Reitbeteiligung Reitunfall

23. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)
Reitbeteiligung Reitunfall

Hallo zusammen

Fiktive Fallbesprechung:

Eine Reitbeteiligung wäre mit dem Reitpferd gestürzt und hätte sich verletzt.
Sie wäre langjährige Reiterin, seit Jahren auf dem Pferd unterwegs, welches sich wohl unvermittelt erschreckt und sie dann abgeworfen hätte.

Die Haftplicht der Pferdbesitzerin verweigert nun mit einem Standardschreiben die Übernahme der kosten und fordert einen ENTLASTUNGSBEWEIS.

Zeugen gibt es zu dem unverschuldeten Unfall keine.

Macht das ohne Anwalt überhaupt Sinn sich mit dem juristisch ausgebildeten Bearbeiter der Versicherung auseinander zu setzen?

Falls ja schreibe ich gerne weiter...

Vielen Dank schonmal für das Lesen und Besprechen!

Probleme mit der Versicherung?

Probleme mit der Versicherung?

Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Versicherungsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)
Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Hallo und danke erstmal.

Das wird gerade geklärt!
Manche Tierhalter Haftplicht nehmen regelmäßige Reitbeteilugungen automatisch mit auf, andere hätten gerne vorab die daten der reitbeteiligung!

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von Mthe0):
Macht das ohne Anwalt überhaupt Sinn sich mit dem juristisch ausgebildeten Bearbeiter der Versicherung auseinander zu setzen?

Als juristischer Laie? Das dürfte zu 90% nicht ratsam sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Mein vorgehen wäre:

- Langjährige Reiterin
- Langjährige Reitbeteiligungen auf diesem Pferd
- keine besonderen Vorkommnisse an dem Tag
- keine auslösende Aktion durch die Reitbeteiligung (ein Pferd ist nunmal ein schreckhaftes Fluchttier, welches manchmal durch nichtige Dinge zucken kann)
- das Pferd stand auch nach dem Unfall neben der Verletzten

Ich sehe kein schuldhaftes Verhalten, was die Versicherung ja ausschliessen will bzw. muss. Das sehe ich als Grund für den sog. Entlastungsbeweis.


Ich habe folgendes gelesen:
"Anders sind hingegen wieder Fälle zu beurteilen, in denen sich das
Reitpferd trotz der vom Reiter ausgehenden Kontrolle willkürlich bewegt (z.B. plötzliches
Losgaloppieren oder abruptes Anhalten), was oftmals durch akustische oder optische Reize
(lautes Hundegebell, flatternde Wäsche u.s.w.) hervorgerufen wird. Haben solche äußeren
Kräfte zu dem Schadensereignis beigetragen, ist eine Haftung gemäß § 833 BGB – mangels
Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr – immer dann ausgeschlossen, wenn dem Tier
keine andere Möglichkeit als die des schädigenden Verhaltens bleibt. Im Bereich des Reit-
sport wird man dies beispielsweise zu bejahen haben, wenn das Pferd plötzlich aufgrund eines
unvorhersehbaren Hindernisses stolpert (vgl. Landgericht Hagen, in: ZfS 2002, Seite 276).
Schadensersatz kann dann – wenn überhaupt – nur von demjenigen verlangt werden, der die
Entstehung dieses Hindernisses zu verantworten hat. (Ein Überblick
über die Haftung
im Pferderecht
Rechtsanwalt Torsten Sonneborn).

Heisst das jetzt, dass der Reiter nun trotzdem haftet oder eben nicht, weil willkürlich?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

D.h. dass die Reiterin auf ihrem eigenen Schaden sitzen bleibt und weder die Eigentümerin des Pferdes noch die Versicherung haften muss. (Falls sich das Pferd auch verletzt hat, würde die Eigentümerin des Pferdes auf den Tierarztkosten sitzen bleiben.)

Allerdings ist die Einschätzung des Anwalts, es läge keine Verwirklichung einer Tiergefahr vor, fragwürdig - was aber wahrscheinlich nichts am Ergebnis ändern würde.
Denn gerade eine langjährige Reiterin hätte wissen müssen, dass ein Pferd ist nunmal ein schreckhaftes Fluchttier [ist], welches manchmal durch nichtige Dinge zucken kann. Trotzdem hat sich die Reiterin freiwillig dieser Gefahr ausgesetzt.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Man muss also eine Haftpflicht haben, am besten auch die Reitbeteiligung der Versicherung melden.

Wenn diese dann zu Schaden kommt sagt die Versicherung: Ne sry, übernehmen wir nicht, weil du dich freiwillig draufgesetzt und nichts verkehrt gemacht (Peitsche, Radfahrer gejagd, über die Autobahn geritten etc) hast!

Irgendwie hab ich da ein Verständnisproblem!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mthe0
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 8x hilfreich)

Folgendes hat sich in diesem fiktiven Fall weiter ereignet.

Schreiben der Versicherung:
Hiermit bestätigen wir Ihnen, dass die gesetzliche Haftpflicht des
berechtigten Reiters sowie von Reitbeteiligten (sog. Reitbeteiligungen),
sofern sie nicht (Mit-)Eigentümer des Tieres sind, mitversichert ist.

Ebenfalls eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtsprüche dieser
Personen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen die Mitversicherten des
Vertrages.

Dies bedeutet für Sie, dass sowohl Ihre Reitbeteiligung als auch Ihre
Reitlehrerin versichert ist, sofern sie nicht (Mit-)Eigentümer Ihres
Pferdes sind.

Zum einen ist der Schaden versichert, den Ihr Pferd unter der Aufsicht von
Ihrer Reitbeteiligung, oder Ihrer Reitlehrerin, an Dritten anrichtet.

Des Weiteren ist aber auch der Schaden versichert, den Ihr Pferd Ihrer
Reitbeteiligung, oder Ihrer Reitlehrerin zufügt

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3090x hilfreich)

Na also. Super! Danke für die Info.

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.057 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.980 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen