Mitführen von Pyrotechnik - Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz?

22. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Muse123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Mitführen von Pyrotechnik - Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz?

Hallo zusammen,

ich wollte die Community mal höflichst um Eure Meinung bitten.
Wer kennt sich mit dem Thema Pyrotechnik aus?
Es geht um folgenden Sachverhalt:
NACH einer Demonstration (mit knapp 2.000 Leuten) habe ich in ca. 500 Meter Entfernung den Eingang einer Gaststätte gesucht, welche ich besuchen wollte, diesen im Dunklen jedoch nicht gefunden. Auch und insbesondere deshalb, weil der gesamte Innenhof (ca. 800 Quadratmeter) mit Polizeiautos voll stand. Jedoch dort keinerlei Pasanten anwesend waren. Ein Polizist sah mich, filzte mich, 2 Kanonenschläge der Klasse 2 (noch von Silvester aus'm Lidl) kamen zum Vorschein, welche beschlagnahmt wurden. Eine Polizistin nahm meine Personalien auf und der Polizist erteilte mir einen Platzverweis für diesen besagten Innenhof.
Auf meine Frage hin, was das nun gibt, sagte er "Sie kriegen Post". Nach ca. 5 Minuten durfte ich gehen.
Im Zeitungsbericht, wo die Blaulichtinfos drin stehen, wurde ich bei den vorläufigen Festnahmen mit "Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz - Mitführen von Pyrotechnik" aufgeführt. Post ist bis dato noch keine da (1 Woche her).
Frage an die Community:
Ist das bloße "Mitführen von Pyrotechnik" (NICHT zünden) der Klasse 2 (also KEINE Polenböller) nach Silvester bereits strafbar? Handelt es sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit? Oder ist es überhaupt irgendwas?
Spielt es dabei eine Rolle, ob die Polizei evtl. behaupten könnte, ich hätte die zwei Knaller bereits während der Demonstration (in der Menschenmenge) dabei gehabt oder ist der Zeitpunkt der vorrübergehenden Festnahme auf menschenleerem Innenhof dabei relevant bzw. unrelevant?
Falls eine Anhörung kommt, überhaupt darauf reagieren oder gleich damit zum Anwalt gehen?

Beste Grüße
und vielen Dank für die Antworten.

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16 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Also mal aus der Hüfte geböllert, äähhh geschossen:

Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle, ob die Polizei evtl. behaupten könnte, ich hätte die zwei Knaller bereits während der Demonstration ... dabei gehabt


Natürlich könnte sie diesen Verdacht äußern. Und daran könnte auch das Zünglein an der Waage bestehen (strafbar/nicht strafbar, bzw. OWi oder nicht) - wobei ich jetzt wie gesagt aus dem Stehgreif nicht weiß, ob es auch ohne Demo eine rechtswidrige Handlung wäre.

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#2
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
wobei ich jetzt wie gesagt aus dem Stehgreif nicht weiß, ob es auch ohne Demo eine rechtswidrige Handlung wäre.


Das Zünden eines Knallkörpers zu Zeiten außerhalb der Jahreswende kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000€ belegt werden. Von besonderen Orten, wie z.B. einer Menschenansammlung konnte ich jetzt nichts finden. Da es sich aber scheinbar um grundsätzlich zugelassenes Feuerwerk handelte, würde ich dazu tendieren, dass es keine "Verschlimmerung" darstellt.

Das zünden müsste natürlich erstmal nachgewiesen werden. Ich vermute die Bestrebungen diesbezüglich tendieren gegen 0.

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#3
 Von 
Muse123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, der Knallkörper wurde NICHT gezündet, es geht hierbei einzig um das "Mitführen" eines Solchen der Klasse 2 und ob das strafbar ist.

-- Editiert von Muse123 am 22.02.2019 17:31

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39741x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Das Zünden eines Knallkörpers zu Zeiten außerhalb der Jahreswende

Genauer gesagt: Das unerlaubte zünden ...



Zitat (von Muse123):
es geht hierbei einzig um das "Mitführen" eines Solchen der Klasse 2 und ob das strafbar ist.

Da gibt es Versammlungsgesetze / - verordnungen bzw. Demonatrationsgesetze / - verordnungen.
Die werden vom Land bzw. den jeweiligen Gemeinden erlassen.

In der Regel werden dort auch Sachen wie das mitführen von Pyrotechnik geregelt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

Da wäre es interessant zu wissen, ob und wenn wie die Sache weitergeht.

MMn ist das Mitführen von Pyrotechnik außerhalb der Sylvesterzeit ... erklärungsbedürftig ... und ganz id Nähe einer Demo scheint es mir besonders erklärungsbedürftig. Dass man die Pyrotechnik dann id Kneipe mitnehmen wollte macht es jetzt mMn nicht wirklich besser.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119567 Beiträge, 39741x hilfreich)

Ich würde erst mal abwarten ob was kommt und was dann kommt.
Da steht dann normalerweise auch drin gegen welche Regelungen man verstoßen haben soll, dann kann man prüfen.


Je nach Auslastung der Ermittler sollte man in 2-6 Monaten was im Briefkasten haben.


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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Ist das bloße "Mitführen von Pyrotechnik" (NICHT zünden) der Klasse 2 (also KEINE Polenböller) nach Silvester bereits strafbar?

-> Nein, aber ...

