Ich seh da nichts Falsches dran.

Signatur:

"Valar Morghulis"

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Ich wüsste jetzt keinen Grund, warum ein immobilienbesitzer jemanden kostenlos in seiner Immobilie wohnen lassen müsste.


Da fällt mir sofort:

Zitat (von D. Rassenplatte):
Trennungsgeld, inkl. der Berücksichtigung des Wohnvorteils.


ein. Da würde dann wohl eine Neuberechnung des Trennungsunterhalts anstehen (? mal sehen was wirdwerden sagt), und da würde dann die Einnahme Berücksichtigung finden.

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#3
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Da würde dann wohl eine Neuberechnung des Trennungsunterhalts anstehen (? mal sehen was wirdwerden sagt), und da würde dann die Einnahme Berücksichtigung finden.

Wann wird dieser Irrglaube endlich ausgerottet?

Während des Trennungsjahrs wird nicht nicht tatsächlich zu erzielende Miete genommen!
Während des Trennungsjahrs wird eine ortsübliche Miete für eine Vergleichswohnung zur Berechnung herangezogen.

Sollte es sich bei der ehelichen Immobilie um ein Haus oder eine große Wohnung handeln, ist dies im Trennungsjahr absolut irrelevant. Hier wird eine Miete für - wenn keine Kinder mit im Spiel sind - eine Person fiktiv als Wohnvorteil herangezogen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Da würde dann wohl eine Neuberechnung des Trennungsunterhalts anstehen


Ein guter Hinweis, den man im Auge behalten sollte.

Zitat (von D. Rassenplatte):
Nun sagt mir meine Frau, dass sie für den Falle des Einzugs meiner neuen Partnerin eine Miete verlangen will, solange ihr noch 50% der Immobilie gehören.


Gleichwohl ist auch diese Ankündigung ernst zu nehmen, da bisher nur der Wohnwertvorteil in die Berechnung einfloss.

Neben der Anrechnung eines Wohnwertvorteils (was zu einer Erhöhung des Einkommens führt) kann durchaus auch eine Nutzungsentschädigung gefordert werden.
In diesem Fall sind wohl beide Eheleute Eigentümer zu je 50 %.

D.b., dass der Selbstnutzer der Hütte sich einen Wohnwertvorteil basierend auf seinem hier 50% Anteil anrechen lassen muss und für die Nutzung des fremden 50% Hüttenteils die Nutzungsentschädigung (bisher mit Miete umschrieben).

Seb W. weist zu recht, allerdings in einem Zusammenhang den ich nicht teile, auf eine Besonderheit beim Wohnwertvorteil hin.
Im Zeitraum zwischen der endgültigen Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung- das kann deutlich mehr als das Trennungsjahr sein, wird der Wohnwert nicht nach den objektiv vorliegenden Gegebenheiten berechnet.
Es werden mangels anderer Heranziehungsgrößen die im Sozialrecht zuerkannten Wohnungsgrößen als Grundlage genommen und mit der durchschnittlichen qm-Miete multipliziert.

Erst nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung (wenn die Scheidung nicht angestrebt wird) oder eben nach Rechtskraft der Scheidung bemisst sich der Wohnwert nach den objektiven Größen.

Wer s nicht glaubt, kann es in den Leitlinien der OLG nachlesen. Ich kopiere mal einen Auszug aus dem Text der Leitlinie meines Heimat OLG rein:

5.Wohnwert
5.1Der Vorteil des mietfreien Wohnensim eigenen Haus oder in der Eigentumswohnung -Wohnvorteil -ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens wie Einkommen zu behandeln.
5.2 (1) Beim Ehegattenunterhalt ist während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinander-setzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe – also in der Regel bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – der Wohnvorteil des bleibenden Ehegatten entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung mit dem sog. an-gemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis (Nettokaltmiete) auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Die gemäß § 556 BGB nicht umlagefähigen Betriebskosten (z.B. Kosten für die Verwaltung und Geldverkehr) und die erforderlichen –konkreten –Instand-haltungskosten mindern den angemessenen Wohnwert. (Zu den Finanzierungslasten s. Nr. 5.4).(2)

5.3Nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern der Ehe richtet sich der Wohnvorteil im Ehegattenunterhalt bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB ) nach dem objektivenoder vollen Mietwert(Marktmiete) unter Abzug der unter Nr. 5.2 genannten Belastungen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenndem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine andere Verwertung der Wohnung, insbesondere durch seinen Auszug noch nicht möglich oder zumutbar ist. Nach der Veräußerung des Familienheimes treten die tatsächlichen bzw. die erzielbaren Einkünfte aus dem Erlös an die Stelle des Wohnwertes, ohne auf diesen beschränkt zu sein


Das der Eigentümer auch nachträglich (aber nicht rückwirkend sondern nur für die Zukunft) für die Nutzung dea Anteilseigentums eine Nutzungsentschädigung die nach mietrechtlichen Regeln zu bemessen ist, verlangen darf, schon mehrfach gerichtlich festgestellt worden.

Einen Präklusionseinwand im Hinblick auf die von AltesHaus in den Ring geworfene TU-Anpassung sehe ich hier nicht.

Kurzum: was die Bald Exehefrau ankündigt ist machbar und zudem gar nicht so selten.

Berry


2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
Einen Präklusionseinwand im Hinblick auf die von AltesHaus in den Ring geworfene TU-Anpassung sehe ich hier nicht.


Wie gesagt hier mangelt es mir an Erfahrung, aber es leuchtet nicht ein, dass Mieteinnahmen nicht bei der Berechnung des TU berücksichtigt werden können/müssen. Allerdings dürften die sich in einem kleinen Rahmen bewegen ... so WG-Miete würde ich mal schätzen .. und die Ex-Dame müsste diese Einnahmen dann auch versteuern oder nicht?

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