Subjektive Klageerweiterung unbewusst eingewilligt - widerrufen möglich?

20. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
UdoLindenburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Subjektive Klageerweiterung unbewusst eingewilligt - widerrufen möglich?

Guten Abend,

habe eine Frage bezüglich einer subjektiven Klageänderung. Zivilprozess bei einem Amtsgericht.

Angenommen Person A, welche von einer Anwaltskanzlei verklagt wird, erhält in einer mündlichen Verhandlung eine subjektive Klageerweiterung samt Abschrift. In dieser wird zusätzlich beantragt den Verwandten, Person B, zu verklagen.

Person A nimmt kommentarlos die Abschrift an und geht davon aus, dass diese Klageänderung vom Gericht eh nicht akzeptiert wird und der Gerichtsstreit sich einem positivem Ende naht.

Leider erlebten beide ihr blaues Wunder und eine Woche später kam die Ladung zum ersten Gütetermin für die Person B.

Nach einiger Recherche findet sich der § 267 ZPO , welcher besagt "Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat."

Jetzt geht Person A davon aus, dass sie in der mündlichen Verhandlung unbewusst dieser Klageänderung zugestimmt hat und und nicht wusste, dass man die Änderung aktiv ablehnen musste.

Soviel zum fiktiven Fall. Meine Frage hierzu:

Ist es möglich, diese Klageänderung nachträglich zu widerrufen? Könnte man sich nicht darauf berufen, das man sich der Situation nicht bewusst war und diese Änderung willentlich gar nicht zugestimmt hätte?

Vielen Dank im Voraus!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
In dieser wird zusätzlich beantragt den Verwandten, Person B, zu verklagen.


Die Formulierung ist völlig verfehlt und unverständlich.

Man verklagt jemanden und beantragt wozu etwas, aber man beantragt nicht jemanden zu verklagen.
Wenn die Klage erweitert wird, um weiterre Personen auch zu verklagen, muss diesen Personen die Klage aber
auch zugestellt werden. Dazu ist allerdings keine Zustimmung der derzeitigen Beklagten nötig.

Da es offenbar um eine Zustimmung geht, könnte nur der Klagantrag dahin erweitert worden sein. Wieso da weitere Personen eine Rolle spielen sollen ist unklar.
Eine solche Zustimmung kann nicht wieder zurückgezogen werden.

-- Editiert von Spezi-2 am 21.02.2019 11:22

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Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#2
 Von 
UdoLindenburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Spezi-2 und vielen Dank für deine Antwort!

Dann habe ich den Begriff "beantragen" wohl falsch verwendet.

Die Klageerweiterung ist auch der Person B zugestellt worden.

Etwas ärgerlich, dann werden die Personen sich wohl weiter verteidigen müssen.


Ich hätte in dem Fall noch eine weiterführende Frage.

Ich konkretisiere mal die Personen: Alter Beklagter: Vater - neu hinzugekommener Beklagter: Volljähriger Sohn

Heißt Beklagtenpartei besteht jetzt aus Vater und Sohn.

Darf der Sohn seinem Vater eine Prozessvollmacht erteilen, so dass die Beklagtenpartei weiterhin vom Vater vertreten wird?

Ich weiß das volljährige Familienangehörige sich grundsätzlich vertreten dürfen, ist nur die Frage wie es aussieht, wenn beide Personen verklagt werden.

Vielen Dank nochmal!

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#3
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Zitat:
Darf der Sohn seinem Vater eine Prozessvollmacht erteilen, so dass die Beklagtenpartei weiterhin vom Vater vertreten wird?


Möglich ware es. Aber ob es sinnvoll ist ?
Werden denn beide als Gesamtschuldner verklagt ?
Wenn die Empfehlung auch eine weitere Person zu verklagen vom Gericht ausging, könnte die Vertretung beider Beklagten in einer Hand ungünstig sein.

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#4
 Von 
UdoLindenburg
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Initiative zur Erweiterung der Klage ging von der Klägerseite aus.

Da ich das Gefühl habe, dass es doch relevant ist das zu erklären: Es geht um eine Filesharing-Klage.

Anschlussinhaber ist Vater und im Laufe des Prozesses hat sich die Gegenseite jetzt den Sohn als Ziel ausgesucht, der damals nur 17 war, und möchte quasi beide als Gesamtschuldner verklagen, mit der Behauptung, dass der minderjährige Sohn Filesharing begangen hat und der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Ich hatte mir gedacht, dass es vorteilhafter ist, den Sohn einfach zu vertreten und möglichst aus der Sache rauszuhalten, da er mit der Sache eh nichts zu tun hat und nur auf Verdacht verklagt wurde.

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#5
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6438 Beiträge, 2318x hilfreich)

Also geht es darum wer es war ?
Dann wäre eine Vertretungung ja nicht gerade neutral sondern mit Befangenheit versehen.
Der Richter könnte dies ebenso sehen.

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