Hallo liebe Experten,
ein Zeugnis einer staatlichen Berufsschule stellt eine Urkunde dar.
Nehmen wir an, dass ein Schüler vom 01.01.x bis 30.03.x an der Schule war.
Nun will der Lehrer L dieses auch so auf dem Zeugnis (Urkunde) vermerken.
Der Dienstvorgesetzte (DV) von L verlangt von L, einen falschen Zeitraum auf dem Zeugnis anzugeben, nämlich vom 01.01.x bis 05.04.x … damit würden fünf (5) Tage zuviel ausgewiesen werden.
Stellt das damit eine Straftat gem. § 267 StGB
dar? M.E. ist das Schemata erfüllt... was sagen die Experten?
Macht sich L einer solchen Straftat strafbar, wenn er die Urkunde erstellt?
Macht sich DV bereits zum jetzigen Zeitpunkt einer Anstiftung zur Urkundenfälschung strafbar, auch wenn L die Urkunde noch nicht erstellt bzw. korrekt erstellen würde?
Danke für Eure Hilfen
LG D-T
Urkundenfälschung bei Lehrern... bei falschen Zeitangaben im Zeugnis??
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
was hat das Datum denn konkret für Auswirkungen?
Wenn L nicht bescheinigen will, was seiner Meinung nach nicht stimmt, dann soll doch der DV das Zeugnis ausstellen.
ZitatDer Dienstvorgesetzte (DV) von L verlangt von L, einen falschen Zeitraum auf dem Zeugnis anzugeben, nämlich vom 01.01.x bis 05.04.x … damit würden fünf (5) Tage zuviel ausgewiesen werden. :
Kommt mE drauf an, was da bescheinigt werden soll.
War der Schüler bis zum 05.04.X a.d. Schule gemeldet, dann ist das keine Urkundenfälschung.
Wenn die Anwesenheit bestätigt werden soll (was eigentlich eher selten auf einem Zeugnis ist), dann würde da uU gemauschelt werde.
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ZitatM.E. ist das Schemata erfüllt... :
Welches Schema genau hast du denn angewendet?
Zitat:
Stellt das damit eine Straftat gem. § 267 StGB dar? M.E. ist das Schemata erfüllt...
Nein und nein.
-- Editiert von Tiger123 am 20.02.2019 17:20
Wenn man von der Tathandlung des "Herstellens einer unechten Urkunde" ausgeht, wäre Urkundenfälschung nicht erfüllt, denn geschützt ist das Vertrauen in die Identität des Ausstellers, nicht in das, was erklärt wurde (Stichwort: straffreie schriftliche Lüge)
Geht man vom "Verfälschen einer echten Urkunde" aus, bräuchte es eine (nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde. Wenn vor dem Vermerk also gar kein "Besuchszeitraum" in irgendeiner Form* vermerkt war, wird auch der (vorherige) gedankliche Inhalt nicht verfälscht. Auf die Wahrheit des nachträglich erstmalig angebrachten Inhalts kommt es auch hier nicht an.
* wenn z.B. vorher auf der Urkunde stand: "...hat im Schuljahr 2017/18 die XY-Schule besucht" und dieses Schuljahr endete am 30.03.18 würde ein nachträglicher Vermerk "... hat die XY-Schule bis zum 05.04.18 besucht" sicherlich eine Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts darstellen
Zitat:http://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-urkundendelikte-aufbau-und-probleme/
„herstellen": Erstmaliges Verleihen von Urkundsqualität
Problem: Abgrenzung von schriftlicher Lüge, bloßer Namenstäuschung
Die schriftliche Lüge ist straffrei:
Es geht allein um die Frage der Urheberschaft, nicht um inhaltliche Wahrheit!
Geschützt ist nur das Vertrauen in die Identität des Ausstellers, nicht in das, was erklärt wurde (dies geschieht von dem, der als Aussteller auch hervorgeht)
Identitätstäuschung: strafbar nach § 267 I Alt. 1 StGB (Anschein eines anderen Ausstellers) wenn jemand zwar in eigenem Namen unterzeichnet, aber den Umständen nach auf einen Aussteller hingewiesen wird, der nicht hinter der verkörperten Erklärung liegt: etwa durch Namenszusätze
Bsp: zweiter Vorname, Firmastempel
Man sollte auf Umstände, die beweiserheblich sind, abstellen!
Namenstäuschung liegt aber nicht vor,wenn kein Zweifel an Identität besteht oder kein Interesse daran in einer bestimmten Beweissituation.
Arg.: dann keine Täuschung, nur ein Verbergen des Namens.
Problem: Stellvertretung
Eine wirksame Vertretung bei Herstellung zerstört nicht die Ausstellereigenschaft!
Voraussetzungen hierfür:
(1) Unterzeichner ist befugt
(2) Vertretungswille
(3) Vertretungswille des Namensträgers
(4) kein Ausschluss: höchstpersönliche Geschäfte nicht vertretungsfähig
bb) oder eine echte Urkunde verfälschen
erfasst sind Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts
„verfälschen": (Jede nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde (d. h. es wird der Anschein erweckt, als habe die Urkunde von vornherein den ihr nachträglich beigelegten Inhalt; inhaltliche Wahrheit spielt dabei keine Rolle)
Zu denken wäre jedoch an eine Falschbeurkundung im Amt und ggf an eine Mittelbare Falschbeurkundung.
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