Zitat:
Spielt es dabei eine Rolle, ob die Polizei evtl. behaupten könnte, ich hätte die zwei Knaller bereits während der Demonstration (in der Menschenmenge) dabei gehabt

Ja, eine sehr große. Denn in §2 des Versammlungsgesetzes steht:
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
Muse123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Ja, eine sehr große. Denn in §2 des Versammlungsgesetzes steht:
(3) Niemand darf bei öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, mit sich führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. Ebenso ist es verboten, ohne behördliche Ermächtigung Waffen oder die in Satz 1 genannten Gegenstände auf dem Weg zu öffentlichen Versammlungen oder Aufzügen mit sich zu führen, zu derartigen Veranstaltungen hinzuschaffen oder sie zur Verwendung bei derartigen Veranstaltungen bereitzuhalten oder zu verteilen.


In dem Paragraphen ist der Weg ZUR Versammlung beschrieben, aber der Weg zurück zum Auto eben nicht.
Gilt das auch für diesen?
Was ist, wenn der Knaller erst auf dem Nachhauseweg gefunden wurde?
Der Ankläger ist doch in der Beweispflicht zu beweisen, dass der Knallkörper bereits bei der Demo mitgeführt wurde (bzw. nicht mitgeführt wurde). Behaupten kann der Ankläger ja vieles.

Greift hier eine Rechtschutzversicherung oder wegen eventuellem Vorsatz eben nicht?

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
In dem Paragraphen ist der Weg ZUR Versammlung beschrieben, aber der Weg zurück zum Auto eben nicht.

Stimmt.

Zitat:
Gilt das auch für diesen?

Nein.

Zitat:
Der Ankläger ist doch in der Beweispflicht zu beweisen, dass der Knallkörper bereits bei der Demo mitgeführt wurde (bzw. nicht mitgeführt wurde). Behaupten kann der Ankläger ja vieles.

Im Prinzip schon. Allerdings haben viele Leute eine falsche Vorstellung davon, was die Anforderungen an einen Beweis betrifft. Für eine Verurteilung ist kein 100%-Beweis erforderlich, sondern es reicht, wenn die Schuld "zur Überzeugung des Gerichts" feststeht. Das ist viel weniger als ein 100%-Beweis.
Bezogen auf den Fall, *kann* es sein, dass die Kombination aus "Muse123 hatte Pyrotechnik nachweislich direkt nach Demo dabei" und "Muse123 kann die Pyrotechnik nicht zwischen Demo und Kontrolle gekauft haben" zur Überzeugung führt "Muse123 hat die Pyrotechnik schon während der Demo dabei gehabt". Das *kann* reichen.

Zitat:
Greift hier eine Rechtschutzversicherung oder wegen eventuellem Vorsatz eben nicht?

Eher nicht.

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9285x hilfreich)

Nachtrag: Das Mitführen von Pyrotechnik auf einer Demo ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Es gibt diverse Webseiten, die sich mit der Rechtslage bei Pyrotechnik in Fußballstadien beschäftigen. Die passen aber alle nicht zu dem vorliegenden Fall, weil
(a) im Stadion nicht nur mitgeführt, sondern auch gezündet wird - wodurch das SprengG relevant wird - und
(b) es sich bei einem Bundesligaspiel nicht um eine Demo handelt - und deshalb das Versammlungsgesetz und die daraus resultierende Strafbarkeit auf diesen Webseiten ignoriert wird

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Da es sich aber scheinbar um grundsätzlich zugelassenes Feuerwerk handelte, würde ich dazu tendieren, dass es keine "Verschlimmerung" darstellt.


Es ging mir nicht um Verschlimmerung, sondern um die Auslösung einer Strafbarkeit dadurch, dass der Gegenstand auf einer Demo (Versammlung) mitgeführt wird. Dort ist es auch verboten, Gegenstände mitzuführen, deren Mitführung an anderer Stelle völlig in Ordnung ist (erlaubte Messer, Quarzhandschuhe ....)

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#12
 Von 
MVP1985
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

die Straf- und Bußgeldvorschriften des Sprengstoffgesetzes finden in einem solchen Fall Anwendung.

Ob es sich z. B. lohnt wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Anwalt hinzuziehen, ist situationsabhängig. Aber ich würd erstmal abwarten, wie sich der Verlauf darstellt.

Die Vernichtung der Böller wird jedoch auch mit einem entsprechenden Gebührenbescheid in Rechnung werden.

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#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
die Straf- und Bußgeldvorschriften des Sprengstoffgesetzes finden in einem solchen Fall Anwendung.

Nö.
Der reine Besitz (ohne Zünden) in privatem Umfang unterliegt nicht dem SprengG. (Bei gewerblichem Besitz ist eine Genehmigung erforderlich, die von der Erfüllung der Brandschutzvorschriften abhängt.)

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#14
 Von 
Muse123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
die Straf- und Bußgeldvorschriften des Sprengstoffgesetzes finden in einem solchen Fall Anwendung.

Nö.
Der reine Besitz (ohne Zünden) in privatem Umfang unterliegt nicht dem SprengG. (Bei gewerblichem Besitz ist eine Genehmigung erforderlich, die von der Erfüllung der Brandschutzvorschriften abhängt.)


Erstmal danke für die Hilfe.
Was erwartet mich für eine Strafe?
Kann man das schon sagen?
Bisher bin ich jedenfalls NULLKOMMANULL in Erscheinung getreten.
Es lag bis dato noch nie etwas gegen mich vor.

Signatur:

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16471 Beiträge, 9285x hilfreich)

Zitat:
Was erwartet mich für eine Strafe?

Das müssten Sie wohl eher in einem Hellseher-Forum fragen.

Aber hier (klick) gab es für das Mitführen eines (legalen) Pfeffersprays auf einer Demo 15 Tagessätze (= ca. halbes Nettomonatseinkommen) als Strafe

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#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10646 Beiträge, 4200x hilfreich)

War man denn überhaupt nachweislich Teilnehmer der Demonstration, oder hat man sich nur an besagtem Ort begeben, um die Gaststätte aufzusuchen.....?

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