Insolvenz Veruruteilung

19. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
LevKaan2002
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)
Insolvenz Veruruteilung

Hallo, bin Neu hier also vergibt Fehler.

vor Sommer 2014 (altes Insolvenzrecht) meldete ich wegen einer Hinzugeschätzten Steuerschuld von 350.000€ Insolvenz. Ging leider nicht anders.
das Finanzamt trug sich mit der geschätzten Summe von 350.000€ in das Grundbuch als Grundschuld mit meinem Lebenspartner Erbautes Haus.

Der IV gab mit eine Betriebstätte mit Gesamten Einnahmen ect. frei.

Frage:
1. während der inso Zeit hat das FA ein Steuerstrafverfahren eröffnet, ca. 72.000€ auf 150 Tagessätze.
Urteil 90 Tagessätze und 41.000€ (wahrscheinlich Tagessätze runter gerechnet, und keine Vorbestrafung?)

nun will das FA die Immobilie Zwangsversteigern, Rechnerisch würde eine Summe von 150.000€ +/- als mein Anteil der Immobilie erwirtschaftet werden.

was passiert mit den 41.000€ vom Urteil? geht die nach dem alten Inso Recht auch als Restschuldbefreiung?

wie wird diese der Erlös der Immobilie Verrechnet? wird der Betrag des Steuer Verfahrens zuerst abgezogen? oder:
350.000€
-150.000€
-------------------
200.000€ (Restschuldbefreiung?)

zusätzlich 41.000€ SteuerStrafverfahren? Forderung?

oder würde 41.000€ vom Erlös abgezogen werden weil diese Ja von den Geschätzten 350.000€ entstehen?

Die Summe von 72.000€ ist da, weil ich Sie anerkannt habe...

Vom Insolvenzverwalter habe ich seid der Insolvenz nichts gehört und gesehen. Leider weiss ich nicht einmal ob ich eine Restschuldbefreiung erhalte(im Eröffnungs verfahren ist diese Beantragt)? um Geschäftlich weiter Planen zu können.

Vielen Dank an alle...

Insolvent und jetzt?

Insolvent und jetzt?

Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Insolvenzrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Du hast einen Denkfehler. Du darfst das Strafverfahren und das Insolvenzverfahren bzw. die Befriedigung der Gläubiger aus dem Insolvenzverfahren nicht miteinander vermengen.

Die verhängte Strafe (90 TS) ist nicht Teil des Inso-Verfahrens, insoweit ist zu zahlen. WEiterhin sind alle Schulden (sowohl vor als auch nach der Änderung 2014), die ihren Ursprung in strafbaren Handlungen haben, nicht insolvenzfähig. Insoweit findet auch keine Restschuldbefreiung statt.

Wenn die Strafe nicht bezahlt wird, dann ist die JVA angesagt, Stichwort Ersatzfreiheitsstrafe. Die Vollstreckungsbehörde wird kaum auf ein ZV-Verfahren mit ungewissem Ausgang warten.

Ob der gesamte Erlös aus der ZV in die Regulierung geht oder nur Dein fiktiver Anteil, das kann ich nicht abschätzen. Ich weiss nicht, wie die Angelegenheit grundbuchrechtlich ausgestaltet ist.

Natürlich bist Du vorbestraft. Die Frage ist nur, wo diese Vorstrafe auftaucht und wer Zugang zu der Info hat.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
LevKaan2002
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Strafe steht aber nicht im Führungszeugnis! und eine Weitere masnahme wie Gewerbeuntersagung wurden nicht dadurch möglich. Sicherlich ist es ersichtlich aber bis 90 TS ist mann nicht Vorbestraft!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32895 Beiträge, 17273x hilfreich)

http://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/__53.html

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38477 Beiträge, 14011x hilfreich)

Du darfst Dich als unbestraft bezeichnen, was aber nicht heisst, dass Du es nicht bist. Und es gibt nicht nur das Führungszeugnis, sondern auch andere Register, in denen die Verurteilung auftaucht. Die Gewerbeerlaubnis muss mit einer Verurteilung nicht zwingend entzogen werden. Da geht es um Zuverlässigkeit. Wie dieser unbestimmte Rechtsbegriff auszufüllen ist, das ist dann eine andere Frage. Ein Kriterium ist da natürlich die Verurteilung. Aber das ist nur ein Kriterium.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.265 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen